Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.09.2017


BGH 13.09.2017 - IV ZR 391/16

Zivilprozess: Erneute Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
13.09.2017
Aktenzeichen:
IV ZR 391/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:130917BIVZR391.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 11. Juli 2017, Az: IV ZR 391/16, Beschlussvorgehend BGH, 17. Mai 2017, Az: IV ZR 391/16, Beschlussvorgehend OLG Nürnberg, 29. November 2016, Az: 6 U 2145/15, Urteilvorgehend LG Nürnberg-Fürth, 17. September 2015, Az: 7 O 10415/13
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Mai 2017 den Antrag der Klägerin, ihr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, abgelehnt. Zugleich hat er die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. November 2016 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2017 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. August 2017 mit dem Antrag, den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 aufzuheben und den vorangegangenen Beschluss hinsichtlich der Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts sowie der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuheben sowie antragsgemäß zu entscheiden. Hilfsweise beantragt die Klägerin, ihr zur Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge einen Notanwalt beizuordnen, höchstvorsorglich, ihr wegen der vom Senat angenommenen Versäumung der Zweiwochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

2

II. Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 3. August 2017 ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO schon unzulässig. Sie richtet sich nicht gegen eine Entscheidung im Sinne von § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat hat bereits die erste Anhörungsrüge der Klägerin gegen seinen Beschluss vom 17. Mai 2017 mit Beschluss vom 11. Juli 2017 zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Dieser kann nicht seinerseits mit einer erneuten Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO angegriffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2; vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 4; BayVerfGH NJW-RR 2011, 430; OLG Jena, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 4 U 300/09, juris Rn. 8, 14, 17; Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 19; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 321a Rn. 51 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 321a Rn. 60; anders Thole in Prütting/Gehrlein, ZPO 9. Aufl. § 321a Rn. 8, 17 bei neuen und eigenständigen Gehörsverletzungen).

3

Die Anhörungsrüge ist vor allem aber auch unbegründet (vgl. zu den Voraussetzungen der Notanwaltsbestellung ferner BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, juris Rn. 8). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen, wie er auch bereits im Beschluss vom 11. Juli 2017 ausgeführt hat, berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.

4

Über den weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge bezüglich der Bestellung eines Notanwalts war nicht gesondert zu entscheiden. Die diesbezügliche Frist hat die Klägerin (anders als die Frist für die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde) nicht versäumt. Sie weist zutreffend darauf hin, dass es für das keinem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2; vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3) unterliegende Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts - insoweit im Senatsbeschluss vom 11. Juli 2017 missverständlich ausgedrückt - nicht auf die Zustellung bei den früheren Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, sondern bei der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ankommt. Durch ihre Anhörungsrüge vom 16. Juni 2017 war mithin diese Frist gewahrt, so dass insoweit keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Die Anhörungsrüge ist indessen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Juli 2017 ausgeführt hat, in der Sache unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.

Mayen     

       

Felsch     

       

Dr. Karczewski

       

Dr. Brockmöller     

       

Dr. Götz