Entscheidungsdatum: 18.12.2018
Der Strafklageverbrauch aufgrund einer früheren Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung erstreckt sich nur dann auf mitgliedschaftliche Beteiligungsakte, durch die weitere Straftatbestände verwirklicht wurden, wenn diese in dem früheren Verfahren tatsächlich Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung waren.
Ohne Bedeutung ist dabei, ob sie in dem früheren Verfahren rechtlich als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt gewertet wurden oder ob die noch abzuurteilende Tat mit Blick auf die Strafdrohung schwerer wiegt, als die bereits abgeurteilten Delikte (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. Juni 1980, 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.).
I. Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird
1. der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2018 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat;
2. das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage des Generalbundesanwalts vom 6. Juli 2018 zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgerichts Düsseldorf zugelassen.
II. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2018 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2018 gegen den Angeklagten (2 BGs 189/18) aufgehoben hat.
Der Generalbundesanwalt hat den Angeklagten mit der zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhobenen Anklage vorgeworfen, in drei rechtlich selbständigen Fällen jeweils durch dieselbe Handlung sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu begehen, aus niedrigen Beweggründen grausam einen Menschen getötet zu haben sowie im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person getötet und grausam und unmenschlich behandelt zu haben, indem er ihr erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, insbesondere sie gefoltert und dadurch den Tod des Opfers verursacht habe.
In einem vorangegangenen Verfahren war der Angeklagte aufgrund der Anklage des Generalbundesanwalts vom 2. September 2015 (2 StE 12/15-9) durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2016 (III-6 StS 5/15) wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die er derzeit verbüßt.
Das Oberlandesgericht hat in dieser Sache mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt, die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und zugleich den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Es hat die Auffassung vertreten, der Durchführung der Hauptverhandlung stehe mit Blick auf das vorangegangene Verfahren das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegen. Dagegen wendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde betreffend die Nichteröffnung des Verfahrens. Im Übrigen beantragt er festzustellen, dass der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2018 (2 BGs 189/18) aus den Gründen seines Erlasses fortbestehe. Die sofortige Beschwerde und die in dem Antrag betreffend den Fortbestand des Haftbefehls zu sehende einfache Beschwerde haben Erfolg.
I.
1. Mit der Anklageschrift vom 6. Juli 2018 ist dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt worden:
a) Im Zeitraum von Mitte Oktober 2013 bis Anfang November 2014 hielt er sich in Syrien auf und schloss sich dort der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" (im Folgenden: ISIG) an, die sich im Juni 2014 in "Islamischer Staat" (im Folgenden: IS) umbenannte. In der Folgezeit beteiligte er sich als Mitglied der Vereinigung, indem er sich deren Befehlsgewalt unterstellte, sich in die Organisation eingliederte und ihre Ziele und Zwecke förderte.
In seiner Eigenschaft als Mitglied des IS gehörte er im Zeitraum zwischen Ende Juli und Anfang November 2014 zu einer Gruppe von sieben bis acht Personen, die in einem IS-Gefängnis in Manbij regelmäßig aus der radikal-islamistischen Überzeugung heraus, zur Folterung und Tötung von Gegnern des IS berechtigt zu sein, Gefangene folterte. Ziel der Folterungen, bei denen der Tod der Opfer in Kauf genommen wurde, war es, die wehrlosen Gefangenen zu Geständnissen von Handlungen zu veranlassen, die ihnen der IS vorwarf; anschließend sollten sie wegen dieser Handlungen bestraft werden, um den Machtanspruch des IS in Syrien sichtbar durchzusetzen.
Die Folter wurde nach der Methode "Balango" durchgeführt, bei der den Gefangenen die Hände auf dem Rücken gefesselt und sie dann im Verhörzimmer des Gefängnisses an den Armen mittels an der Decke befestigter Haken oder Stangen aufgehängt wurden. Anschließend schlugen die Peiniger die Gefangenen mit Holzknüppeln auf alle Bereiche des Körpers, wodurch die Opfer schlimmste Verletzungen erlitten und vor Schmerz sowie aus Verzweiflung schrien. Währenddessen mussten weitere Gefangene in kleinen Einzelzellen in dem Verhörzimmer auf ihre Folterung warten und wurden Zeugen der Misshandlungen der anderen. Die Folterungen dauerten im Einzelfall bis zu sieben Stunden. Wenn ein Gefangener überlebte und ein Geständnis ablegte, wurde er in die Zelle zurückgebracht; die so traktierten Gefangenen waren im Alter zwischen 13 und 80 Jahren.
Im Tatzeitraum folterte der Angeklagte nach der beschriebenen Methode gemeinsam mit zwei anderen, namentlich nicht bekannten IS-Mitgliedern zu unterschiedlichen, nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten mindestens drei nicht näher identifizierbare Gefangene, bei denen es sich entweder um Angehörige der "Freien Syrischen Armee" (im Folgenden: FSA) oder um Zivilisten handelte. Die drei Gefangenen verstarben infolge der Folter, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Die Leichen wurden in Säcke verpackt und aus dem Gefängnis an einen unbekannten Ort gebracht.
b) Der Generalbundesanwalt hat diesen Sachverhalt in der Anklageschrift als drei tatmehrheitliche Fälle der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gewürdigt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu begehen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), jeweils in Tateinheit mit Mord in Form einer aus niedrigen Beweggründen und grausam durchgeführten Tötung eines Menschen (§ 211 StGB) und mit der Tötung und grausamen und unmenschlichen Behandlung einer im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, der erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt wurden, insbesondere indem sie gefoltert und dadurch der Tod des Opfers verursacht wurde (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB).
2. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit dem angefochtenen Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil hinsichtlich der nunmehr erhobenen Vorwürfe die Strafklage verbraucht sei. Die Anklage erfülle zudem nicht die Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung, weil sich das zugrundeliegende historische Ereignis nicht dergestalt umgrenzen lasse, dass es sich von anderen strafbaren Handlungen des Angeklagten hinreichend unterscheide.
a) Es könne - was zur Begründung eines Verfahrenshindernisses ausreichend sei - nicht ausgeschlossen werden, dass die dem Angeklagten nunmehr zur Last gelegten Taten bereits auf der Grundlage der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 2. September 2015 (2 StE 12/15-9) Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2016 (III-6 StS 5/15) gewesen seien, weil es sich - nicht ausschließbar - um dieselbe prozessuale Tat handele, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Strafverfahrens gewesen sei. Dabei sei auf den historischen Vorgang abzustellen, der Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen sei, wobei es im Bereich der mitgliedschaftlichen Organisationsdelikte genüge, wenn der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft in dem früheren Verfahren einen Tatkomplex zumindest unter dem Gesichtspunkt der mitgliedschaftlichen Beteiligung mitumfasst habe. So verhalte es sich hier, weil die vom nunmehrigen Anklagevorwurf umfassten Handlungen zeitlich, örtlich und motivatorisch untrennbar mit dem Gegenstand der Anklage des Generalbundesanwalts vom 2. September 2015 und dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2016 verbunden seien.
b) Die Taten seien nicht hinreichend konkretisiert, weil dem Angeklagten zur Last gelegt werde, in dem Tatzeitraum regelmäßig gefoltert zu haben, so dass es nahe liege, dass der Angeklagte auch an weiteren Folterungen mit Todesfolge beteiligt gewesen sei. Die Beschreibung der Opfer sei ebenfalls nicht geeignet, diese zu individualisieren. Zudem bleibe offen, ob diese während oder nach den Misshandlungen gestorben seien; auch die Identität der Mittäter sei nicht bekannt. Angesichts der schwierigen Beweislage hätten die Vorwürfe näher konkretisiert werden müssen, um eine unangemessene Beschränkung der Verteidigung zu verhindern.
II.
Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Oberlandesgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat, sowie zur Eröffnung des Hauptverfahrens und zur Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen vor. Im Einzelnen:
1. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 mwN). Die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nötigt darüber hinaus zur positiven Feststellung des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen sowie des Fehlens von Prozesshindernissen (KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 203 Rn. 9).
Der Bundesgerichtshof beschließt als Beschwerdegericht in der Sache selbst über die Eröffnung. Dabei hat er das in dem Nichteröffnungsbeschluss liegende (negative) Wahrscheinlichkeitsurteil eines Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243).
2. Nach diesen Maßstäben gilt Folgendes:
a) Der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten ergibt sich - was auch das Oberlandesgericht nicht bezweifelt hat - aus den im wesentlichen Ergebnis der Anklageschrift vom 6. Juli 2018 aufgeführten Beweismitteln, insbesondere aus den Bekundungen des im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen E. , der den Angeklagten im Sinne des Anklagevorwurfs belastet hat. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, es handele sich um eine "schwierige" Beweislage, weil der Zeuge das weitgehend einzige den Angeklagten belastende Beweismittel darstelle, führt zu keiner anderen Bewertung: Der hinreichende Tatverdacht setzt lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus. Auch in Fällen, in denen zunächst - nicht unüberwindbar erscheinende - Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind; die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - StB 27/09, BGHSt 54, 275, 288 f. mwN).
b) Auf der Grundlage des dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts ist im Einklang mit der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift in rechtlicher Hinsicht auch der hinreichende Tatverdacht gegeben, der Angeklagte habe sich in drei tatmehrheitlichen Fällen an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied beteiligt und tateinheitlich dazu jeweils einen Menschen ermordet und ein Kriegsverbrechen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB begangen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung von mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen im Sinne von §§ 129, 129a StGB, die zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen, handelt es sich materiellrechtlich um Taten, die - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB stehen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f.).
c) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Durchführung des weiteren Verfahrens auch nicht das Prozesshindernis des Strafklageverbrauchs entgegen.
aa) Nach Abschluss eines Verfahrens wird der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit die Reichweite des Strafklageverbrauchs dadurch bestimmt, welche Tat im prozessrechtlichen Sinn gemäß § 264 Abs. 1 StPO Gegenstand des Prozesses und der Aburteilung war; das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Verbot der Doppelbestrafung geht vom gleichen prozessualen Tatbegriff aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 124 mwN; MüKoStPO/Norouzi, § 264 Rn. 3). Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet die Tat im prozessrechtlichen Sinne den geschichtlichen sowie den damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzten Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 124). Den Rahmen bildet also zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt. Umfasst werden aber auch alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 297 f. mwN) und die in ihren Einzelgeschehnissen, aus denen sie sich zusammensetzen, so eng verknüpft sind, dass eine getrennte Aburteilung zu einer Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde (BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436, 437 mwN).
Ist danach zwar in erster Linie auf tatsächliche Umstände abzustellen, stehen der materiellrechtliche und der prozessuale Tatbegriff gleichwohl nicht völlig beziehungslos nebeneinander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit nach § 52 StGB zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat dar. Umgekehrt liegen im Falle sachlichrechtlicher Tatmehrheit nach § 53 StGB grundsätzlich auch mehrere Taten im prozessualen Sinne vor (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 47).
Dies gilt indes wiederum nicht uneingeschränkt; vielmehr sind die Besonderheiten der abgeurteilten Delikte ebenso in den Blick zu nehmen, wie der Umstand, dass bei einem weiten Verständnis des prozessualen Tatbegriffs die Kognitionspflicht des zuerst entscheidenden Tatgerichts ausgedehnt und damit dessen Leistungsfähigkeit möglicherweise überschritten wird (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 124 f.). So waren schon nach der früheren Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten und damit tateinheitlich verwirklichter weiterer Straftatbestände von einer Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB) trotz materiellrechtlicher Tateinheit diejenigen vom Täter begangenen konkreten Straftaten nicht erfasst, die in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung waren, sofern sie mit Blick auf ihre Strafdrohung schwerer wogen als die abgeurteilten Delikte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.; Beschluss vom 4. September 2009 - StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288). Da nach neuerer Rechtsprechung in diesen Fällen - wie dargelegt - materiellrechtlich von Tatmehrheit auszugehen ist, spielt die Schwere des Delikts nun keine Rolle mehr. Als sachlichrechtlich selbständige Taten erstreckt sich ein etwaiger Strafklageverbrauch nur noch auf sie, wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung waren, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob sie auch rechtlich als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt gewertet wurden (vgl. in diesem Sinne auch schon BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 295 f.).
Weiter ist bei der Bestimmung der Reichweite des Strafklageverbrauchs auch der Gedanke des Vertrauensschutzes von Bedeutung; dieser besagt indes nur, dass ein Angeklagter etwa in den Fällen der Beschuldigung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung erst dann darauf vertrauen kann, mit seiner rechtskräftigen Aburteilung sei auch eine nicht berücksichtigte, in Tateinheit mit einem Betätigungsakt als Mitglied begangene andere Straftat erledigt, wenn diese in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden ist oder wenigstens Gegenstand von gerichtlichen Feststellungsversuchen war (BGH, Urteil vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00, NStZ 2001, 436, 438; vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 125 mwN).
bb) Nach diesen Grundsätzen waren die dem Angeklagten nunmehr zur Last gelegten Taten nicht Gegenstand des früheren Verfahrens; die Strafklage ist insoweit nicht verbraucht.
Die Anklage in dem früheren Verfahren legte dem Angeklagten zwar auch im hier maßgeblichen Tatzeitraum die mitgliedschaftliche Beteiligung am IS als terroristischer Vereinigung zur Last; auch befand er sich nach den damaligen Erkenntnissen in dem Ort Manbij und war der "Gefängniswärtertruppe" zugeteilt. In tatsächlicher Hinsicht versah er seinen Dienst bei dieser Einheit im Tatzeitraum aber dadurch, dass er für die eigene Einheit, die in einem Gebäude getrennt von dem Gefängnis untergebracht war, Essen kochte und verteilte sowie mit Gefangenen das Haus sauber hielt. Darüber hinaus beteiligte er sich an dem sog. Sturmtrupp, dessen Aufgabe es war, Spione und Deserteure aus den Reihen des IS aufzuspüren, festzunehmen und dem Gefängnis zuzuführen. Dabei war ihm zwar bewusst, dass die Gefangenen zum Teil bis hin zum Tod gefoltert wurden und er hatte nach dem Anklagesatz "bei vereinzelten Gelegenheiten (…) Einblicke in die Abläufe in den Gefängnissen und in eigens eingerichtete Folterkammern und Foltermethoden". Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der früheren Anklageschrift ist - in Ergänzung des Anklagesatzes - festgehalten, dass der Angeklagte habe beobachten können, wie etwa 20 Gefangene mit hinter den Rücken gefesselten Händen an den Armen an den an der Decke montierten Eisenstangen zum Zwecke der Folter aufgehängt worden waren. Zugleich ist aber festgehalten, dass Angehörige des Sturmtrupps in der Regel keinen Zutritt zum Gefängnis hatten; das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 4. März 2016 festgestellt, dass der Angeklagte das Gefängnis nie betreten habe.
Dieser Sachverhalt ist mit den Taten, die dem Angeklagten in der nunmehr vorliegenden Anklageschrift zur Last gelegt werden, in tatsächlicher Hinsicht nicht identisch. In dieser wird dem Angeklagten - wie sich aus der Aussage des Zeugen E. ergibt - vorgeworfen, sich nicht an dem Sturmtrupp oder bei den Gefängniswächtern, sondern an der Einheit beteiligt zu haben, die im Gefängnis für die Folterung der Gefangenen zuständig war und die deshalb im Inneren des Gefängnisses ein und aus ging. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand war der Angeklagte auch nicht lediglich - gegebenenfalls aus einiger Entfernung - Beobachter der Vorbereitung der Folterungen durch Aufhängen der Gefangenen an der Decke, sondern er nahm unmittelbar an den durch vielfache Stockschläge durchgeführten Folterungen teil. Diese konkreten Handlungen waren in tatsächlicher Hinsicht weder von der Anklageschrift oder dem Eröffnungsbeschluss noch von dem Urteil des Oberlandesgerichts umfasst. Sie hingen mit dem abgeurteilten Geschehen auch nicht so eng zusammen, dass eine getrennte Aburteilung zu einer künstlichen Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens führen würde. Schließlich ist mit Blick auf die diese Taten - wie dargelegt - nicht erfassenden Sachverhaltsschilderungen und Feststellungen in dem früheren Verfahren auch nicht ersichtlich, dass der Angeklagte darauf vertrauen konnte, er werde wegen der Folterungen und der damit zusammenhängenden Morde und Kriegsverbrechen nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.
d) Der Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 6. Juli 2018 erfüllt auch die Umgrenzungsfunktion, indem er den Prozessgegenstand des gerichtlichen Verfahrens festlegt.
Die Taten sind hinreichend konkretisiert. Das Oberlandesgericht hat selbst ausgeführt, dass die Taten so weit einzugrenzen seien, wie dies zur Beurteilung des Strafklageverbrauchs erforderlich sei; dann ist aber nicht ersichtlich, warum der Anklagesatz nicht in der Lage sein sollte, den Verfahrensgegenstand zu umgrenzen. Insbesondere steht mit Blick auf den nur wenige Monate umfassenden Tatzeitraum, den genau bezeichneten Tatort und die - ersichtliche - Annahme einer Mindestzahl von Taten der Umgrenzung der Anklage nicht entgegen, dass der Angeklagte - wie das Oberlandesgericht meint - möglicherweise noch an weiteren ähnlichen Taten beteiligt war. Vielmehr wären solche - nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens - gegebenenfalls einem Strafklageverbrauch unterworfen; dies rechtfertigt es aber nicht, die hinreichende Individualisierung der verfahrensgegenständlichen Taten in Zweifel zu ziehen. Aus den gleichen Gründen schränkt die nur ansatzweise mögliche Benennung der Opfer und die fehlende Identifizierung der Mittäter die Möglichkeit nicht ein, die Taten von anderen, außerhalb des Tatzeitraums oder an anderem Tatort begangenen Handlungen abzugrenzen; dies genügt.
III.
Der Generalbundesanwalt hat mit seiner Rechtsmittelschrift zwar nicht ausdrücklich auch - einfache - Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls eingelegt. Er hat aber beantragt festzustellen, dass dieser aus den Gründen seines Erlasses fortbestehe. Dem ist bei verständiger Würdigung das Begehren zu entnehmen, die den Haftbefehl aufhebende Entscheidung des Oberlandesgerichts anzufechten; die hiervon abweichende Antragstellung steht dem nicht entgegen (§ 300 StPO).
Die damit gegen die Aufhebung des Haftbefehls eingelegte Beschwerde ist nach § 304 Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Aus den unter II. genannten Gründen liegt das Prozesshindernis des Strafklageverbrauchs nicht vor und es besteht auch der - insoweit erforderliche - dringende Tatverdacht. Angesichts der in Betracht kommenden lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 211 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) bestehen - ungeachtet des Umstands, dass der Haftbefehl derzeit wegen der noch zu verbüßenden Strafhaft nicht vollzogen wird - die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StPO).
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