Entscheidungsdatum: 14.07.2016
Die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem sind auch dann, wenn sie einem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Juli 2015 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 514,08 € festgesetzt.
I.
Am 23. April 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GbR (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die Insolvenzgläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S. AG (nachfolgend: S. ) einen individuellen PIN-Code. Die Gläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfahrens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren.
Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, Teile der Verfahrensakte, insbesondere Sachstandsberichte des Verwalters, den Gläubigern für die elektronische Einsichtnahme freizugeben. Für die Bereitstellung des Informationssystems wurde von der S. bis zur Verfahrensaufhebung jährlich ein dem Verfahren zuordenbarer Betrag von 171,36 € in Rechnung gestellt. Bis zur Schlussrechnungslegung sind vom Verwalter 514,08 € aus der Masse beglichen worden.
Auf Antrag des Verwalters hat das Amtsgericht dessen Vergütung auf die Regelvergütung von 17.166,55 €, die Auslagen in pauschalierter Form nach § 8 Abs. 3 InsVV auf 30 v.H. der Regelvergütung, also auf 5.723,97 €, jeweils zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer (zusammen 4.349,19 €) festgesetzt. Hiervon hat es den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag von 514,08 € abgezogen. Die gegen diesen Abzug eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bekämpft der Verwalter weiter diesen Abzug von seiner Vergütung.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, es sei umstritten, ob die streitigen Kosten Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 InsO oder Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV seien. Die Kosten seien jedenfalls nur dann erstattungsfähig, wenn die Gläubiger, in deren Interesse sie angefallen seien, ihre Zustimmung hierzu erteilt hätten. Das sei nicht ersichtlich.
Bei den Kosten für das Gläubigerinformationssystem handele es sich nicht um notwendige Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter habe über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gegenüber den Gläubigern keine Auskunftspflicht. Dann dürfe er ohne deren Zustimmung der Masse keine weitergehenden Kosten auferlegen. Das Insolvenzgericht habe die Kosten deshalb zutreffend in Abzug gebracht.
2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, für die Frage, ob nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV eine aus der Masse zu bedienende Masseverbindlichkeit oder allgemeine Geschäftskosten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV vorlägen, sei entscheidend, ob der Verwalter die Verbindlichkeit im Namen der Masse oder im eigenen Namen begründet habe.
Aus der Masse zu Unrecht verauslagte Gelder für allgemeine Geschäftskosten lägen nicht vor. Hierfür sei maßgebend, ob eine Regelaufgabe des Verwalters oder eine im allgemeinen von externen Fachleuten wahrgenommene Sonderaufgabe vorliege, die vom Verwalter selbst nur unzureichend oder mit geringerem Erfolg wahrgenommen werden könne. Die Bereitstellung des Gläubigerinformationssystems sei eine solche Sonderaufgabe, weil eine entsprechende IT-Infrastruktur nicht zur normalen Büroausstattung gehöre und der Verwalter in der Regel nicht über die erforderlichen EDV-Kenntnisse verfüge. Es liege im Interesse der Masse und eines zügigen Verfahrensabschlusses, die Gläubiger soweit als möglich zu informieren. Demgegenüber seien manuelle Auskünfte nicht gleichermaßen erfolgreich, zumal wenn zahlreiche Gläubiger am Verfahren teilnähmen. Auf die Zustimmung der Gläubiger könne es nicht ankommen; § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sehe keinen Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gläubiger vor.
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die Frage, ob der Verwalter ein Gläubigerinformationssystem auf Kosten der Masse einrichten darf oder den Aufwand für ein solches auf eigene Kosten eingerichtete System als Auslagen ersetzt verlangen kann, ist allerdings streitig.
Nach einer Auffassung sind die Kosten von der Masse zu tragen. Wenn der Verwalter sie zunächst selbst verauslagt habe, könne er Erstattung aus der Masse verlangen. Es sei im Interesse der Masse, die Gläubiger soweit als möglich auf dem Laufenden zu halten (LG Dresden, DZWiR 2011, 131, 132; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 63 Rn. 78; einschränkend und differenzierend Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 4 Rn. 88).
Nach anderer Auffassung kommt eine Kostentragungspflicht der Masse für ein Gläubigerinformationssystem nur dann in Betracht, wenn die Gläubiger zugestimmt haben (LG Hannover, ZInsO 2013, 311, 312). Ansonsten könnten die Kosten bei Einzelabrechnung der Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV abgerechnet werden, nicht aber neben einer Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV. Voraussetzung seien in jedem Fall dem individuellen Verfahren zuordenbare Kosten (LG Hannover, aaO; Keller, NZI 2005, 493, 494 f; Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 4 Rn. 40 ff).
b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht die aus der Masse verauslagten Kosten für das Gläubigerinformationssystem von der festgesetzten Vergütung in Abzug gebracht.
aa) Elektronische Gläubigerinformationssysteme werden von Verwalterbüros verbreitet eingesetzt. Nach Nummer 9 der Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) hat jeder diesem Verband angehörende Insolvenzverwalter den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern über ein elektronisches, passwortgeschütztes Gläubigerinformationssystem kurzfristig konkrete Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere auch zu den Ergebnissen der Forderungsprüfung, zur voraussichtlichen Verfahrensdauer und der zu erwartenden Quote. Insolvenzverwalter, die diesem Verband nicht angehören, nutzen dieses Hilfsmittel ebenfalls oder können dies zumindest tun. Entsprechende Programme werden auf dem Markt angeboten, wie allgemein bekannt ist. Zweck dieses Hilfsmittels ist neben einer schnellen und zeitnahen Information der Gläubiger eine Entlastung des Verwalterbüros unter anderem von der Beantwortung zahlreicher individueller Anfragen, die andernfalls einzeln, manuell und regelmäßig schriftlich verbeschieden werden müssten, was einen erheblichen Personal- und Kostenaufwand verursacht.
Soweit sich der Verwalter eines von ihm angeschafften allgemeinen Systems bedient, das er in allen Verfahren für die Information der Gläubiger nutzen kann, handelt es sich um allgemeine Geschäftskosten. Diesen Kosten, wie etwa auch allgemeiner Büroaufwand, Computer-Hardware, andere Computersoftware und Personalkosten, ist gemeinsam, dass sie nicht für das einzelne Insolvenzverfahren entstehen, sondern allgemeine Betriebskosten des Insolvenzverwalters darstellen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV schon von der Vergütung abgedeckt (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 4 Rn. 5; Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 4 Rn. 4 f; Keller, NZI 2005, 493, 494; HmbKomm-InsO/Büttner, 5. Aufl., § 4 InsVV Rn. 1), was bei der Beurteilung ihrer Angemessenheit zugunsten des Verwalters zu berücksichtigen ist. Kosten eines allgemein beim Verwalter installierten Gläubigerinformationssystems können deshalb von vornherein nicht erstattet werden (Graeber/Graeber, aaO, § 4 Rn. 40; Keller, aaO S. 495).
bb) Liegen keine allgemeinen Geschäftskosten vor, kann der Verwalter zur Erledigung besonderer Aufgaben für die Masse Dienst- oder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung hierfür aus der Masse bezahlen, was § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV klarstellt. Die Beurteilung, was zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört oder darüber hinausgeht, kann allerdings Schwierigkeiten bereiten. Hier gilt dasselbe wie bei § 5 InsVV. Nach § 5 Abs. 1 InsVV kann ein Insolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für solche Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Masse entnehmen. Entsprechendes gilt nach § 5 Abs. 2 InsVV bei anderen besonders qualifizierten Verwaltern wie Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern. Diesen besonderen Tätigkeiten im Sinne von § 5 InsVV entsprechen die "besonderen Aufgaben" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36; vom 19. April 2012 - IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn. 20).
Damit überprüft werden kann, ob die "besonderen Aufgaben" in Wahrheit "allgemeine Geschäfte" betrafen und die gesondert aus der Masse entnommenen Beträge somit eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 InsVV). Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass keine "besonderen Aufgaben" vorlagen, dass insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004, aaO S. 37; vom 19. April 2012, aaO; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164 Rn. 27).
cc) Für die Abgrenzung der allgemeinen Geschäftsaufgabe von der besonderen Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV ist entscheidend, ob sie der Verwalter selbst nicht, nur unzureichend oder mit wesentlich ungünstigeren Erfolgsaussichten als ein hierauf spezialisierter Fachmann wahrnehmen könnte (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 234/06, ZIP 2007, 2323 Rn. 8 f; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164 Rn. 30 jeweils für die Verwertung von Massegegenständen).
Entsprechendes gilt als Maßstab für die Anschaffung besonderer Büroausstattung oder Software. Der Verwalter ist, soweit er zur Auskunft an die Gläubiger verpflichtet oder zumindest berechtigt oder willens ist, ohne weiteres in der Lage, diese Auskünfte mit herkömmlichen Mitteln zu erteilen. Das mag, vor allem bei knapper Personalausstattung, aber auch aus technischen Gründen (Verarbeitungs- und Postlaufzeiten) zu Verzögerungen führen. Das liegt aber überwiegend im Verantwortungsbereich des Verwalters. Deshalb sind die Kosten, auch dann, wenn sie einzelnen Verfahren zugeordnet werden können, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen.
(1) Das elektronische Informationssystem führt einerseits zu einer Beschleunigung des Informationsflusses, andererseits zu einer erheblichen Arbeitsentlastung des Verwalterbüros. Folglich müsste, wären die Kosten des Gläubigerinformationssystems als aus der Masse zu bezahlender Sonderaufwand anzuerkennen, stets ein Abschlag auf die Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV vorgenommen werden, weil der Verwalter dann von dem normalerweise ohne dieses System zu leistenden Aufwand für die Erledigung von Auskunftsersuchen auf manuellem Weg erheblich entlastet, die Erfüllung einer Regelaufgabe also wegfallen oder wesentlich erleichtert würde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 234/06, ZIP 2007, 2323 Rn. 12).
Ließe man die Anschaffung von Gläubigerinformationssystemen vollständig zu Lasten der Masse zu, trüge dies zudem die Gefahr in sich, dass weitergehend allgemeine Geschäftskosten durch den einzelnen Verfahren zuzuordnende Rechnungsstellung zu besonderen Verfahrenskosten gemacht würden, etwa die notwendige allgemeine Verwaltersoftware nicht mehr pauschal für das Büro, sondern zuordenbar zu einzelnen Verfahren abgerechnet würde.
(2) Soweit der Verwalter mit einem elektronischen Informationssystem zugunsten der Gläubiger in zulässiger Weise mehr Informationen zur Verfügung stellt, als ihm nach der Insolvenzordnung obliegt, ist schon eine Kostenabgrenzung nicht möglich. Außerdem wird den Gläubigern auf elektronischem Weg lediglich Zugriff auf Informationen ermöglicht, die der Verwalter ohnehin vorzuhalten hat, etwa seine Berichte an das Insolvenzgericht. Ein relevanter Mehraufwand ist insoweit nicht erkennbar.
(3) Die Auffassung des Landgerichts Dresden (DZWiR 2011, 131) und der Rechtsbeschwerde, die Zusatzkosten zu Lasten der Masse seien gerechtfertigt, weil hierdurch mit einem Kostenrisiko für die Masse verbundene Feststellungsklagen nach § 180 InsO minimiert werden könnten, ist nicht tragfähig. Der Tabellenfeststellungskläger läuft Gefahr, die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO auferlegt zu bekommen, wenn er zwar obsiegt, der Verwalter die Forderung aber sofort anerkennt. Der Verwalter gibt im Sinne dieser Vorschrift keine Veranlassung zur Klage, wenn er innerhalb angemessener Zeit darüber entscheidet, ob er die angemeldete Forderung bestreitet oder ein vorsorgliches vorläufiges Bestreiten aufrechterhält (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576). Um unnötige Prozesse zu vermeiden, wird der Verwalter zudem den Grund seines Bestreitens nicht nur in eine durch das Gläubigerinformationssystem einsehbare Datenbank einstellen, sondern, wenn ein solches System nicht besteht, dem anmeldenden Gläubiger auch auf anderem Wege mitteilen.
Die denkbare Entlastung des Insolvenzgerichts von Auskunfts- und Akteneinsichtsgesuchen rechtfertigt ebenfalls keine Belastung der Masse aus eigener Entscheidungshoheit des Verwalters. Dass das zuständige Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter mit entsprechenden Veröffentlichungen oder Informationserteilungen beauftragt hätte, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Es kann daher dahinstehen, in welchem Umfang solche überhaupt zulässig wären, etwa auf landesrechtlicher Grundlage nach § 9 Abs. 2 InsO.
(4) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass mit Zustimmung der Gläubiger die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch die Einrichtung eines Gläubigerinformationssystems in Betracht komme, ist nicht entscheidungserheblich, weil eine derartige Zustimmung nicht festgestellt ist. Das Landgericht Hannover, auf das sich das Beschwerdegericht stützt (ZInsO 2013, 311), hat solches ebenfalls nur für erwägenswert gehalten, aber letztlich offen gelassen, weil auch dort eine solche Zustimmung nicht vorlag.
Unklar wäre schon, wie eine solche Zustimmung, die wohl nicht von und für jeden einzelnen Gläubiger, sondern nur für alle Gläubiger gemeinsam erteilt werden könnte, einzuholen wäre. In Betracht käme ein Beschluss der Gläubigerversammlung (§ 76 InsO) oder eines bestellten Gläubigerausschusses (§ 72 InsO). Die Befugnis des Verwalters, derartige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 InsO zu begründen, steht allerdings ohnehin nicht in Zweifel. Es geht lediglich darum, ob und wie solche Kosten bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt werden.
Bisher ist höchstrichterlich nicht einmal geklärt, ob die Vergütung des (vorläufigen) Verwalters in einem Insolvenzplan für das Insolvenzgericht verbindlich festgelegt werden kann (für eine Regelungskompetenz z.B. LG München I, ZIP 2013, 2273; LG Heilbronn, ZInsO 2015, 910; AG Hannover mit Einschränkungen, ZIP 2015, 2385; für eine Regelungsbefugnis bei Einstimmigkeit in allen Gläubigergruppen z.B. LG Münster, ZIP 2016, 1179; LG Heilbronn, ZInsO 2015, 910). Hiergegen könnten unter anderem im Hinblick auf die alleinige Festsetzungskompetenz des Insolvenzgerichts nach § 64 Abs. 1 InsO und die vom Gesetz eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 64 Abs. 3 InsO Bedenken bestehen. Jedenfalls außerhalb eines Insolvenzplans fehlt den Gläubigern die Befugnis, in die Vergütungsfestsetzungskompetenz des Insolvenzgerichts einzugreifen. Das verbietet der Schutz womöglich überstimmter Gläubiger, aber auch der Schutz des Insolvenzverwalters selbst. Im Gesetz ist ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gläubiger bei Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Verwalter nicht vorgesehen. Er würde die Handlungsfähigkeit des Verwalters erheblich beeinträchtigen.
(5) Die Abgrenzung wäre nicht anders vorzunehmen, wenn der Insolvenzverwalter die Beschaffung des Gläubigerinformationssystems in eigenem Namen und auf eigene Kosten vorgenommen hätte und nun das Entgelt als Auslage gemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattet verlangen würde. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV ist nicht so zu verstehen, dass die dort genannten Verträge zwingend nur zu Lasten der Masse geschlossen werden dürften. Es steht dem Verwalter vielmehr frei, ob er Masseverbindlichkeiten nach dieser Vorschrift begründet oder Auslagen gemäß § 4 Abs. 2 InsVV tätigt, deren Erstattung er sodann begehren kann (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 180). Der Auslagenersatzanspruch ist aber nur begründet, wenn die Aufwendungen des Verwalters nach den Umständen angemessen sind und weder zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, noch nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV durch Verpflichtung der Masse gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004, aaO S. 182).
Hat der Verwalter allerdings - wie hier - die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV in Anspruch genommen und erhalten, ist er mit der zusätzlichen Geltendmachung von Auslagen gemäß § 4 Abs. 2 InsVV ausgeschlossen (Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 4 Rn. 41; Keller, NZI 2005, 493, 495), wie auch die Rechtsbeschwerdebegründung annimmt. Das ändert allerdings nichts an einer grundsätzlichen Berechtigung eines Auslagenersatzanspruchs. Die Auslagen für ein Gläubigerinformationssystem wären aber aus den dargelegten Gründen auch auf dem Wege der Einzelauslagenerstattung nicht ersatzfähig.
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Schoppmeyer