Entscheidungsdatum: 10.02.2011
Die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrag des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise durch das Insolvenzgericht darauf hingewiesen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Schlusstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (Ergänzung BGH, 5. Februar 2009, IX ZB 185/08, WM 2009, 619) .
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. Juli 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Auf den am 16. Mai 2006 gestellten Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 23. Mai 2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Mit Beschluss vom 23. März 2009 wurde Schlusstermin auf den 28. Mai 2009 anberaumt, wobei als Gegenstand ohne weitere Hinweise angegeben wurde, der Termin diene unter anderem der Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Treuhänders zum Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung. In dem Termin stellte die weitere Beteiligte zu 1 den Antrag, der nicht erschienenen Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie in dem bei Antragstellung vorgelegten Vermögensverzeichnis unrichtige Angaben gemacht habe. Aus dem Schlussbericht des Treuhänders ergebe sich, dass die Schuldnerin eine am 18. Oktober 2002 vereinbarte Lohn- und Gehaltsabtretung zugunsten einer Bank und eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von 2.353,30 € nicht angegeben habe. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 wandte sich die Schuldnerin gegen die geltend gemachten Versagungsgründe. Im Beschwerdeverfahren trug ihr Rechtsbeistand hierzu weiter vor.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin die Ankündigung der Restschuldbefreiung erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes komme nach dem Schlusstermin nicht mehr in Betracht. Schon deshalb sei ohne Berücksichtigung des nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrags der Schuldnerin von dem Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 auszugehen. Es sei unerheblich, dass die Schuldnerin den Schlussbericht des Treuhänders nicht vor dem Termin zur Kenntnis erhalten habe, weil sie zum Schlusstermin hätte erscheinen und sich äußern können.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der weitere Beteiligte den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO im Schlusstermin durch Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders schlüssig vorgetragen hat. Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch seine Annahme, entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgründen und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins komme auch ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach diesem Termin nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9). Dem Schuldner ist es zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären, weil die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 10). In dem vom Senat hierzu entschiedenen Fall war der Schuldner im Termin erschienen, hatte sich aber zu dem Versagungsantrag nicht geäußert.
b) Die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrag des Schuldners setzt jedoch voraus, dass dieser rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise darauf hingewiesen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Termin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (vgl. FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 290 Rn. 89; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 77 Rn. 91;Vallender, Verbraucherinsolvenz aktuell 2009, 1, 2). Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO. Danach ist dem Schuldner zu etwa gestellten Versagungsanträgen der Gläubiger effektives rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren.
aa) Das nach dem Schlusstermin nicht mehr mögliche Bestreiten des Versagungsgrunds bedeutet im Ergebnis die Präklusion des Schuldners mit einem Verteidigungsvorbringen, weil mit dem Nichtbestreiten der Versagungsgrund zumindest in objektiver Hinsicht unabänderlich feststeht (vgl. Vallender, aaO). Nach den zivilprozessualen Regeln setzt die Zurückweisung verspäteten Vorbringens (§ 296 Abs. 1 ZPO) die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung nach § 276 Abs. 2, § 277 Abs. 2 ZPO voraus (BGH, Urteil vom 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81, BGHZ 86, 218, 225 f; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 296 Rn. 9c). Der Wortlaut der Insolvenzordnung kennt allerdings keine ausdrückliche Belehrungspflicht über die Folgen eines Ausbleibens im Schlusstermin (vgl. § 289 Abs. 1; § 290 Abs. 1 InsO). Auch der Ausschluss eines Bestreitens ist nicht in der Insolvenzordnung geregelt, sondern im Wege der Rechtsfortbildung entwickelt worden. Die Insolvenzordnung enthält jedoch an anderen Stellen Belehrungspflichten bei einschneidenden Folgen einer Versäumung von Verfahrenshandlungen. In diesen Fällen führt das Fehlen der Belehrung dazu, dass dem Schuldner aus dieser Versäumung kein Nachteil erwächst.
Nach § 175 Abs. 2 InsO hat das Insolvenzgericht bei der Anmeldung einer nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen deliktischen Forderung auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen. Erst an den unterlassenen Widerspruch des ordnungsgemäß belehrten Schuldners kann nach dem Zweck des § 175 Abs. 2 InsO, den rechts-unkundigen Schuldner vor Rechtsverlust zu schützen, im Insolvenzverfahren die Rechtskraft einer Tabellenfeststellung des Rechtsgrundes gegen den Schuldner entsprechend § 178 Abs. 3 InsO geknüpft werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, WM 2008, 650 Rn. 9). Diese Belehrung muss auch - vergleichbar der vorliegenden Fallgestaltung - die Mitteilung umfassen, dass der Widerspruch nur im Prüfungstermin erklärt werden kann und daher die persönliche Anwesenheit des Schuldners im Termin voraussetzt (vgl. Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 175 Rn. 29; Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl., § 175 Rn. 13). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung, ist dem Schuldner entweder auf dessen Antrag Wiedereinsetzung nach § 186 Abs. 1 InsO zu gewähren oder bei Fehlen eines solchen Antrags die ordnungsgemäße Belehrung nachzuholen und neuer Prüfungstermin oder eine neue Ausschlussfrist bei schriftlicher Forderungsprüfung (§ 177 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 InsO) zu bestimmen (vgl. Uhlenbruck/Sinz, aaO).
Die in § 20 Abs. 2 InsO lediglich als Sollbestimmung ausgestaltete Hinweispflicht auf den zur Erlangung der Restschuldbefreiung erforderlichen Eigenantrag bei Vorliegen eines Fremdantrags ist als zwingende Hinweispflicht zu lesen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 f). Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Schuldner mit dem Hinweis auch eine Frist für die Stellung eines Eigenantrags zu setzen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 184 f). Versäumt das Insolvenzgericht die Fristsetzung, kann der Schuldner notfalls Restschuldbefreiung durch einen isolierten hierauf gerichteten Antrag erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186 f).
bb) Die durch die Versäumung des Schlusstermins eintretenden Folgen können für den Schuldner ebenso einschneidend sein. Bei einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist der Schuldner daran gehindert, einen neuen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Ein solcher Antrag ist für die Dauer von drei Jahren unzulässig (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 11 bis 18). Dies gilt auch für die Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6) und nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; zusammenfassender Überblick bei G. Pape, Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 329 ff).
cc) Die effektive Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es deshalb, den Schuldner bei Anberaumung des Schlusstermins ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Gläubiger einen Versagungsantrag nur im Schlusstermin stellen und der Schuldner die geltend gemachten Versagungsgründe nur in diesem Termin bestreiten kann. Hierdurch wird der meist rechtsunkundige Schuldner in die Lage versetzt, sich darauf einzurichten, dass er möglicherweise noch im Schlusstermin mit einem nicht schriftsätzlich angekündigten Versagungsantrag konfrontiert werden kann, zu dem er sich grundsätzlich noch im Termin erklären muss.
Sollte der Gläubiger im Schlusstermin einen auf einen umfangreichen Schriftsatz gestützten Versagungsantrag stellen, zu dem sich der Schuldner im Termin nicht abschließend zu erklären vermag, so kann es der Grundsatz eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit gebieten, dem Schuldner ausnahmsweise auf seinen Antrag zu gestatten, zu dem Antrag noch nachträglich fristgebunden schriftlich Stellung zu nehmen. Entsprechendes kommt in Betracht, falls der Schuldner ohne Verschulden, was gegebenenfalls von ihm glaubhaft zu machen ist, daran gehindert war, den Schlusstermin wahrzunehmen.
c) Die Anberaumung des Schlusstermins durch das Insolvenzgericht genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschluss vom 23. März 2009 gibt lediglich den Wortlaut des § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO wieder. Hieraus ergibt sich für den Schuldner nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch er sich zu etwaigen Versagungsanträgen abschließend im Termin zu äußern hat.
III.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Senat hält es für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 -IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; Beschluss vom 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 745, 746). Dieses wird festzustellen haben, ob der geltend gemachte Versagungsgrund, den die weitere Beteiligte zu 1 durch Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuhänders glaubhaft gemacht hat, auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Schuldnerin vorliegt. Falls diese danach den Versagungsgrund in erheblicher Weise bestritten haben sollte, wird in die Amtsermittlung (§ 5 InsO) einzutreten sein. In jedem Fall sind die bislang fehlenden Feststellungen zu der subjektiven Seite des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nachzuholen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer