Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.03.2015


BGH 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 8/14

Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verwertung angeblich rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Senat für Notarsachen
Entscheidungsdatum:
16.03.2015
Aktenzeichen:
NotSt (Brfg) 8/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Celle, 23. Juni 2014, Az: Not 1/14
Zitierte Gesetze
§ 54a BeurkG

Leitsätze

Zur Verwertung angeblich rechtswidrig gewonnener Erkenntnisse im Disziplinarverfahren.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen insbesondere weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch beruht dieses auf einem Verfahrensmangel.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE, 125, 104, 140; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 36; Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ (Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt hat. Wie er selbst eingeräumt hat und mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage stellt, hat er einen fahrlässigen Treuhandverstoß im Sinne der § 23 BNotO, § 54a BeurkG begangen, weil er einen Teil des auf seinem Anderkonto verwahrten Kaufpreises zu Gunsten des Landkreises D.     ausgekehrt hat, obwohl die vertraglich vereinbarten Auszahlungsbedingungen noch nicht vorlagen. Er hat darüber hinaus bedingt vorsätzlich gegen die von ihm in § 16 des Kaufvertrags übernommene Pflicht verstoßen, für einen ordnungsgemäßen und zügigen Vollzug der Urkundsangelegenheit gemäß § 24 BNotO, § 53 BeurkG Sorge zu tragen. Er hat im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis jedenfalls 28. Februar 2013 nichts veranlasst, um der Angelegenheit Fortgang zu geben. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, hat er es insbesondere unterlassen, sich über den Stand des Nachlassverwaltungsverfahrens zu erkundigen, nach der erfolgten Aufhebung des Verfahrens den Verwalter zur Bewirkung der Löschung aufzufordern und zeitnah den - auch für die Bearbeitung der Löschungsanträge erforderlichen - Antrag auf Eigentumsumschreibung zu stellen. Diese zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts werden durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Soweit er geltend macht, er habe in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2013 den Grundbuchstand überwacht, mit den Beteiligten kommuniziert und das Schreiben des Amtsgerichts vom 18. Februar 2013 an den Betreuer beantwortet, genügte dies ersichtlich nicht, um den Vollzug der Kaufvertragsurkunde zu bewirken. Entgegen der Auffassung des Klägers hat er den Landkreis D.     auch deutlich zu spät zur Übersendung des Grundschuldbriefs aufgefordert. Selbst wenn er unter den von ihm im Schreiben an den Landkreis vom 31. Mai 2012 genannten "Löschungsunterlagen" auch den Grundschuldbrief verstanden haben mag, hätte er spätestens nach Erhalt des Schreibens des Landkreises vom 6. Juli 2012, dem der Grundschuldbrief gerade nicht beigefügt war, ausdrücklich um dessen Übersendung bitten müssen.

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2. Der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, sämtliche vom Beklagten im Disziplinarverfahren gewonnenen Erkenntnisse dürften nicht zu seinen Lasten verwertet werden, weil der Beklagte Kenntnis von diesen Umständen durch ein rechtswidriges Verhalten der mit Grundbuchsachen befassten Rechtspflegerin beim Amtsgericht Sulingen erlangt habe. Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, wonach die Rechtspflegerin die Verkäuferin H.   aufgefordert hat, sich beim Vizepräsidenten des Landgerichts über den Kläger zu beschweren, und das entsprechende Beschwerdeschreiben vorformuliert hat. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob ein solches Verhalten der Rechtspflegerin rechtswidrig wäre. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich hieraus jedenfalls nicht das Verbot, die im Disziplinarverfahren ermittelten und der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Tatsachen zu Lasten des Klägers zu verwerten. Das nach der Auffassung des Klägers in rechtswidriger Weise hergestellte Schreiben der Frau H.    vom 18. Februar 2013 wurde im Disziplinarverfahren nicht als Beweismittel verwertet. Es veranlasste den Vizepräsidenten des Landgerichts Verden lediglich dazu, den Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2013 um Stellungnahme zur Abwicklung des Kaufvertrages und um Vorlage der Akten zu bitten. Erst die Reaktion des Klägers, insbesondere der Erlass seines Zwischenbescheids vom 28. Februar 2013, und die Durchsicht der Akten, aus denen sich sämtliche in der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Umstände ergeben, führten zur Einleitung des Disziplinarverfahrens. Die sich aus den Akten ergebenden Erkenntnisse hätte der Beklagte aber jederzeit durch eine - im Rahmen der Dienstaufsicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO ohne weiteres zulässige - Zwischenprüfung oder Stichprobe beim Kläger gewinnen können. Durch das vom Kläger behauptete Verhalten der Rechtspflegerin wurde auch sein Recht auf ein faires Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt. Seine Möglichkeiten, Einfluss auf den Gang und das Ergebnis des Disziplinarverfahrens zu nehmen, wurden in keiner Weise eingeschränkt (vgl. zu den Anforderungen an ein Beweisverwertungsverbot: BVerfGE 130, 1, juris Rn. 116 ff.; BVerfG, NVwZ 2005, 1175).

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3. Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache, der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz. Insoweit genügt sein Vortrag nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dem Darlegungserfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der Antragsteller eindeutig einen oder mehrere der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe geltend macht sowie fallbezogen und aus sich heraus verständlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht näher erläutert, aus welchen Gründen er jeweils welchen der geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet (vgl. VGH Kassel, NVwZ 1998, 755; Beschluss vom 10. Juni 2013 - 7 A 418/12.Z, Beck RS 2013, 52718; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2009, 360; BeckOK/Roth, VwGO, § 124a Rn. 64 [Stand 1.10.2014]; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124a Rn. 49). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er beschränkt sich auf die pauschale Behauptung der Zulassungsgründe.

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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO, § 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 GKG.

Galke                      Herrmann                                von Pentz

             Strzyz                             Brose-Preuß