Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 06.12.2017


BGH 06.12.2017 - IV ZR 191/15

Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungskonformität der Übergangsregelungen zur unterschiedlichen Berechnung von Startgutschriften für rentennahe und rentenferne berufsständisch grundversorgte Versicherte


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
06.12.2017
Aktenzeichen:
IV ZR 191/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:061217UIVZR191.15.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Karlsruhe, 5. März 2015, Az: 12 U 75/11, Urteilvorgehend BGH, 25. September 2013, Az: IV ZR 207/11, Urteilvorgehend OLG Karlsruhe, 30. September 2011, Az: 12 U 75/11vorgehend LG Karlsruhe, 21. Januar 2011, Az: 6 O 252/10
Zitierte Gesetze
§ 40 Abs 2 Buchst c VBLSa
§ 79 Abs 1 S 1 VBLSa
§ 79 Abs 1a VBLSa
§ 79 Abs 2 VBLSa

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 42.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart.

2

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 rentennahen Versicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS weitgehend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der Beklagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach § 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Die im Rahmen der Startgutschriftermittlung auf die Gesamtversorgung anzurechnende Grundversorgung wird bei rentennahen berufsständisch versorgten Versicherten nach § 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F. auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge an das jeweilige Versorgungswerk ermittelt. Demgegenüber wird bei rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG eine nach dem so genannten Näherungsverfahren ermittelte, fiktive gesetzliche Rente angerechnet und, anders als bei rentennahen Versicherten, keine Unterscheidung danach getroffen, ob die jeweilige Grundsicherung mittels einer gesetzlichen Rente oder einer anderweitigen Versorgung erfolgt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat ergänzend auf sein Urteil vom 25. September 2013 (IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 4 f., 24), welches dasselbe Verfahren betrifft, Bezug.

3

Der am 1. April 1945 geborene Kläger zählt zu den rentennahen Versicherten. Er war als angestellter Arzt im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten versichert. Seit April 2010 bezieht er als Grundversorgung eine monatliche Altersrente von seiner berufsständischen Versorgungskasse sowie eine Zusatzrente von der Beklagten.

4

Der Kläger wendet sich - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - gegen die ihn seiner Ansicht nach verfassungswidrig benachteiligende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu rentenfernen berufsständisch versorgten Versicherten und gegen die Berücksichtigung einer fiktiven anstelle der tatsächlich erzielten, geringeren berufsständischen Versorgung bei der Startgutschriftermittlung. Seine auf eine Neuberechnung der Startgutschrift unter Berücksichtigung einer neu berechneten Grundversorgung, auf Nachzahlung der sich aus der Neuberechnung der Startgutschrift ergebenden Zusatzrentendifferenz, hilfsweise auf Feststellung der Unverbindlichkeit der ihm von der Beklagten mitgeteilten Startgutschrift gerichtete Klage hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat mit dem genannten Urteil vom 25. September 2013 (IV ZR 207/11, VersR 2014, 89) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil dieses hinsichtlich der unterschiedlichen Startgutschriftenermittlung für rentenferne und rentennahe berufsständisch grundversorgte Versicherte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgeschlossen habe. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Oberlandesgericht ergänzende Feststellungen getroffen und die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

6

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZTR 2015, 389 veröffentlicht ist, hat auf der Grundlage der ergänzend festgestellten Tatsachen keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz feststellen können. Die mit der unterschiedlichen Ermittlung der abzuziehenden Grundversorgung rentennaher und rentenferner Versicherter verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten seien so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten beträfen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sei. So sei es hier.

7

Der Anteil der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung belaufe sich unstreitig auf lediglich 39.090 von insgesamt 1,9 Mio. Versicherten. Davon entfielen auf die rentennahen Jahrgänge nur 2.641 Personen. Dabei handele es sich jeweils um eine verhältnismäßig kleine Gruppe. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass die rentennahen Versicherten gegenüber den rentenfernen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung generell schlechter gestellt würden. Die durchschnittlichen Betriebsrenten für rentennahe Versicherte der Vergleichsgruppen mit bis zu 16, 17, 19 und 21 bis 40 Umlagejahren seien voraussichtlich höher als diejenigen der entsprechenden rentenfernen Versicherten. Diesen Vergleichsgruppen gehörten 2.346 der 2.641 rentennahen Versicherten an. Soweit die übrigen rentennahen Versicherten geringere Betriebsrenten erhielten als die rentenfernen Versicherten, sei dies zu vernachlässigen, weil lediglich 295 Personen betroffen seien, was 0,7 % aller Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung oder 11 % aller rentennahen Personen dieser Gruppe ausmache.

8

Eine generelle Schlechterstellung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Höhe der voraussichtlichen Durchschnittsrenten der rentennahen Versicherten 598,44 € betrage, während die rentenfernen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung durchschnittlich 640,64 € erhielten. Dieser Durchschnittswert werde verzerrt, weil zwar ein hoher Anteil (rund 85 %) der rentenfernen, aber nur ein geringerer Anteil (lediglich 45 %) der rentennahen Versicherten 30 bis 40 Umlagejahre erreiche. Umgerechnet auf die gleiche Anzahl von Versicherten pro "Gruppe nach Anzahl der Umlagejahre" ergebe sich je nach Ausgangspunkt ein Verhältnis von 785,30 € zu 640,64 € oder 598,44 € zu 527,90 € zugunsten der rentennahen Versicherten.

9

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei schließlich auch nicht mit Blick auf die Gruppe derjenigen 1.039 rentenfernen Versicherten festzustellen, die zum Zeitpunkt der Systemumstellung bis zu drei Jahre von der für rentennahe Versicherte maßgebenden Altersgrenze von 55 Jahren entfernt gewesen seien. Zwar entfalle auf diese Gruppe eine durchschnittliche Anwartschaft von 831,84 € gegenüber 598,44 € für sämtliche rentennahen Versicherten. Selbst wenn danach eine Benachteiligung der rentennahen Versicherten gegenüber den "rentennäheren rentenfernen" Versicherten anzunehmen wäre, sei die Übergangsregelung aber wirksam. Eine von der Berechnung der durchschnittlichen Anwartschaft ausgehende Ungleichbehandlung sei nicht so intensiv, dass sie gerade unter Berücksichtigung der sehr kleinen Anzahl bessergestellter Versicherter dem Erfordernis der Typisierung und Generalisierung für die Übergangsregelung entgegenstehe.

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II. Das hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm nunmehr festgestellten Tatsachen ohne Rechtsfehler einen Verstoß der auf der Satzung der Beklagten beruhenden Startgutschriftenermittlung für rentennahe Versicherte mit berufsständischer Grundversorgung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

11

1. Aus diesem folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 3, 58, 135 f.; st. Rspr.). Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG ZIP 2017, 1009 Rn. 98 m.w.N.).

12

2. Den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die unterschiedliche Ermittlung der abzuziehenden Grundversorgung bei rentennahen und rentenfernen Versicherten zu Ergebnissen führen kann, die dem Zweck der Übergangsregelung, rentennahen Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als rentenfernen Versicherten, entgegenstehen, nimmt die Revision als für sie günstig hin. Dagegen, dass auch die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzelfall verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hinzunehmen sind, wendet sie sich indessen vergeblich.

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a) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 31; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 62 m.w.N.). Ob die mit der Typisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO; IV ZR 47/12, aaO; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 61; BVerfG ZIP 2017, 1009 Rn. 108; ZTR 2008, 374 Rn. 55; BVerfGE 87, 234 unter C I).

14

b) Gemessen daran ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die auf der Satzung der Beklagten beruhende Ermittlung der Startgutschrift für rentennahe Versicherte mit berufsständischer Grundversorgung die verfassungsmäßigen Grenzen einer zulässigen Typisierung einhält.

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aa) Der Angriff der Revision, die von der Ungleichbehandlung betroffene Personengruppe sei richtigerweise nicht als klein einzuschätzen, findet in den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Umfang der betroffenen Versichertengruppen keine Stütze. Dieses hat nicht nur in den 39.090 berufsständisch grundversorgten Versicherten und den davon 2.641 rentennahen Versicherten zu Recht eine gegenüber den 1,9 Mio. bei der Beklagten pflichtversicherten Arbeitnehmern verhältnismäßig kleine Gruppe gesehen. Es hat darüber hinaus auch mit Blick auf die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35) festgestellt, dass die Übergangsregelung bei vergleichbarer Erwerbsbiographie bezogen auf die zurückgelegten Umlagejahre lediglich für solche rentennahen Versicherten zu einer Schlechterstellung gegenüber rentenfernen Versicherten mit gleichen Umlagejahren führt, die, auf volle Jahre gerechnet, zwischen 5 und 15 Umlagejahren sowie 18, 20, 41 oder 42 Umlagejahre zurückgelegt haben. Die davon betroffenen 295 von insgesamt 39.090 Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung bilden ebenfalls eine verhältnismäßig kleine Gruppe.

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bb) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt weiter, dass die dem Zweck der Übergangsregelung widersprechende Ungleichbehandlung rentennaher und rentenferner Versicherter nicht sehr intensiv ist.

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(1) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dazu ausreichende Feststellungen getroffen. Zu Recht hat es die auf der Grundlage der bestehenden Satzungsbestimmungen der Beklagten am Ende voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten miteinander verglichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35; vgl. auch BAG NZA 2014, 36 Rn. 34) und nicht zusätzlich darauf abgestellt, welche Entwicklung sich ergeben hätte, wenn die Beklagte die Grundversorgung, wie aus Sicht der Revision zutreffend, einheitlich nach dem Näherungsverfahren ermittelt hätte. Ob die gefundene Übergangsregelung für rentennahe berufsständisch grundversorgte Versicherte verfassungsrechtlich unbedenklich ist, bestimmt sich nach deren Auswirkungen auf die betroffenen Versicherten. Maßgebend ist dabei nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 31; IV ZR 47/12 aaO Rn. 33). Mögliche Ungleichbehandlungen rentennaher Versicherter mit Blick auf andere denkbare Übergangsregelungen und sich daraus ergebende Entwicklungen bleiben demgegenüber außer Betracht.

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(2) Die vom Berufungsgericht festgestellten am Ende voraussichtlich durchschnittlich zu leistenden Zusatzrenten zeigen entgegen der Ansicht der Revision keine Ungleichbehandlung in einem über die Grenzen zulässiger Typisierung hinausgehenden Umfang auf.

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(a) Die Differenz zwischen den Durchschnittsrenten für rentenferne und rentennahe Versicherte begründet - ungeachtet ihrer Höhe - für sich genommen keine solche Ungleichbehandlung. Sie beruht, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, nicht auf der typisierenden Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung, sondern auf der davon losgelöst zu betrachtenden Verteilung der Versicherten innerhalb der Gruppen der rentennahen und rentenfernen Versicherten in Abhängigkeit von den von ihnen erreichten Umlagejahren. Dies zeigen die von der Beklagten vorgenommenen, um diesen Effekt bereinigten Berechnungen der Durchschnittsrente auf der Grundlage einer gleichen Anzahl Versicherter pro "Gruppe nach Anzahl der Umlagejahre", aus denen sich jeweils eine höhere Durchschnittsrente für rentennahe Versicherte ergibt.

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(b) Eine über die Grenzen zulässiger Typisierung hinausgehende Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Gruppe derjenigen rentenfernen Versicherten, bei denen aufgrund ihres Alters zum Umstellungsstichtag die Startgutschrift die Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst. Allerdings zeigen die Feststellungen des Berufungsgerichts, wie auch die Revisionserwiderung einräumt, dass unter den berufsständisch grundversorgten Versicherten die rentenfernen Versicherten der Jahrgänge 1947 bis 1949 voraussichtlich eine höhere durchschnittliche Zusatzrente von der Beklagten erhalten als die rentennahen Versicherten. Entgegen der Ansicht der Revision begründet dies aber, ebenso wie die Höhe der Differenz der für diese beiden Gruppen durchschnittlich zu erwartenden Zusatzrenten, keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung. Bei der Prüfung der Intensität der Ungleichbehandlung sind auf der einen Seite die Belastung des betroffenen Versicherten, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere die Verwaltungserfordernisse, zu berücksichtigen (BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 55). Danach schafft die - auch inhaltlich naheliegende (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 115; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36) - Anknüpfung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift. Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung nicht anhand des konkreten Versorgungsbedarfs, sondern einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36; vgl. auch Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32). Angesichts der sich daraus ergebenden Vorteile hat für die Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung die festgestellte Begünstigung der rentenfernen Versicherten der Jahrgänge 1947 bis 1949 - auch mit Blick auf deren vom Berufungsgericht nunmehr festgestellte Anzahl - gegenüber den rentennahen Versicherten keine solche Intensität, dass dies einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung entgegensteht.

21

(3) Zeigt danach der vorzunehmende Vergleich der am Ende voraussichtlich zu leistenden Durchschnittsrenten keine Härten und Ungerechtigkeiten von gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßendem Ausmaß auf, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie von der Revision gerügt, dadurch doppelt benachteiligt wird, dass nicht nur rentenfernen Versicherten mit langen Versicherungszeiten durch Anwendung des Näherungsverfahrens zu deren Gunsten eine gegenüber der tatsächlichen Grundversorgung geringere gesetzliche Rente, sondern rentennahen Versicherten darüber hinaus anstelle der tatsächlichen berufsständischen Versorgung ein fiktiver Betrag in Abzug gebracht werde. Gegen diese Anrechnung einer fiktiv ermittelten berufsständischen Grundversorgung bestehen für sich genommen keine rechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 24). Für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, da die Startgutschriften aller rentennahen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung in gleicher Weise anhand einer fiktiv ermittelten Versorgungsleistung errechnet werden. Aber auch die von der Revision gerügte Kumulation von Nachteilen bei der Startgutschriftermittlung berufsständisch grundversorgter rentennaher Versicherter ist jedenfalls dann nicht gleichheitswidrig, wenn die auf der ermittelten Startgutschrift beruhende, voraussichtlich zu leistende Zusatzrente - wie hier - nicht in einem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Umfang von der voraussichtlich zu leistenden Zusatzrente rentenferner Versicherter mit vergleichbarer Erwerbsbiographie abweicht.

22

cc) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen und bedurfte es auch keiner weitergehenden Feststellungen dazu, dass die vorstehend erläuterten Härten und Ungleichbehandlungen nur unter Schwierigkeiten vermieden werden könnten. Der Revisionseinwand, Berechnungen seien ohnehin sowohl für die Ermittlung einer fiktiven gesetzlichen Rente als auch der hochgerechneten berufsständischen Versorgung erforderlich und die begehrte Erstreckung des auf einer Schätzung beruhenden Näherungsverfahrens auf rentennahe Versicherte könne allenfalls eine Arbeitserleichterung für die Beklagte, nicht aber eine unzumutbare Erschwernis begründen, greift zu kurz. Eine unterschiedslose Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung bei rentenfernen und rentennahen Versicherten widerspräche - wie der Senat bereits dargelegt hat - schon dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel, den rentennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu gewährleisten (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32). Insofern bestehen gegen die grundsätzlich unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter auch innerhalb der Gruppe der berufsständisch Versorgten keine rechtlichen Bedenken.

23

Im Übrigen hat der Senat bereits festgehalten (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 24), dass eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der später tatsächlich gewährten Grundversorgung nicht nur einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der Startgutschriften als Kalkulationsgrundlage der Beklagten über Jahre hinausgeschoben hätte.

Mayen          

      

Felsch          

      

Harsdorf-Gebhardt

      

Lehmann          

      

Dr. Bußmann