Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.09.2017


BGH 20.09.2017 - V ZB 180/16

Aufhebung von Abschiebungshaft: Wegfall des Grundes für die Freiheitsentziehung bei Undurchführbarkeit der Abschiebung innerhalb des angeordneten Zeitraums


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
20.09.2017
Aktenzeichen:
V ZB 180/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:200917BVZB180.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Köln, 18. November 2016, Az: 34 T 71/16vorgehend AG Köln, 7. März 2016, Az: 507c XIV 5/16 (B)
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Im Haftaufhebungsverfahren darf sich das Gericht nicht auf die von dem Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken, sondern muss auch prüfen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung aus anderen Erwägungen entfallen ist. Ergibt die gebotene Sachaufklärung im Haftaufhebungsverfahren (§ 26 FamFG), dass die Abschiebung nicht innerhalb des angeordneten Zeitraums durchführbar ist, ist die Haft nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen aufzuheben.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen werden der Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. November 2016 und der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 7. März 2016 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 7. März 2016 den Betroffenen im Haftzeitraum vom 9. März 2016 bis zum 7. April 2016 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Köln auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Am 8. Januar 2016 wurde er von Beamten der Bundespolizei am Hauptbahnhof in Köln ohne Ausweisdokumente angetroffen und vorläufig festgenommen. Die Abschiebung nach Algerien wurde ihm angedroht.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 8. April 2016 angeordnet. Einen Asylantrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18. Februar 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Eine für den 25. Februar 2016 geplante Vorführung des Betroffenen bei dem algerischen Generalkonsulat in München wurde wegen eines Zellenbrandes in der Zentralen Abschiebungseinrichtung in Mühldorf (nachfolgend: ZAE Mühldorf) abgesagt. Am 1. März 2016 hat der Betroffene die Aufhebung der Haft beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 7. März 2016 zurückgewiesen. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und beantragt, im Falle einer Haftentlassung festzustellen, dass der Beschluss vom 7. März 2016 ihn ab dem 9. März 2016 in seinen Rechten verletzt hat. Die Beschwerde ist erfolglos gewesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene, der am 7. April 2016 aus der Haft entlassen worden ist, seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag sei zulässig und die Haft zu Recht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt worden. Es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass eine Abschiebung innerhalb der Frist undurchführbar sei. Das Beschleunigungsgebot sei gewahrt. Die Vorführung des Betroffenen sei wegen des Zellenbrandes in der ZAE Mühldorf auf den 5., 6. oder 7. April 2016 verschoben worden. Dies sei hinzunehmen. Es sei der beteiligten Behörde nicht zuzumuten gewesen, auf das unvorhergesehene Hindernis durch sofortige Ersatztermine und Ausweichquartiere zu reagieren.

III.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft. Sie bedarf auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht - wie hier - über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung der Entscheidung verlangt (Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - V ZB 143/13, InfAuslR 2016, 149 Rn. 2). Sie ist ferner statthaft mit dem Ziel, die Rechtsverletzung des Betroffenen durch die Zurückweisung des Antrags auf Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 7 f.; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 12).

5

Ist - wie hier - die Haftanordnung formell rechtskräftig geworden, kann die Rechtswidrigkeit der Haft erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 7). Das ist hier beachtet.

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2. Es kann dahin stehen, ob - worauf der Betroffene seinen Haftaufhebungsantrag in zulässiger Weise gestützt hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 7 f.) - die Haftanordnung bereits nicht hätte ergehen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte bzw. der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht vorlag. Die Rechtsbeschwerde ist schon deswegen begründet, weil das Amtsgericht die Haft unabhängig von dem Antrag des Betroffenen von Amts wegen hätte aufheben müssen (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Für das Amtsgericht haben sich in dem Haftaufhebungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass eine Abschiebung des Betroffenen nach Algerien innerhalb des angeordneten Zeitraums nicht mehr durchgeführt werden konnte.

7

a) Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Da die Haft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Sicherung der Abschiebung dient, darf sie nicht aufrechterhalten werden, wenn die gebotene Sachaufklärung ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7 zur Zurückschiebung; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 4). Ergeben sich nach Anordnung der Haft für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat es deshalb gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 69/13, Asylmagazin 2014, 138 Rn. 7).

8

b) Das gilt nicht nur im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 5), sondern auch im Haftaufhebungsverfahren. Dessen Zweck ist es zu verhindern, dass der Betroffene auf Grund einer Haftanordnung inhaftiert bleibt, die jedenfalls objektiv nicht (mehr) gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 7). Deshalb darf sich im Haftaufhebungsverfahren das Gericht nicht auf die von dem Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken, sondern muss auch prüfen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung aus anderen Erwägungen entfallen ist. Ergibt die gebotene Sachaufklärung im Haftaufhebungsverfahren (§ 26 FamFG), dass die Abschiebung nicht innerhalb des angeordneten Zeitraums durchführbar ist, ist die Haft nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen aufzuheben.

9

c) So ist es hier. Die beteiligte Behörde hat dem Amtsgericht im Haftaufhebungsverfahren mitgeteilt, dass die für den 25. Februar 2016 vorgesehene Vorführung des Betroffenen beim algerischen Generalkonsulat in München wegen eines Zellenbrandes in der ZEA Mühldorf auf den 5., 6. oder 7. April 2016 verlegt worden war. Das Amtsgericht hätte daraufhin die Grundlagen für die Fortdauer der Haft überprüfen müssen. Die Prognose hätte ergeben, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht mehr innerhalb der bis zum 8. April 2016 befristeten Haftdauer erfolgen konnte.

10

d) Eine mögliche, aber (noch) nicht angeordnete Haftverlängerung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft bis zu der Entscheidung über eine Haftverlängerung ist nämlich nicht zulässig. Sie diente nicht mehr unmittelbar der Sicherung der Abschiebung. Eine nur mittelbare Sicherung dieses Zwecks sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2013 - V ZB 122/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7). Das Gericht hat gleichwohl vor der beabsichtigten Aufhebung der Haft die Behörde anzuhören (§ 426 Abs. 2 FamFG) und ihr eine - kurz bemessene - Stellungnahmefrist einzuräumen. Die Behörde kann dann ggf. einen neuen Haftantrag stellen.

11

Ist ein Sachverhalt entstanden, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung nicht mehr vorliegen, ist die Behörde ohnehin verpflichtet, das für die Beendigung der Abschiebungshaft Erforderliche zu veranlassen (OLG Düsseldorf, InfAuslR 2007, 454; OLG München, OLGR 2008, 107; OLG Zweibrücken, InfAuslR 2008, 456; Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 426 Rn. 2; MüKoFamFG/Wendtland, 2. Aufl., § 426 Rn. 3, 4).

12

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Kazele

      

Haberkamp     

      

Hamdorf