Entscheidungsdatum: 10.10.2013
1. Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig.
2. Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine Anpassungs- oder Besserungsklausel in den Plan aufgenommen haben.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 21. August 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die Schuldnerin, gegen die acht Gläubiger Forderungen in Höhe von insgesamt 4.622.938,10 € geltend machen, beantragte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der von ihr vorgelegte Schuldenbereinigungsplan sieht eine Einmalzahlung von 10.000 € an sieben der acht Gläubiger, dies entspricht einer Befriedigungsquote von 0,225 %, sowie die vollständige Befriedigung einer durch eine erstrangige Grundschuld gesicherten Gläubigerin durch Ratenzahlungen von Angehörigen der Schuldnerin vor. Dem Plan haben sechs Gläubiger zugestimmt.
Hinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Land) mit einer ungesicherten Forderung von 700.852,82 € und der weiteren Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Stadt) mit einer Forderung von 243.455 €, hat die Schuldnerin Anträge auf Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht gestellt. Diese Anträge hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2012 zurückgewiesen, weil das Land wegen des Verlustes der Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt werde als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht diese Entscheidung abgeändert und die Einwendungen der Widerspruchsgläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan durch ihre Zustimmung ersetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt das beteiligte Land weiterhin die Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags der Schuldnerin.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Zustimmung des beteiligten Landes zu dem von der Schuldnerin vorgelegten Schuldenbereinigungsplan mit Recht ersetzt, weil es durch den Plan voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe die Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO zu Unrecht verweigert, weil die formellen Ersetzungsvoraussetzungen der Vorschrift gegeben seien und kein Ausschlussgrund gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO bestehe. Die geringe Befriedigungsquote von 0,225 % stehe der Zustimmungsersetzung nicht entgegen, dass die V. als absonderungsberechtigte Gläubigerin keine Zahlungen der Schuldnerin erhalte, sondern durch freiwillige Leistungen Dritter befriedigt werde, sei keine unangemessene Begünstigung, weil sie durch ihre auf dem Hausgrundstück lastende Grundschuld ohnehin vollständig abgesichert sei. Eine Schlechterstellung der Widerspruchsgläubigerin bei Durchführung des Schuldenbereinigungsplans im Vergleich zu einem gedachten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren liege nicht vor. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO sei im Zweifel davon auszugehen, dass sich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners in Zukunft nicht änderten. Angesichts des von der Schuldnerin monatlich erzielten Bruttoeinkommens, das mit 800 € unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege, sei davon auszugehen, dass die Gläubiger keine Befriedigung aus dem laufenden Einkommen der Schuldnerin erlangen könnten. Soweit das vorhandene Vermögen der Schuldnerin überhaupt pfändbar sei, verbleibe nach Abzug der Kosten des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens für die Gläubiger nur ein Betrag, der unter 10.000 € liege.
Auf eine Schlechterstellung wegen des Verlustes von Aufrechnungsmöglichkeiten gegen Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin könne sich das Land nicht stützen, weil es auf die abstrakte Möglichkeit derartiger Aufrechnungen mit Blick auf die Fortdauervermutung des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht ankomme. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuererstattungsansprüche der Schuldnerin seien nicht gegeben. Frühere Verlustvorträge seien aufgebraucht, aufgrund ihres geringen Einkommens zahle die Schuldnerin gegenwärtig ohnehin keine Steuern.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Schuldnerin konnte die Zustimmungsersetzung weder im Hinblick auf die geringe Befriedigungsquote, die sie ihren Gläubigern angeboten hat, noch die theoretisch bestehende Möglichkeit einer Aufrechnung gegen zukünftige Steuererstattungsansprüche versagt werden.
a) Die Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans mit dem Angebot einer nur geringfügigen Befriedigungsquote steht der Ersetzung der Zustimmung des widersprechenden Landes nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen, ob die Vorlage eines sogenannten Nullplans oder eines Fast-Nullplans, der nur eine marginale Befriedigungsquote vorsieht, zulässig ist (BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00, ZInsO 2001, 1009, 1010; vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 472/02, ZInsO 2004, 1311, 1312). Der Senat geht entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums vertretenen Auffassung (vgl. OLG Bamberg, NZI 2010, 949, 952; LG Mönchengladbach, ZInsO 2001, 1115 f; LG Lüneburg, ZIP 1999, 372, 373; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl. § 305 Rn. 19; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl. § 309 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 309 Rn. 20 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 286 Rn. 71 ff mwN) mit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (BayObLG, ZIP 1999, 1926, 1928; ZIP 2000, 320, 321 f; OLG Celle, ZIP 2001, 340, 341 f; OLG Frankfurt, ZInsO 2000, 288 f; OLG Köln, ZIP 1999, 1929, 1931; ZIP 2001, 754 f; OLG Stuttgart, ZVI 2002, 380, 381; LG Baden-Baden, NZI 1999, 234, 237; LG Würzburg, ZIP 1999, 1718, 1719; AG Göttingen, NZI 1999, 124; Grote, ZInsO 1998, 107, 110; Brenner in Pape/Uhländer, InsO, § 305 Rn. 17 ff; FK-InsO/Grote, 7. Aufl. § 309 Rn. 44 f mwN; Graf-Schlicker/Sabel, InsO, 3. Aufl., § 309 Rn. 24 ff; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 309 Rn. 15; Hess, InsO, 2. Aufl., § 309 Rn. 145 ff; K. Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 309 Rn. 25; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, § 305 Rn. 57; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 309 Rn. 88; Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 40 Rn. 66 mwN) davon aus, dass ein Nullplan oder ein Schuldenbereinigungsplan, der aufgrund seiner geringen Befriedigungsquote einem derartigen Plan gleichkommt, zulässig ist und auch Gegenstand einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO sein kann. Gründe, die der Zulässigkeit von Nullplänen entgegenstehen könnten, sind der Insolvenzordnung nicht zu entnehmen. Diese setzt keine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 91 f; BGH, Beschluss vom 18. September 2001, aaO S. 1010). Bestimmte inhaltliche Vorgaben für den vom Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan enthält das Gesetz nicht. Die Gläubiger sollen vielmehr privatautonom bestimmen, ob sie mit dessen Inhalt einverstanden sind. Eine gerichtliche Inhaltskontrolle ist nicht vorgesehen (K. Schmidt/Stephan, aaO; Uhlenbruck/Vallender aaO; Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO).
Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung werden allein durch § 309 InsO geregelt. Danach kommt eine Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers nur in Betracht, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger nach der Summe ihrer Ansprüche und der Zahl ihrer Köpfe dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hat (§ 309 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Entscheidung, ob eine Annahme des Schuldenbereinigungsplans möglich ist oder dieser von vornherein abgelehnt wird, obliegt den Gläubigern und nicht dem Insolvenzgericht. Sie ist Ausfluss der Gläubigerautonomie im Insolvenzverfahren. Lehnen die Gläubiger mehrheitlich den Plan ab, ist eine gerichtliche Zustimmungsersetzung ausgeschlossen. Stimmen sie mehrheitlich dem Plan zu, besteht keine Veranlassung, über das Gesetz hinaus weitere Voraussetzungen zu schaffen, denen der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan genügen muss.
aa) Der Gefahr, dass Gläubiger mehrheitlich für den Plan stimmen, denen es nicht um die Befriedigung ihrer eigenen Forderungen, sondern um die Erzwingung einer Restschuldbefreiung zum Nulltarif geht (vgl. Ott/Vuia, aaO Rn. 20) wird dadurch begegnet, dass die Zustimmung eines Gläubigers, der Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht, nicht nach § 309 Abs. 3 Satz 1 InsO und auch dann nicht ersetzt werden kann, wenn davon abhängt, ob die Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2004, aaO; AG Bremen, NZI 2011, 950). Werden solche Zweifel nicht erhoben und glaubhaft gemacht, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Schuldenbereinigungsplänen aufzustellen.
bb) Teilweise wird die Vorlage von Nullplänen oder Fast-Nullplänen für zulässig, eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO aber für unzulässig gehalten, weil in diesen Fällen niemals ausgeschlossen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners im Verlauf eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens verbesserten und der Schuldner schließlich doch eine Befriedigungsquote leisten könne. Aus dem Gesetz sind jedoch entsprechende Einschränkungen nicht zu entnehmen. Das Erfordernis von Besserungs- oder Anpassungsklauseln, die Zahlungen des Schuldners für den Fall vorsehen, dass es während eines bestimmten Zeitraums, der etwa dem eines durchzuführenden Insolvenzverfahrens entspricht, zu einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kommt (vgl. HmbKomm-InsO/Streck, aaO Rn. 20 f; HK-InsO/Landfermann, aaO Rn. 49; zu der Streitfrage Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO mwN), ist aus dem Gesetz heraus nicht zu begründen.
Nach der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestages zu § 309 InsO (BT-Drucks. 12/7302 S. 192 zu § 357f EInsO) soll durch die Vorschrift die Entscheidung über die Frage erleichtert werden, ob der Gläubiger durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt wird, und es soll vermieden werden, dass das Insolvenzgericht bei dieser Entscheidung langwierige Prüfungen und Beweisaufnahmen durchführen muss. Um dies zu gewährleisten, ist es Sache der Gläubiger, solche Gesichtspunkte vorzutragen und glaubhaft zu machen, welche der Zustimmungsersetzung entgegenstehen. Würde man über die Regelung des § 309 InsO hinaus Bedingungen und Klauseln verlangen, mittels derer der Schuldner sicherstellt, dass zukünftige Entwicklungen berücksichtigt werden, unterliefe man die gesetzliche Fiktion des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz InsO, nach der im Zweifel von gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Die Ersetzung der Zustimmung als wichtiges Instrument zur Förderung gerichtlicher Entscheidungen und damit zur Gerichtsentlastung (BT-Drucks. 12/7302, aaO) bliebe wirkungslos, weil entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers die zukünftige Entwicklung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Schuldners doch wieder in die Entscheidung einbezogen werden müsste. Eine Berücksichtigung fiktiver künftiger Entwicklungsmöglichkeiten findet deshalb nicht statt. Künftige Veränderungen sind nur dann in die Entscheidung einzubeziehen, wenn sie absehbar und von den Gläubigern vorgetragen und glaubhaft gemacht sind. So kann etwa der bevorstehende Abschluss einer Berufsausbildung oder die Veränderung der persönlichen Verhältnisse - beispielsweise die Geburt eines Kindes - Veranlassung geben, dies in die Entscheidung, ob der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt wird, einbezogen werden, sofern Entsprechendes glaubhaft gemacht ist. Bloß theoretische Änderungsmöglichkeiten müssen dagegen ebenso unberücksichtigt bleiben, wie abstrakte Klauseln, denen keine absehbare künftige Entwicklung zugrunde liegt.
b) Im Streitfall genügt die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts lediglich theoretische Aussicht, dass zukünftig Aufrechnungsmöglichkeiten des Landes entstehen könnten, die durch den Schuldenbereinigungsplan abgeschnitten werden, nicht, um die Zustimmungsersetzung zu versagen. Gemäß § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO muss der Gläubiger die Gründe, die eine Zustimmungsersetzung hindern sollen, glaubhaft machen. Behauptet er, durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt zu werden, so hat er eine Vergleichsrechnung vorzulegen, aus der sich diese Schlechterstellung konkret ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - IX ZB 145/08, NZI 2010, 948 Rn. 5). Zur Vorlage einer entsprechenden Vergleichsberechnung ist der Gläubiger vorliegend nicht in der Lage. Die abstrakte Möglichkeit, durch eine künftige Entwicklung - so etwa das Entstehen von Steuererstattungsansprüchen in unbekannter Höhe während der Wohlverhaltensphase - Vorteile zu erlangen, die durch einen Schuldenbereinigungsplan ausgeschlossen werden, reicht für die Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den Schuldenbereinigungsplan nicht aus (vgl. zum Insolvenzplan BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 204/05, ZInsO 2007, 491 Rn. 11). Das Land hat den Feststellungen des Beschwerdegerichts, nach denen frühere Verlustvorträge verbraucht sind und die Schuldnerin ein Einkommen erzielt, bei dem sie keine Steuern abzuführen hat, so dass auch keine Steuererstattungsansprüche entstehen können, nichts entgegenzusetzen. Der Berechnung des Beschwerdegerichts, nach welcher das Land im Fall der Durchführung des Insolvenzverfahrens mit anschließender Wohlverhaltensphase aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerin weniger bekäme als bei Durchführung des Insolvenzplanverfahrens, ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz InsO kommt es allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan an, die Beschwerde gegen die Zustimmungsersetzung ist deshalb unbegründet.
Vill Lohmann Fischer
Pape Möhring