Entscheidungsdatum: 29.09.2010
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden zunächst die Versicherten, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne (Pflicht-)Versicherte unterschieden. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen, wohingegen die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914; im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz) berechnet werden.
Die Bestimmung der Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten, mithin derjenigen Versicherten, die am 1. Januar 2002 nicht mehr pflichtversichert waren, ohne dass ein Anspruch auf Betriebsrente bestand, und die nicht als pflichtversichert gelten, ist in § 80 VBLS geregelt, der - fast wortgleich mit § 34 Abs. 1 ATV - auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 80 Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt (…)."
Der im Jahre 1944 geborene Kläger war vom 1. April 1971 bis zur Kündigung seines zuletzt bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2001 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst im Rahmen von insgesamt vier verschiedenen Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten pflichtversichert. Die Beklagte erteilte ihm zum 31. Dezember 2001 eine Startgutschrift für beitragsfrei Versicherte in Höhe von 47,40 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 189,60 €). Diese setzt sich für den Zeitraum vom 1. April 1971 bis 30. Juni 1972 aus einem nach § 44 VBLS a.F. errechneten Betrag in Höhe von 3,13 € und für den Zeitraum vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 2001 aus einem nach § 18 Abs. 2 BetrAVG errechneten Betrag in Höhe von 186,45 € zusammen, bei dem eine Mindestleistung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG i.V. mit § 44 VBLS a.F. berücksichtigt worden ist.
Seit dem 1. April 2002 erhält der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der Beklagten eine Betriebsrente von zunächst 150,37 € gemäß Mitteilung vom 4. Februar 2003, wobei wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente ein Abschlag von 4,8% (vgl. § 35 Abs. 3 VBLS) berücksichtigt worden ist.
Der Kläger meint, die der Betriebsrente zugrunde liegende Startgutschrift lege - im Endbetrag - den Wert seiner im früheren Gesamtversorgungssystem erlangten Anwartschaft nicht verbindlich fest. Dies folge aus dem Urteil des Senats vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127) zur Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte, dessen Erwägungen im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entsprechend für die Übergangsregelung des § 80 VBLS gelten.
Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Die Berufungen beider Parteien sind ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die dem Kläger erteilte Startgutschrift sei unverbindlich. Auch der Senat neige der Auffassung zu, die Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127) zur Berechnung der Anwartschaften der rentenfernen Versicherten seien auf die Verhältnisse der beitragsfrei Versicherten übertragbar. Jedenfalls aber sei die Übergangsregelung des § 80 VBLS schon wegen Intransparenz unwirksam. Nach dieser Regelung sei für die Ermittlung der Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten die am "31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung" maßgebend. Dem durchschnittlichen Versicherten dränge sich auf, dass damit auf die am Umstellungsstichtag in der Satzung enthaltenen Regelungen zur Berechnung der Versicherungsrente verwiesen werde, die auch noch § 44a VBLS a.F. umfassten. Dass diese Regelung aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (1 BvR 1554/89) und der daraufhin erfolgten Änderung des § 18 BetrAVG nicht mehr zu der am "31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung" zähle, erschließe sich für den Versicherten aus dem Text der Satzung nicht. Die Regelung des § 80 VBLS verletze somit das Verständlichkeitsgebot und begründe die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung, indem er auf die gegenüber § 18 BetrAVG ungünstigere Regelung des § 44a VBLS a.F. zu verweisen scheine.
Die Satzung der Beklagten enthalte danach keine wirksame Regelung für die Berechnung der Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten. Eine Ergänzung durch die Bestimmung des § 18 BetrAVG scheide aus. Auch sei eine lückenfüllende ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich. Vielmehr müsse es den Tarifvertragsparteien - auch im Hinblick auf die anstehende Änderung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - überlassen bleiben, eine Neuregelung zu treffen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Die dem Kläger erteilte Startgutschrift beruht auf der in den §§ 34 Abs. 1 ATV, 80 Satz 1 VBLS getroffenen Übergangsregelung, die vorsieht, dass die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten nach der "am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung" ermittelt werden. Welche Vorgaben sich hieraus konkret ergeben, lässt sich der Regelung nicht ohne weiteres entnehmen. Sie bedarf daher, wie das Berufungsgericht im Ansatz - wenn auch lediglich im Rahmen der Transparenzprüfung - zutreffend erkannt hat, der Auslegung. Diese ergibt, dass die Anwartschaften entsprechend der Versicherungsrentenberechnung nach § 44 VBLS a.F. oder - bei unverfallbaren Anwartschaften - nach § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) festgestellt werden.
a) Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 Tz. 8; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten und damit (auch) auf seine Interessen an (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06 - VersR 2009, 201 Tz. 13; vom 14. Februar 2007 -IV ZR 267/04-VersR 2007, 676 Tz. 10; vom 14. Juni 2006 aaO; vom 14. Mai 2003 -IV ZR 76/02-VersR 2003, 895 unter II 1 a).
b) Nach diesem Maßstab ist vom Wortlaut der Regelung des § 80 Satz 1 VBLS auszugehen. Aus ihm ergibt sich für den Versicherten zunächst, dass es für die Bestimmung der Anwartschaften auf die Berechnung der Versicherungsrente ankommt, die im bisherigen Gesamtversorgungssystem für diejenigen Versicherten in Betracht kam, die (nach erfüllter Wartezeit) im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles freiwillig weiterversichert oder beitragsfrei versichert waren (vgl. § 37 Abs. 1 b VBLS a.F.). Dabei wird nicht auf bestimmte Berechnungsregeln, sondern, wie sich aus der Anknüpfung an den Begriff "Versicherungsrentenberechnung" entnehmen lässt, auf die Berechnung als solche Bezug genommen und damit letztlich auf den Betrag, der sich als Versicherungsrente - unterstellt, die entsprechenden Voraussetzungen lägen vor - für den jeweiligen Versicherten errechnet.
c) Zu unterscheiden ist insoweit zwischen der (einfachen) Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. und - bei unverfallbarer Anwartschaft - der (qualifizierten) Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes, deren Berechnung sich allerdings nicht nach § 44a VBLS a.F., sondern ausschließlich nach der Bestimmung des § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) ergeben kann.
Dies folgt aus dem Verweis auf die "am 31. Dezember 2001 geltende" Versicherungsrentenberechnung. Daraus ergibt sich, dass die Berechnung der Versicherungsrente nur auf solchen Regelungen beruhen soll, die zu dem genannten Zeitpunkt galten, was - sowohl nach dem allgemeinen als auch dem juristischen Sprachgebrauch - dahin zu verstehen ist, dass diese zur Ermittlung der Versicherungsrente am 31. Dezember 2001 angewendet werden durften. Das war im Hinblick auf die Regelung des § 44a VBLS a.F. - ungeachtet dessen, dass sie in der Satzung der Beklagten noch enthalten war - nicht der Fall.
d) Die Bestimmung des § 44a VBLS a.F. hatte die Beklagte als Reaktion auf das Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt in die Satzung eingefügt. Obwohl die Regelungen des Betriebsrentengesetzes für die Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzlichen Anspruch auf eine Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezogen und die Voraussetzungen sowie die in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG a.F. geregelte Berechnungsweise übernommen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 36. ErgL [Stand Dezember 2001] § 44a VBLS a.F. Anm. 1; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, 63. ErgL [Stand September 2001] § 44a VBLS a.F. Erl. 1).
e) Mit Beschluss vom 15. Juli 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 365) die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) nachgekommen, durch das die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 neu gefasst worden ist. Die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. ist daher mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden.
f) Wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a) ausgesprochen hat, fand mit Ablauf der genannten, vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist auch die Regelung des § 44a VBLS a.F. keine Anwendung mehr (ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3 jeweils zum familienrechtlichen Versorgungsausgleich). Die dadurch in ihrer Satzung entstandene Lücke hat die Beklagte zulässigerweise durch die Anwendung des neu gefassten § 18 Abs. 2 BetrAVG geschlossen (Senatsurteil aaO unter II 1 b).
Daraus folgt, dass im Hinblick auf die qualifizierte Versicherungsrente lediglich die Berechnung nach der Bestimmung des § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) zu der am "31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung" gehört.
2. Entgegen der Ansicht der Revision hält die Übergangsregelung des § 80 Satz 1 VBLS mit dem durch Auslegung ermittelten Inhalt einer Rechtsprüfung nicht in vollem Umfang stand. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Intransparenz der Regelung kommt es dabei allerdings nicht entscheidend an.
a) Im Ansatz ist zu berücksichtigen, dass die Übergangsregelung einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB entzogen ist.
(1) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ 142, 103, 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter I 2 a). Ob sich solche Schranken hier bereits aus § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB oder nach § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB deshalb ergeben, weil die Regelung des § 80 VBLS inhaltlich mit § 34 Abs. 1 ATV übereinstimmt, ist zweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben. Beruht eine Übergangsregelung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, ist sie jedenfalls aus diesem Grunde einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGHZ 169, 122, 125; Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II). So liegt es hier. Der Senat hat für die im Rahmen des Systemwechsels für die rentenfernen und rentennahen Pflichtversicherten getroffenen Übergangsregelungen in den Urteilen vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 32) und vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 Tz. 26) entschieden, dass diesen eine solche Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liegt. Für die Übergangsregelung der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten gilt nichts anderes.
(2) Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung der maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 174 aaO; 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 -IV ZR 211/89-VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre maßgeblichen Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (BGHZ 174 aaO).
b) Allerdings dürfen auch Satzungsänderungen, die auf einer solchen Grundentscheidung beruhen, nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 -IV ZR 100/02-VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169 aaO; Senatsurteil vom 29. September 1993 -IV ZR 275/92-VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836); insbesondere ist zu prüfen, ob die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (BGHZ 174, 127 Tz. 53 ff.; BAGE 118, 326, 337 m.w.N.) oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sind (BGHZ aaO Tz. 58 ff.; 103 aaO und ständig).
(1) Nach diesen Kriterien ist die Übergangsregelung des § 80 Satz 1 VBLS zunächst im Grundsatz nicht zu beanstanden. Mit ihrer Bezugnahme auf die am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung zielt sie darauf ab, den beitragsfrei Versicherten die im früheren Gesamtversorgungssystem erlangten Anwartschaften zu erhalten und in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen, womit sie insbesondere dem Vertrauensschutz der Versicherten Rechnung trägt.
(2) Die Übergangsregelung begegnet auch im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit sie auf die Berechnung der Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. Bezug nimmt, was von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wird. Wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 (aaO unter II 2) entschieden hat, ist die Regelung des § 44 VBLS a.F. hinzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass sie für die Versicherungsrentenberechnung im Rahmen der Übergangsregelung nicht herangezogen werden durfte, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28. März 2007 (IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214) die Berechnung einer auf § 80 Satz 1 VBLS i.V. mit § 44 VBLS a.F. beruhenden Startgutschrift nicht beanstandet.
(3) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt die Übergangsregelung aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie auf die Berechnung der Versicherungsrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG Bezug nimmt und daher ein Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung zugrunde zu legen ist.
aa) Im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 128 ff.) hat der Senat entschieden, dass der bezeichnete Versorgungssatz, der (auch) nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung der Startgutschriften der rentenfernen Pflichtversicherten maßgebend ist, zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung führt und deshalb von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten für die Übergangsregelung der rentenfernen Pflichtversicherten nicht übernommen werden durfte. Wie der Senat im Einzelnen ausgeführt hat (aaO Tz. 133 ff.), besteht die Ungleichbehandlung darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, eine Zahl von 44,44 Pflichtversicherungsjahren, die nach dem in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen jährlichen Anteilssatz von 2,25% zum Erwerb einer Vollrente erforderlich wäre, in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
bb) Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass auch im Rahmen der Übergangsregelung des § 80 Satz 1 VBLS nicht auf den jährlichen Anteilssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung abgestellt werden durfte. Er führt aus den vorgenannten Gründen auch innerhalb der Gruppe der beitragsfrei Versicherten, soweit deren Startgutschriften nach § 80 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG zu berechnen sind, zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die hiergegen gerichteten Erwägungen der Revision greifen nicht durch. Insbesondere betrifft die für die Übergangsregelung übernommene Berechnung der anteiligen Versorgung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG gerade solche Versicherte, die - wie beitragsfrei Versicherte - vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind.
(4) Entgegen der Ansicht der Revision war der Senat nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG durch das Bundesverfassungsgericht im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG überprüfen zu lassen. Der Senat hatte - wie bei der Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte (vgl. BGHZ aaO Tz. 140) - nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Übergangsregelung für die beitragsfrei Versicherten zu überprüfen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, beruht die Berechnung der dem Kläger erteilten Startgutschrift - anders als die Revision meint - nicht etwa auf einer unmittelbaren Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Dieser regelt nur die anteilige Berechnung einer Betriebsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Ermittlung der aus dem früheren Gesamtversorgungssystem zu übertragenden Anwartschaften der Versicherten dienen dagegen ausschließlich die in der neuen Satzung getroffenen Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen. Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil § 80 VBLS - anders als § 79 VBLS - nicht ausdrücklich § 18 Abs. 2 BetrAVG in Bezug nimmt.
(5) Eine Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ferner nicht aus dem Gesichtspunkt einer nur mittelbaren Entscheidungserheblichkeit der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zulässig (und damit zugleich geboten). Die Erwägungen des Senats im Urteil vom 15. Oktober 2008 (IV ZR 121/06 - VersR 2009, 54 Tz. 22 f.) zur Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte gelten insoweit entsprechend. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung nichts darüber besagt, inwieweit die Tarifvertragsparteien mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gehalten waren, eine Ungleichbehandlung der beitragsfrei Versicherten im Rahmen der für diese getroffenen Übergangsregelung auszuschließen. Insofern hing die Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien nicht im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur mittelbaren Entscheidungserheblichkeit von der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 2 BetrAVG ab.
(6) Die dargestellte Verfassungswidrigkeit führt dazu, dass die Übergangsregelung unwirksam ist, soweit sie zur Ermittlung der Anwartschaften auf die Berechnung der Versicherungsrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG Bezug nimmt.
aa) Die Unwirksamkeit des genannten Regelungsteils berührt die Wirksamkeit der Übergangsregelung im Übrigen nicht. Da die danach maßgebenden Versicherungsrentenberechnungen grundsätzlich voneinander unabhängig sind (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV 184. ErgL [Stand Juni 2003] Erl. 31.7.2 zu § 44 VBLS a.F. und § 44a VBLS a.F.), ist die Übergangsregelung entsprechend inhaltlich trennbar. Sie ist auch hinsichtlich der in Bezug genommenen Berechnung nach § 44 VBLS a.F. aus sich heraus verständlich und auch dann noch sinnvoll, wenn der die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG betreffende Teil entfällt. Trotz der äußeren sprachlichen Zusammenfassung in einem Satz ist daher insoweit die Aufrechterhaltung als - wie ausgeführt - rechtlich unbedenklicher Regelungsteil zulässig (vgl. dazu BGHZ 108, 1, 11 f.; 107, 185, 190 f.; BGH, Urteile vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98 - NJW 1999, 1108 unter II 1 c; vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. § 306 Rdn. 12) und steht auch mit dem für Tarifnormen geltenden Gebot, die Unwirksamkeitsfolge auf das unbedingt gebotene Maß zurückzuführen und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 147; BAGE 82, 193, 201; 79, 236, 246 f.), im Einklang.
bb) Die durch den unwirksamen Teil der Übergangsregelung in der Satzung entstandene Regelungslücke kann nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, kommt eine solche gerichtliche Entscheidung mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht in Betracht. Sie ist entsprechend den Ausführungen des Senats im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO Tz. 144 ff.), die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. März 2010 (1 BvR 1373/08 - FamRZ 2010, 797, 799 f.) gebilligt hat, auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist daher vielmehr zunächst den Tarifpartnern vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
c) Die dem Kläger erteilte Startgutschrift entbehrt danach, soweit sie auf einer Berechnung nach § 80 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG beruht, einer ausreichenden rechtlichen Grundlage. Dem steht nicht entgegen, dass der Startgutschrift über § 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG eine nach § 44 VBLS a.F. errechnete Versicherungsrente als Mindestleistung zugrunde gelegt worden ist, die für sich genommen - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht zu beanstanden ist. Es ist nicht auszuschließen, dass sich bei der Berechnung der Startgutschrift auf der Grundlage einer verfassungskonformen Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ein höherer Betrag ergeben könnte als bei einer Berechnung nach § 44 VBLS a.F. und die Mindestleistung folglich nicht zum Tragen käme.
Die Startgutschrift legt damit unabhängig davon, dass sie insoweit hinzunehmen ist, als sie im Übrigen auf einer Berechnung nach § 80 Satz 1 VBLS i.V. mit § 44 VBLS a.F. beruht, den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft im Endbetrag nicht verbindlich fest.
Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die Übergangsregelung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei, kommt es nach allem nicht entscheidend an.
Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Lehmann