Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.06.2012


BGH 28.06.2012 - IX ZR 211/11

Kostenfestsetzung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Justizfiskus als von der Durchsetzungssperre nicht erfasster Neugläubiger


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
28.06.2012
Aktenzeichen:
IX ZR 211/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Hamm, 8. November 2011, Az: I-25 U 48/10vorgehend LG Dortmund, 3. August 2010, Az: 8 O 512/08
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen … - und die Erinnerung des Klägers zu 2 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen … - werden zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

2

2. Die Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), sind jeweils zulässig, aber nicht begründet.

3

a) Die gegen die Klägerin zu 1 getroffene Kostengrundentscheidung vom 15. Februar 2012 ist rechtskräftig, obwohl das Amtsgericht Hamm - 259 IN 176/09 - am 29. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet hat. Dabei kann offen bleiben, ob aus diesem Grund eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO eingetreten war (vgl. Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 240 Rn. 4). Denn eine trotz Unterbrechung erlassene Entscheidung ist nicht nichtig, sondern kann mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, NZI 2004, 341; Hk-ZPO/Wöstmann, aaO, § 249 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats vom 15. Februar 2012 nicht statthaft ist, steht die Kostenpflicht der Klägerin zu 1 dem Grunde nach fest (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004, aaO).

4

b) Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1 hindert auch die durch die Erinnerung angegriffene Kostenfestsetzung nicht, weil es sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Der Justizfiskus ist insoweit Neugläubiger. Diese sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO nicht erfasst (vgl. OLG Celle, NZI 2003, 201, 202; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO, § 87 Rn. 6; Pape, ZInsO 2002, 917, 918). Die Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst nur Insolvenzgläubiger. Das sind gemäß § 38 InsO nur diejenigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.

5

c) Da die Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ist (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv), müssen die Kläger sich daher darauf verweisen lassen, sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267).

6

d) Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Kläger durch Beschluss des Senats vom 15. Februar 2012 des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden sind, nachdem sie dieses zurückgenommen haben.

7

e) Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Vill                                     Raebel                                     Lohmann

                   Pape                                      Möhring