Entscheidungsdatum: 08.03.2012
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt:
Erfasst Art 34 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Abl. EG 2001 Nr. L 12/01 S. 1) (EuGVVO) auch den Fall unvereinbarer Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat?
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt:
Erfasst Art. 34 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1) (EuGVVO) auch den Fall unvereinbarer Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat (Urteilsstaat)?
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die nach Art. 38 ff EuGVVO in Deutschland durchgeführte Vollstreckbarerklärung eines rumänischen Urteils vom 6. März 2008, mit welchem sie zur Zahlung von 188.330 € an die Antragstellerin verurteilt worden ist.
Die in Rumänien ansässige Antragstellerin lieferte einem in Deutschland ansässigen Unternehmen aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen Stahlprodukte. Wegen behaupteter Restforderungen aus dem Vertragsverhältnis reichte die Antragstellerin eine Zahlungsklage in Rumänien ein. Die Klage richtete sie jedoch nicht gegen ihre eigentliche Vertragspartnerin, die S. M. Stahlhandel GmbH (vormals S. Stahlhandel GmbH), sondern gegen die Antragsgegnerin. Hierauf wies die Antragsgegnerin vor dem rumänischen Gericht hin, welches daraufhin die Klage mit Urteil vom 31. Januar 2008 abwies. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Kurz darauf leitete die Antragstellerin erneut beim selben Gericht einen Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin wegen desselben Streitgegenstandes ein. Die Klageschrift wurde an den vormaligen rumänischen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt O. , zugestellt, dessen Vollmacht jedoch nach Behauptung der Antragsgegnerin auf die Vertretung im erstgenannten Verfahren beschränkt war. Für die Antragsgegnerin erschien zu dem vom rumänischen Gericht anberaumten Verhandlungstermin niemand und es erging das verfahrensgegenständliche Urteil vom 6. März 2008.
Hiergegen richtete sich ein Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin mit der Begründung, dass sie im Laufe des vorangegangenen Verfahrens nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgeladen worden sei. Der Rechtsbehelf wurde mit Entscheidung vom 8. Mai 2008 zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, die erforderlichen Gebührenmarken zu hinterlegen.
Das Urteil des rumänischen Gerichts vom 6. März 2008 wurde mit Beschluss vom 21. November 2008 in Deutschland für vollstreckbar erklärt. Hiergegen erhob die Antragsgegnerin Beschwerde.
Gleichzeitig legte die Antragsgegnerin Ende des Jahres 2008 in Rumänien zum einen eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 6. März 2008 ein und rügte wiederum die unterbliebene Ladung zum Termin; dieser Antrag wurde durch Urteil vom 19. Februar 2009 als unzulässig zurückgewiesen. Zum anderen stellte die Antragsgegnerin einen erneuten Aufhebungsantrag wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des divergierenden früheren Urteils vom 31. Januar 2008. Das rumänische Berufungsgericht wies diesen Antrag mit Urteil vom 8. Mai 2009 als verspätet zurück: Die Klage sei zwar zutreffend auf Art. 322 Abs. 1 Nr. 7 der rumänischen Zivilprozessordnung wegen widersprüchlicher Entscheidungen gestützt, allerdings sei die für die Klage nach Art. 324 Abs. 1 der rumänischen Zivilprozessordnung bestimmte Monatsfrist ab Zustellung des endgültigen Urteils nicht gewahrt. Diese Auffassung wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 13. November 2009 bestätigt.
Nachdem die Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Rumänien nunmehr ausgeschöpft waren, wurde das in Deutschland in der Beschwerdeinstanz vorläufig ausgesetzte Vollstreckbarerklärungsverfahren wieder aufgenommen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss vom 28. Juni 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet.
II.
Der Erfolg der Rechtsbeschwerde hängt von der Auslegung des Versagungsgrundes nach Art. 34 Nr. 4 EuGVVO ab, welcher gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren anzuwenden ist. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
1. Der Streitfall wirft die Frage auf, ob der Tatbestand des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO auch dann erfüllt ist, wenn die anzuerkennende oder für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung mit einer Entscheidung aus demselben Mitgliedstaat kollidiert.
Die Unvereinbarkeit des klageabweisenden Urteils vom 31. Januar 2008 und des klagestattgebenden Urteils vom 6. März 2008 ist im Streitfall zu bejahen. Die frühere rumänische Entscheidung ist im Inland anerkennungsfähig. Die Anerkennungsregelungen der EuGVVO sind in Rumänien am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (vgl. Art. 2 der Beitrittsakte, ABl. EU 2005 Nr. L 157/11). Erst anschließend kann das erste Verfahren in Rumänien eingeleitet worden sein, weil die zugrunde liegenden Rechnungen im Jahre 2007 ausgestellt wurden. Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO finden daher die Vorschriften der Verordnung auch auf die ältere Entscheidung vom 31. Januar 2008 Anwendung und es ist nicht ersichtlich, dass insoweit Versagungsgründe nach Art. 34, 35 EuGVVO eingreifen könnten.
Demnach wäre der jüngeren Entscheidung vom 6. März 2008 nach Art. 34 Nr. 4 EuGVVO die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn die Vorschrift auch auf die Konstellation unvereinbarer Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat anzuwenden wäre.
a) Die Vorschrift wird in der Literatur unterschiedlich ausgelegt. Der Senat neigt in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht dazu, die Anwendbarkeit des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO bei kollidierenden Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat zu verneinen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese nicht zweifelsfrei zu beantwortende Frage bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.
Nach einer Meinung ergänzt die Vorschrift des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO den Versagungsgrund nach Nr. 3 und meint die Fälle, in denen nicht lediglich zwei Staaten - der Urteilsstaat und der Anerkennungsstaat - betroffen seien, sondern ein "Dreistaatenverhältnis" vorliege, bei welchem der Anerkennungsstaat mit zwei in derselben Sache ergangenen unvereinbaren Entscheidungen aus zwei anderen Staaten konfrontiert wird (Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO Rn. 56; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 34-36 EuGVVO Rn. 26; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 42). Für diese Auffassung spricht insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, die von einer Entscheidung aus einem "anderen" Mitgliedstaat spricht, was einen vom Ursprungmitgliedstaat abweichenden Mitgliedstaat bezeichnen könnte.
Nach anderer Auffassung soll der Versagungsgrund indes auch eingreifen, wenn zwei unvereinbare Entscheidungen im selben Ursprungsstaat erlassen wurden und eine von ihnen nunmehr im Anerkennungsstaat für vollstreckbar erklärt werden soll (Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, Art. 34 BrüsselI-VO Rn. 49a; Hk-ZPO/Dörner, 4. Aufl., Art. 34 Rn. 25; Prütting/Gehrlein/Schinkels, ZPO, 3. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 12; Müller, IPRax 2009, 484, 486). Die Vorschrift sei zumindest analog auf diese Fälle anzuwenden (Müller, aaO S. 487). Diese Auffassung stützt sich in erster Linie auf die Systematik und die Zielsetzung der Norm (vgl. Müller, aaO S. 486): Während unter Art. 34 Nr. 3 EuGVVO nur die Fälle fallen, in denen die anzuerkennende Entscheidung mit einer Entscheidung des Anerkennungsstaates kollidiere, erfasse Art. 34 Nr. 4 EuGVVO die verbleibenden Kollisionsfälle von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten. Bei einer anderen Auslegung verbliebe eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Der Wortlaut "in einem anderen Mitgliedstaat" könne auch als Abgrenzung zu dem in Nr. 3 genannten Anerkennungsstaat verstanden werden.
b) Bei der Auslegung der Norm wird zu berücksichtigen sein, dass die Formulierung des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO weiter als die Vorgängervorschrift des Art. 27 Nr. 5 EuGVÜ/LugÜ gefasst ist und sich nicht nur auf kollidierende Entscheidungen aus Nichtvertragsstaaten bezieht, sondern auch auf solche aus anderen Mitgliedstaaten. Das Ziel dieser Ergänzung des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO war es, frühere Lücken zu schließen (s. Kommissionsentwurf KOM (1999) 348 endg., S. 25). Dennoch kann hieraus nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Verordnungsgeber damit auch unvereinbare Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat erfassen wollte. Denn es ist auch ein erklärtes Ziel der Verordnung, Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten ein besonderes Vertrauen entgegen zu bringen und die Versagung ihrer Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung auf Ausnahmefälle zu beschränken (vgl. Erwägungsgründe 16f zur EuGVVO). Dazu gehört auch das Vertrauen, schon die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten träfen Regelungen, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen gegen dort ergangene unvereinbare Entscheidungen vorgegangen werden kann. Der Streitfall zeigt, dass es in Rumänien eine entsprechende Rechtsbehelfsmöglichkeit gibt, die allerdings aufgrund der Versäumung der hierfür vorgesehenen Monatsfrist durch die Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist. Eine vergleichbare Regelung existiert in Deutschland gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. a), § 586 Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung. Die Vorschrift des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO könnte daher bewusst auf Entscheidungen aus einem "anderen" Mitgliedstaat im Sinne eines dritten Mitgliedstaates beschränkt worden sein, um den Umgang mit kollidierenden Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat der nationalen Rechtsordnung dieses Staates zu überlassen. Im Falle einer solchen engen Auslegung der Vorschrift würde der Versagungsgrund bei kollidierenden Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat ausscheiden.
2. Der Streitfall bietet keinen Anlass, der rumänischen Entscheidung vom 6. März 2008 aus anderen Gründen als nach Art. 34 Nr. 4 EuGVVO die Vollstreckbarerklärung zu versagen, weshalb es für den Erfolg der Rechtsbeschwerde entscheidend auf die Beantwortung der Auslegungsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union ankommt.
a) Der allgemeine Einwand eines Verstoßes gegen den ordre-public nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO greift nach dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin nicht durch. Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kann zwar im Falle eines Prozessbetrugs der Gläubigerin eingreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1986 - IX ZB 27/86, IPRax 1987, 236, 237; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393). Hierfür trägt die Antragsgegnerin jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, was ihr aufgrund des in Deutschland geltenden Beibringungsgrundsatzes obläge (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, NJW-RR 2008, 586 Rn. 22 ff; vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, NJW 2011, 3103 Rn. 24 zVb. in BGHZ; Schlosser, aaO Art. 34-36 EuGVVO Rn. 34; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 34 Rn. 57 mwN).
Auch der Umstand, dass es zu kollidierenden Entscheidungen in einem Mitgliedstaat gekommen ist, reicht für sich allein nicht für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aus. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht auch in Deutschland. Es gibt zwar ebenso wie in Rumänien die Möglichkeit, mit einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. a) der deutschen Zivilprozessordnung gegen die widersprechende jüngere Entscheidung vorzugehen. Dennoch kann es etwa aufgrund einer verspäteten Klageerhebung (vgl. § 586 Abs. 1 der deutschen Zivilprozessordnung) bei widersprüchlichen Entscheidungen im Inland bleiben. Entsprechende Kollisionen von Entscheidungen können daher für sich genommen nicht als offensichtlich untragbar erscheinender Verstoß gegen wesentliche Rechtsgrundsätze des inländischen Rechts angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 2000 - C-7/98, Krombach/Bamberski, Slg. 2000, I-01935 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 26. September 1979 - VIII ZB 10/79, BGHZ 75, 167, 171). Dies muss zumindest gelten, solange nicht besondere Umstände hinzutreten, welche die Situation als unerträglich erscheinen lassen, etwa eine unangemessen kurze Frist zur Erhebung der Restitutionsklage, wovon im Streitfall nicht auszugehen ist.
b) Der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO scheitert daran, dass die Antragsgegnerin bei einer Gehörsverletzung im verfahrenseinleitenden Stadium die Möglichkeit hatte, gegen die Entscheidung vom 6. März 2008 einen Rechtsbehelf einzulegen. Diese Möglichkeit hat sie jedoch nicht hinreichend genutzt. Die rechtzeitige Kenntnis der Antragsgegnerin vom Inhalt der Entscheidung (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-283/05, ASML/SEMIS, EWS 2007, 37 Rn. 39 ff; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007, aaO Rn. 35) kann unterstellt werden; denn sie hat mit der Aufhebungsklage reagiert. Auf den Aufhebungsantrag hin hätte der Verfahrensfehler korrigiert werden können. Da die Antragsgegnerin jedoch die angeforderten Gebührenmarken ohne ersichtlichen Grund bei Gericht nicht hinterlegte, wurde ihr Antrag annulliert. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin rechtzeitig einen Rechtsbehelf gegen die möglicherweise verfahrensfehlerhaft ergangene Entscheidung eingelegt hat, zeigt, dass sie durch die in ihrer Abwesenheit ergangene Entscheidung nicht derart in ihren Verteidigungsrechten beschränkt wurde, dass der Entscheidung die Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO versagt werden müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2009, C-420/07, Apostolides, Slg. 2009, I - 03571 Rn. 78; OLG Köln, IPRspr. 2006 Nr. 174; Kropholler/v. Hein, aaO Art. 34 EuGVVO Rn. 44; Rauscher/Leible, aaO Art. 34 Rn. 39a).
c) Es gibt schließlich keine Anhaltspunkte für das Eingreifen der übrigen in Art. 34, 35 EuGVVO genannten Versagungsgründe. Da mithin eine Versagung der Vollstreckbarerklärung der rumänischen Entscheidung allein nach Art. 34 Nr. 4 EuGVVO wegen der kollidierenden rumänischen Entscheidungen in Betracht kommt, ist es erforderlich, dem Gerichtshof der Europäischen Union die hierzu gestellte Frage zur Auslegung vorzulegen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer