Entscheidungsdatum: 18.04.2013
Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, kann seine Leistung entgeltlich sein, wenn sich der Zahlungsempfänger gegenüber seinem Schuldner durch Aufrechnung hätte Befriedigung verschaffen können.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. April 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist Verwalter in dem auf eigenen Antrag vom 29. September 2005 am 1. Dezember 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kaufhaus F. R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin überwies am 29. September 2005 aus einem Kontoguthaben 45.000 € an das Finanzamt O. zur Tilgung von Steuerschulden der M. R. GmbH (fortan auch: GmbH), mit der sie gesellschaftsrechtlich verflochten war. Am selben Tag stellte die GmbH ihren Geschäftsbetrieb ein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die GmbH zahlungsunfähig war. Das Finanzamt erstattete ihr am 20. Oktober 2005 aus korrigierten Umsatzsteuervoranmeldungen 1.545,56 €, am 27. Februar 2006 aus Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2004 42.871,82 € und am 15. August 2006 aus Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2005 20.655,59 €.
Der Kläger nimmt das beklagte Land unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung auf Rückgewähr der Zahlung von 45.000 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO bejaht. Es hat angenommen, bei der Zahlung der Insolvenzschuldnerin habe es sich um eine unentgeltliche Leistung gehandelt, weil die getilgte Steuerforderung des Beklagten gegen die GmbH wertlos gewesen sei. Die GmbH sei am 29. September 2005 und auch danach nicht mehr in der Lage gewesen, die Steuerforderung zu erfüllen. Ihre einzigen Vermögenswerte seien der Wert der bei der Schuldnerin befindlichen Kommissionsware in Höhe von 31.283,84 € und eine Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 16.770,88 € gewesen, die aber wegen der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht mehr realisierbar gewesen sei. Die Steuererstattungen an die GmbH im Jahr 2006 seien bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit dieser Gesellschaft am 29. September 2005 nicht zu berücksichtigen, weil es sich nicht um kurzfristig liquidierbare Forderungen gehandelt habe. Ansprüche auf Erstattung von Steuervorauszahlungen entstünden zwar bereits mit Ablauf des Voranmeldungs- beziehungsweise Veranlagungszeitraums. Vor ihrer Festsetzung durch einen Steuerbescheid seien sie aber nicht durchsetzbar.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 229 Rn. 14; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7). Hiervon ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, regelmäßig auszugehen, falls über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet oder er zumindest insolvenzreif war (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 8 f; vom 17. Juni 2010, aaO).
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der GmbH zum Zeitpunkt der Zahlung vom 29. September 2005 die im Jahr 2006 erfolgten Steuererstattungen unberücksichtigt gelassen. Denn in die Prüfung, ob ein Schuldner in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO), sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, die sich der Schuldner kurzfristig innerhalb von drei Wochen beschaffen kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 139; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 30). Dies traf auf die Steuererstattungsansprüche der GmbH nicht zu.
b) Die Steuererstattungen können gleichwohl für die Beurteilung des Streitfalles von Bedeutung sein. Die Insolvenzreife des Forderungsschuldners wird regelmäßig dazu führen, dass die Forderung des Zahlungsempfängers als wertlos und die Tilgung dieser Forderung durch einen Dritten deshalb als unentgeltliche Leistung zu bewerten ist. Es können aber auch ausnahmsweise Umstände gegeben sein, die es rechtfertigen, die getilgte Forderung trotz Zahlungsunfähigkeit des Forderungsschuldners als werthaltig zu beurteilen. Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn der Zahlungsempfänger die Möglichkeit hat, durch Pfändung auf einen werthaltigen Rückgriffsanspruch des Forderungsschuldners gegen den Insolvenzschuldner zuzugreifen (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 11; vgl. auch Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 122/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 7). In entsprechender Weise kann die getilgte Forderung werthaltig sein, wenn sich der Zahlungsempfänger durch Aufrechnung gegen eine Forderung seines Schuldners Befriedigung verschaffen und auf diese Weise seine Forderung trotz Insolvenzreife seines Schuldners durchsetzen kann. So kann es sich im Streitfall verhalten.
aa) Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der getilgten Forderung ist allerdings auf den Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also der angefochtenen Zahlung, abzustellen (§ 140 Abs. 1 InsO). Vorangegangene Leistungen des Zuwendungsempfängers bleiben deshalb ebenso außer Betracht wie etwa Vorteile, die erst in einem möglicherweise später eröffneten Insolvenzverfahren eintreten (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 281; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 10; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 43). Die den Wert der Forderung bestimmende Durchsetzbarkeit muss gleichwohl nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Begleichung in jeder Hinsicht gegeben sein. Es kann vielmehr genügen, dass die gegebenen Umstände die künftige Möglichkeit einer Befriedigung durch Aufrechnung sicher erwarten lassen. Solche Umstände verleihen - anders als ungewisse Hoffnungen - der Forderung schon vorab einen entsprechenden Wert.
bb) Im Streitfall ist bisher nicht festgestellt, aufgrund welcher Umstände die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen der GmbH für die Jahre 2004 und 2005 im Jahr 2006 zu beträchtlichen Steuererstattungen geführt haben. Nahe liegt, dass betreffend die Körperschaftsteuer geringere Gewinne erzielt wurden als in den Vorauszahlungsbescheiden angenommen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 37 EStG) und betreffend die Umsatzsteuer geringere Umsätze oder höhere Vorsteuerabzüge anfielen als vorangemeldet (§ 18 UStG), und dass deshalb die Steuervorauszahlungen die festgesetzten Steuern überstiegen. In diesem Fall war das Entstehen der Aufrechnungslage im Kern schon angelegt, als die angefochtene Zahlung der Insolvenzschuldnerin erfolgte. Dies gilt ohne weiteres für das Veranlagungsjahr 2004 und für das Jahr 2005 jedenfalls dann, wenn die GmbH - wofür die Einstellung ihres Geschäftsbetriebs am 29. September 2005 spricht - nach der Zahlung keine Geschäfte mehr tätigte, die für die in Rede stehenden Steuern von Bedeutung sein konnten, und auch keine Vorauszahlungen mehr leistete. Dann waren die für die entsprechenden Steuern maßgeblichen Sachverhalte bereits verwirklicht und die Grundlage für einen Erstattungsanspruch gelegt. Auf die steuerrechtliche Entstehung (§ 38 AO) oder gar Festsetzung des Erstattungsanspruchs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ansprüche auf Erstattung von Steuervorauszahlungen entstehen allerdings bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der Vorauszahlung unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Besteuerungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung (BFHE 233, 114 Rn. 12 f mwN). Unter diesen Umständen wäre eine Aufrechnung selbst dann in Betracht gekommen, wenn über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre, bevor die Erstattungsansprüche der GmbH erfüllbar waren (§ 95 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1994 - IX ZR 149/93, WM 1994, 1045, 1046; vom 9. März 2000 - IX ZR 355/98, WM 2000, 933, 934; vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1, 4; vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, WM 2007, 1708 Rn. 23). Tatsächlich ist es zu einem solchen Insolvenzverfahren bis heute nicht gekommen.
cc) Sofern die getilgte Steuerforderung des Beklagten gegen die GmbH die vorangemeldete Umsatzsteuer des Monats September 2005 betraf, hätte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH bis zur Höhe der späteren Körperschaft- und Umsatzsteuererstattung für 2005 in Höhe von 20.655,59 € ohnehin keinen Einfluss auf die Werthaltigkeit dieser Forderung haben können. Ohne die angefochtene Zahlung wären bei der Ermittlung der Steuerschuld der GmbH für das Jahr 2005 entsprechend geringere Vorauszahlungen berücksichtigt worden. Es hätte sich dann nicht, wie tatsächlich geschehen, aufgrund der Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung der GmbH für das Jahr 2005 ein Guthaben der GmbH in Höhe von 20.655,59 €, sondern eine Zahllast ergeben. Infolgedessen wäre der Betrag von 20.655,59 € nicht an die GmbH ausgezahlt worden. Fragen der Zulässigkeit einer Aufrechnung bei späterer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hätten sich insoweit nicht gestellt, weil es in diesem Umfang gerade nicht zu einer Aufrechnung oder auch nur Saldierung gekommen wäre.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Voraussetzungen anderer Anfechtungstatbestände als der vom Berufungsgericht angenommenen Schenkungsanfechtung sind nicht festgestellt. Eine Deckungsanfechtung nach den §§ 130, 131 InsO scheitert daran, dass der Beklagte nicht Insolvenzgläubiger der Schuldnerin war und diese auch nicht auf eine vermeintliche eigene Schuld gegenüber dem Beklagten zahlte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 11 f). Für den Tatbestand der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO fehlt es zumindest an Feststellungen zu einer Kenntnis des Beklagten von einem Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen.
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, auf der Grundlage des gegebenenfalls ergänzten Vortrags der Parteien die notwendigen Feststellungen zur Werthaltigkeit der getilgten Steuerforderung des Beklagten zu treffen. Da die auf eine Aufrechnungsmöglichkeit gestützte Werthaltigkeit einer Forderung gegen einen insolvenzreifen Schuldner eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass Forderungen gegen zahlungsunfähige Schuldner wertlos sind, trägt der Anfechtungsgegner die Darlegungs- und Beweislast für diese Ausnahme.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring