Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 29.11.2012


BGH 29.11.2012 - V ZB 115/12

Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags nach rechtskräftiger Anordnung der Abschiebungshaft


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
29.11.2012
Aktenzeichen:
V ZB 115/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Kleve, 6. Juni 2012, Az: 4 T 129/12vorgehend AG Geldern, 17. Oktober 2011, Az: 29 XIV 58/11 B
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Geldern zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 Sicherungshaft bis zum 16. Januar 2012 gegen den Betroffenen angeordnet. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Beteiligte zu 2 als von dem Betroffenen benannte Vertrauensperson beantragt, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass sie ab dem 12. Januar 2012 rechtswidrig ist. Das Amtsgericht hat das Schreiben als Beschwerde gegen die Haftanordnung angesehen, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt, das die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach der Entlassung des Betroffenen am 13. Januar 2012 die Rechtswidrigkeit der Haft am 12. und 13. Januar 2012 feststellen lassen will.

II.

2

Das Beschwerdegericht legt das Schreiben vom 12. Januar 2012 als Beschwerde gegen die Haftanordnung aus, die nicht innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden und damit als unzulässig zu verwerfen sei.

III.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdebefugt, weil der Betroffene ihn als Vertrauensperson benannt hat (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG). Er war, wie es gemäß § 429 Abs. 2 FamFG erforderlich ist, bereits im ersten Rechtszug beteiligt, weil er den Haftaufhebungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hat.

4

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat das Schreiben vom 12. Januar 2012 zu Unrecht als (unzulässige) Beschwerde gegen die Haftanordnung angesehen. Der Antrag war ausdrücklich als Haftaufhebungsantrag bezeichnet und damit offenkundig auf § 426 Abs. 2 FamFG gestützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ändert der Eintritt der formellen Rechtskraft der Haftanordnung nichts daran, dass während des Haftvollzugs jederzeit ein solcher Antrag gestellt werden kann. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass neue Umstände eingetreten sind; der Antrag kann auch - wie hier - darauf gestützt werden, dass die Haft von vornherein nicht hätte angeordnet werden dürfen (näher Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13).

IV.

5

Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.

6

1. Sie ist nicht aus anderen Gründen richtig; denn der Antrag ist zulässig. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags kann nach der Erledigung durch die Haftentlassung gemäß § 62 Abs. 1 FamFG mit dem Ziel weiter verfolgt werden, die Rechtsverletzung des Betroffenen festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 7 f.; vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 12). Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat allerdings zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16). Dem hat der Beteiligte zu 2 Rechnung getragen, indem er den Feststellungsantrag auf die Inhaftierung am 12. und 13. Januar 2012 beschränkt hat.

7

2. Weil das Amtsgericht bislang nur eine Abhilfeentscheidung hinsichtlich der Haftanordnung getroffen hat, sieht der Senat ausnahmsweise die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs als geboten an (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG), das sich mit dem Antrag des Beteiligten zu 2 in der Sache auch unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung zu befassen hat.

Stresemann                             Roth                            Brückner

                      Weinland                         Kazele