Entscheidungsdatum: 14.07.2010
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat .
Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts i.S. der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (BGH, 12. Oktober 2005, IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313 ff.; BGH, 12. Oktober 2005, IV ZR 177/03 - juris Tz. 39 ff.; BGH, 12. Oktober 2005, IV ZR 245/03 - juris Tz. 40 ff.) sowie aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug (BGH, 9. Mai 2001, IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373 und BGH, 9. Mai 2001, IV ZR 121/00, 147, 354) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) erfolgte .
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht und im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über Rückkaufswert und Überschussbeteiligung hinsichtlich mehrerer vorzeitig beendeter Lebens- und Rentenversicherungen und sodann Zahlung einer sich daraus ergebenden weitergehenden Rückvergütung.
Die jeweiligen Versicherungsnehmer kündigten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Zeitraum von 1996 bis 2000 die streitgegenständlichen Versicherungsverträge. Die Beklagte rechnete die Verträge ab und zahlte für vier Verträge eine Rückvergütung - Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung, vermindert um einen Stornoabzug - aus; vier Versicherungsnehmer erhielten keine Auszahlung. Grundlage der Berechnung der Rückvergütung waren die den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden "Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (ABL)" der Beklagten, die auszugsweise wie folgt lauten:
"§ 6 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung
(…)
Auszahlungen eines Rückkaufswertes
3 Nach § 176 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haben wir nach Kündigung den Rückkaufswert - soweit bereits entstanden - zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (…) als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei der in den Tarifbedingungen festgelegte Abzug erfolgt.
Der Rückkaufswert erreicht jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluß vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt.
(…)
Beitragsrückzahlung
8 Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
§ 16 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen?
Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für die Deckung des Risikos und der Kosten für den Versicherungsbetrieb vorgesehen sind.
Deckungsrückstellung
Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Vertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.
(…)
§ 18 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?
Überschußermittlung
1 Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, bilden wir Rückstellungen. Die zur Bedeckung dieser Rückstellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und erbringen Kapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Beiträgen und den angelegten Mitteln werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kosten von Abschluß und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je weniger vorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je weniger Kosten anfallen, desto größer sind dann entstehende Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer beteiligen. (…)
Überschußbeteiligung
(…)
3 Der auf Ihre Versicherung entfallende Teil der Überschüsse wird Ihnen in Form von jährlichen Überschußanteilen (Grund- und Zinsüberschußanteil) sowie ggf. eines Schlußüberschusses gewährt.
(…)"
Die "Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ABR)" der Beklagten sind insoweit im Wesentlichen wortgleich.
Der Senat hat vergleichbare Allgemeine Versicherungsbedingungen in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373; 147, 354) als unwirksam erachtet und mit seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297, 313 ff.; IV ZR 177/03 - juris Tz. 39 ff.; IV ZR 245/03 - juris Tz. 40 ff.) entschieden, dass in Fällen dieser Art ein Stornoabzug entfällt und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf. Dieser Mindestbetrag (Mindestrückkaufswert) entspricht der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (BGHZ 164, 297, 318). Vergleichbares gilt für Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht (Senatsurteil vom 26. September 2007 - IV ZR 20/04 - NJW-RR 2008, 188).
Auf dieser Grundlage forderten die jeweiligen Versicherungsnehmer im Zeitraum zwischen Dezember 2005 und Mai 2007 die Beklagte zu einer erneuten Abrechnung der Verträge auf, was diese unter Berufung auf Verjährung ablehnte. Daraufhin traten die Versicherungsnehmer eventuelle weitergehende Ansprüche zur gerichtlichen Verfolgung an den Kläger ab.
Der Kläger ist der Ansicht, die Ansprüche seien nicht verjährt. Anknüpfungspunkt für den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. seien die Urteile des Senats vom 12. Oktober 2005 (aaO). Erst durch diese Entscheidungen seien die Versicherungsnehmer in die Lage versetzt worden zu erkennen, ob und in welcher Höhe ihnen ein weiterer Anspruch zustehe. Zumindest sei der Lauf der Verjährungsfrist bis zur Veröffentlichung der Urteile gehemmt gewesen. Dessen ungeachtet sei die Berufung auf Verjährung treuwidrig, wenigstens stünden den Versicherungsnehmern Schadensersatzansprüche wegen Verletzung nachvertraglicher Pflichten seitens der Beklagten zu, die nach § 199 Abs. 3 BGB n.F. erst innerhalb einer Frist von zehn Jahren verjährten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind eventuelle Ansprüche auf eine weitergehende Rückvergütung spätestens seit Ablauf des Jahres 2005 verjährt.
Entscheidend für den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. sei der Zeitpunkt, zu dem die Erhebungen über die aus den Kündigungen der Versicherungsverträge resultierenden Zahlungspflichten der Beklagten beendet gewesen seien. Dies sei bei sämtlichen Versicherungsnehmern spätestens im Jahr 2000 anzunehmen, so dass die Frist jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet habe. Die Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) hätten für die Fälligkeit der Ansprüche keine Bedeutung. Die - spätestens im Jahr 2000 anzunehmende - Kenntnis der Versicherungsnehmer von den maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich ihre Ansprüche ergeben hätten, sei ausreichend, um den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Auf weitere subjektive Voraussetzungen komme es - anders als bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. - nicht an. Da die Abrechnungen jeweils noch vor den Senatsurteilen vom 9. Mai 2001 (aaO) erfolgt seien, sei es der Beklagten nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Schadensersatzansprüche bestünden mangels schuldhafter Pflichtverletzung durch die Beklagte, die sich auf die Wirksamkeit der Bestimmungen verlassen durfte, nicht.
II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Eventuelle vertragliche Erfüllungsansprüche auf Zahlung einer höheren Rückvergütung, die mit der Stufenklage im Ergebnis durchgesetzt werden sollen, sind verjährt.
a) Die Verjährung richtet sich nach §§ 11, 12 VVG a.F., da mit dem Anspruch auf eine weitergehende Rückvergütung - bestehend aus Rückkaufswert und Überschussbeteiligung - ein Erfüllungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (§ 6 ABL bzw. § 6 ABR, § 176 VVG) verfolgt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zählt der Rückkaufswert nach Kündigung - der nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme ist - zu den vertraglich versprochenen Leistungen (vgl. Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b und vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 a). Auch bei den vom Kläger beanspruchten Nachzahlungen geht es damit um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag (vgl. BGHZ 164, 297, 318; Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 94/05 - VersR 2008, 337 Tz. 10).
b) Die Verjährungsfrist begann mit Ende des Jahres, in dem die Versicherungsverträge von der Beklagten gegenüber den jeweiligen Versicherungsnehmern abgerechnet wurden, im Streitfall somit spätestens mit Ende des Jahres 2000. Klage wurde erst im Dezember 2007 erhoben. Daher ist spätestens zum 31. Dezember 2005 Verjährung eingetreten.
aa) Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Dies setzt nicht nur die Entstehung des Anspruchs, sondern auch dessen Fälligkeit voraus (vgl. Senatsurteile vom 13. März 2002 - IV ZR 40/01 - VersR 2002, 698 unter 2 a und vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472 unter 1 b m.w.N.). Der Versicherungsnehmer muss Klage auf sofortige Leistung erheben können (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - VersR 1994, 337 unter 2 b m.w.N.). Maßgeblich ist dabei diejenige Leistung, die vom Schuldner mit der Verjährungseinrede verweigert wird (Senatsurteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a; RGZ 111, 102, 104), hier also die Zahlung der Rückvergütung.
(1) Die Ansprüche auf eine weitergehende Rückvergütung sind mit der Beendigung des jeweiligen Vertrages durch die Kündigungen entstanden, nicht erst infolge der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO; ebenso OLG München VersR 2009, 666; OLG Köln, Urteil vom 5. Februar 2010 - I-20 U 80/08 - juris; AG Kenzingen VersR 2007, 526; Seiffert, r+s 2010, 177 f.; a.A. Schwintowski, DStR 2006, 429; VuR 2007, 130, 132 f.).
Der Anspruch auf eine höhere Rückvergütung resultiert zum einen daraus, dass der Berechnung ein höherer Rückkaufswert - der Mindestrückkaufswert - zu Grunde gelegt wird, und zum anderen aus dem Wegfall des Stornoabzugs. Der Mindestrückkaufswert wiederum ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, mittels welcher eine - wegen der Unwirksamkeit der Bestimmungen über die Auszahlung des Rückkaufswerts und die Abschlusskostenverrechnung schon bei Vertragsschluss bestehende - Regelungslücke im Versicherungsvertrag rückwirkend geschlossen wird (BGHZ 164, 297, 317 f.). Der Vertrag ist demnach als von Anfang an mit dem entsprechenden Inhalt abgeschlossen anzusehen. Auch für Ansprüche, die sich aus ergänzender Vertragsauslegung ergeben, gilt § 12 Abs. 1 VVG a.F. (Senatsurteile vom 10. März 2004 - IV ZR 75/03 - VersR 2004, 893 unter II 3 b und vom 26. Februar 1992 - IV ZR 339/90 - VersR 1992, 479 unter II 3). Zu einem Stornoabzug war die Beklagte - wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmung - ebenfalls von Anfang an nicht berechtigt.
(2) Fällig wurden die Ansprüche auf Rückvergütung mit der Abrechnung durch die Beklagte (vgl. BK/Schwintowski, VVG § 176 Rdn. 29; Winter in Bruck/Möller, VVG Bd. V/2 8. Aufl. Anm. G 441; Kollhosser in Prölss/Martin aaO § 4 ALB 86 Rdn. 10; LG Köln VersR 1994, 296), auch soweit sie nach Maßgabe der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) im Anschluss daran nicht erfüllt wurden. Dies folgt aus § 6 Abs. 3 ABL und § 6 Abs. 3 ABR, die insoweit eine zulässige Abweichung von § 11 Abs. 1 VVG a.F. enthalten (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000, 753 unter 2 c). Mit der Abrechnung waren den Versicherungsnehmern die Tatsachen bekannt, aus denen sich der Anspruch ergibt. Sie hätten deshalb bereits auf Grundlage der erteilten Abrechnung eventuelle weitergehende Ansprüche zumindest im Wege der Stufenklage verfolgen können. Insofern unterscheidet sich der Streitfall deutlich von dem Fall, der dem von der Revision zitierten Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 (IVa ZR 221/88 - VersR 1990, 189 unter 3 c) zugrunde lag, und in welchem der Versicherer erst nach Zugang eines ihm vom Versicherten verheimlichten Bescheids des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu Unrecht gezahlte Versicherungsleistungen berechnen und zurückfordern konnte.
bb) Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. genügt es jedenfalls, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, aus denen sich der Anspruch ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1994 aaO), hier also insbesondere die Beendigung des Vertrages durch die Kündigung, die Vertragsdaten und die Abrechnung durch die Beklagte. Auf weitere subjektive Elemente, etwa die Kenntnis des Gläubigers vom Bestehen eines Anspruchs, kommt es dagegen nicht an. Die - gegenüber der früheren Regelverjährung von 30 Jahren kurze - Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. soll möglichst schnell Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herstellen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeiführen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1994 aaO unter 2 c m.w.N.). Ihr Beginn soll gerade nicht davon abhängen, dass der Versicherungsnehmer aus seiner Tatsachenkenntnis auch die rechtliche Folgerung zieht, ihm stehe wegen einer unzutreffenden Abrechnung ein weitergehender Anspruch zu. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder rechtliche Zweifel beeinflussen den Lauf der Verjährungsfrist daher grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1972 - VI ZR 204/70 - VersR 1972, 394 unter II 2 c; OLG Stuttgart NJW 2000, 2680, 2681 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71 - DB 1974, 427 unter A II m.w.N.).
(1) Den Versicherungsnehmern war die Erhebung einer Klage vor den Senatsurteilen vom 12. Oktober 2005 (aaO) nicht unzumutbar. Die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage der Verjährungsbeginn hinausgeschoben werden kann, liegen nicht vor (vgl. dazu BGH, Urteile vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08 - NJW 2009, 984 Tz. 14; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - WM 2008, 2155 Tz. 15 ff.). Zum einen betrifft diese Rechtsprechung Verjährungsvorschriften, die für den Fristbeginn - anders als § 12 Abs. 1 VVG a.F. - ausdrücklich auf die Kenntnis bestimmter Umstände abstellen. Zum anderen war die Rechtslage hier nicht in diesem Sinne unsicher und zweifelhaft. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 177/03 - juris Tz. 64), in dem festgestellt worden ist, dass die Unkenntnis des Versicherungsnehmers hinsichtlich eines Anspruchs auf eine höhere Rückvergütung der Annahme eines konkludenten Verzichts oder einer Verwirkung entgegensteht. Im Streitfall geht es jedoch nicht darum, dem Verhalten des Versicherungsnehmers einen Erklärungswert beizumessen oder ein Vertrauen des Versicherers zu begründen, dass der Anspruch auch in Zukunft nicht geltend gemacht werden wird. Vielmehr soll durch die tatsächliche Möglichkeit, nunmehr eine schlüssige Klage zu erheben, lediglich die Verjährung in Gang gesetzt werden.
cc) Der Möglichkeit zur Klageerhebung steht auch nicht etwa entgegen, dass die Berechnung der Rückvergütung und damit das Bestehen weitergehender Ansprüche vor Erlass der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) umstritten und die Erfolgsaussichten einer darauf gerichteten Klage ungewiss waren (vgl. Möller in Bruck/Möller, VVG Bd. I 8. Aufl. § 12 Anm. 12). Im Streitfall konnten die einzelnen Versicherungsnehmer nach Veröffentlichung der Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) sogar sicher von der Unwirksamkeit der Bestimmungen ausgehen. Auch wenn sie mangels Kenntnis der Berechnungsgrößen regelmäßig nicht in der Lage waren, einen zu fordernden Mehrbetrag selbst zu berechnen, stand ihnen die Erhebung einer Stufenklage offen. Eben diesen Weg haben zahlreiche andere Versicherungsnehmer rechtzeitig beschritten, was zu den Senatsurteilen vom 12. Oktober 2005 (aaO) führte. Die übrigen Versicherungsnehmer durften den Ausgang solcher Musterprozesse nicht abwarten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 358/86 - NJW 1988, 197 unter 2 b; a.A.: Schwintowski, VuR 2007, 130, 134), sondern mussten selbst klagen.
dd) Die Verjährung war auch zu keiner Zeit durch das Bestehen einer etwaigen "anspruchsfeindlichen" Rechtsprechung gehemmt (vgl. dazu etwa Peters/Jacoby in Staudinger, BGB [2009] § 206 Rdn. 8). Dabei kann offen bleiben, ob eine entgegenstehende ständige Rechtsprechung überhaupt geeignet sein kann, die Verjährung zu hemmen. Anders als bei vor der Deregulierung im Jahr 1994 abgeschlossenen Altverträgen (vgl. dazu BGHZ 128, 54; 87, 346) waren die Fragen der Abschlusskostenverrechnung, des Mindestrückkaufswerts, der Überschussbeteiligung und der Klauseltransparenz von Anfang an in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
2. Der Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.
Die Intransparenz ihrer Bestimmungen ist der Beklagten zwar objektiv zuzurechnen. Dies allein begründet aber noch nicht den Vorwurf des missbräuchlichen Verhaltens, wenn sich die Beklagte nach gerichtlich festgestellter Unwirksamkeit ihrer Bestimmungen auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. zum Fall einer Rechtsprechungsänderung: BGH, Urteil vom 6. Februar 1964 - VII ZR 99/62 - NJW 1964, 1022 unter VI b). Der dargelegte Zweck der Verjährung erfordert es, strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben, nicht schon bei einem bloß objektiv pflichtwidrigen Verhalten durchgreifen zu lassen. Einen solchen Verstoß könnte man etwa dann annehmen, wenn die Beklagte den Kläger oder die Versicherungsnehmer durch ihr Verhalten von der rechtzeitigen Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung abgehalten hätte (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. Vorbemerkung zu § 194 Rdn. 19 m.w.N.). Es stellte jedoch keinen solchen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn - wie vom Kläger behauptet - die Beklagte die Versicherungsnehmer, deren Verträge bereits beendet und abgerechnet waren, nicht von sich aus über die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 (jeweils aaO) informiert und die danach unwirksamen Bestimmungen nicht durch wirksame ersetzt haben sollte.
3. Für einen Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten wegen Verwendung unwirksamer Bestimmungen fehlt es im Hinblick darauf, dass vor Veröffentlichung der Senatsentscheidungen vom 9. Mai 2001 (aaO) der weit überwiegende Teil der Instanzrechtsprechung die Bestimmungen für wirksam hielt, jedenfalls am Verschulden.
4. Da die Ansprüche, die mit der Stufenklage im Ergebnis verfolgt werden, nicht durchsetzbar sind, war die Stufenklage insgesamt abzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2010 - IV ZR 69/08 - VersR 2010, 801 Tz. 25).
Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski