Entscheidungsdatum: 12.12.2013
Der (erneute) Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Oktober 2012 wird abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
1. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach der Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss neuen Vorbringens, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7 ff; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, NZI 2011, 861 Rn. 7) ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Hat ein Schlusstermin stattgefunden, kann nachgereichtes Vorbringen des Schuldners nur zurückgewiesen werden, wenn dieser rechtzeitig und deutlich auf die Folgen unzureichender Erklärungen hingewiesen worden ist. Im schriftlichen Verfahren muss dem Schuldner eine Erklärungsfrist zum Versagungsantrag des Gläubigers gesetzt werden (vgl. Vallender, VIA 2009, 1, 3). Im Hinblick auf das Grundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG) muss er zugleich hinreichend deutlich auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen werden. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner hier nur eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, ihn aber nicht über die Folgen einer Versäumung der Frist oder einer unzureichenden Stellungnahme belehrt.
Das Beschwerdevorbringen hätte daher verwertet werden müssen. Dieser Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Das neue Vorbringen hätte der Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg verholfen (§ 114 ZPO). Das gilt insbesondere hinsichtlich des vagen, in sich widersprüchlichen und mit früheren Erklärungen des Schuldners selbst nicht in Einklang zu bringenden Vortrags dazu, ein als Zeuge benannter Bekannter des Schuldners sei beauftragt worden, dem Verwalter die neue Anschrift des Schuldners mitzuteilen. Der Schuldner hat überdies nicht vorgetragen, die Erledigung des behaupteten Auftrags kontrolliert zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 208/11, ZVI 2013, 278 Rn. 8).
2. Die vom Beschwerdegericht weiter aufgeworfene Frage, innerhalb welcher Frist ein Wohnungswechsel mitzuteilen ist und wie sich die Frist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit darzustellen habe, bedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung. Die Mitteilung eines Wohnsitzwechsels und die Angabe der aktuellen Einkünfte gehören zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (§ 97 InsO), bei deren vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichterfüllung dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 159/06, nv Rn. 10; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975 Rn. 8; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 21/07, nv Rn. 3; vom 26. April 2012 - IX ZB 274/11, nv Rn. 2). Die fehlende Mitwirkung muss sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und nennenswerte Auswirkungen auf das Verfahren gehabt haben (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008, aaO Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier ohne weiteres erfüllt. Der Schuldner, der zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt zu Beginn des Jahres 2011 umgezogen ist, hat sich erst im Dezember 2011 beim Insolvenzgericht gemeldet, nachdem der weitere Beteiligte zu 2 über einen Arbeitskollegen Kontakt zu ihm aufgenommen hatte. In der Zwischenzeit hatte nicht nur der weitere Beteiligte zu 2 vergeblich Nachforschungen am früheren Wohnsitz und an der Arbeitsstelle des Schuldners angestellt. Auch mehrere Beschlüsse des Insolvenzgerichts konnten nicht zugestellt werden. Eine Anfrage des Insolvenzgerichts beim Einwohnermeldeamt war erfolglos geblieben, so dass schließlich die öffentliche Zustellung der Beschlüsse angeordnet werden musste. Eine Versagung der Restschuldbefreiung ist unter diesen Umständen nicht unverhältnismäßig.
Kayser Lohmann Fischer
Pape Möhring