Entscheidungsdatum: 13.06.2018
Die Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen gegen den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann wird als unzulässig verworfen.
I. Die Klägerinnen haben ursprünglich aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Privathaftpflichtversicherung gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 20. November 2017 haben die Klägerinnen persönlich erklärt, die Berufung zurücknehmen zu wollen, die Prozessbevollmächtigte II. Instanz demgegenüber, die Berufung auch gegen den erklärten Willen ihrer Mandanten weiterverfolgen zu wollen. Das Berufungsgericht hat die Berufung sodann mit Endurteil vom 18. Dezember 2017 zurückgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen II. Instanz (im Folgenden: die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte) hat mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Hierzu hat sie Vollmachten der Klägerinnen vom 15. Juni 2015 vorgelegt. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, Rechtsanwalt R. , hat demgegenüber mehrfach in deren Namen erklärt, diese hätten der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten keinen Auftrag erteilt, ein Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof einzulegen. Mit Schriftsatz vom 19. März 2018 hat er ausdrücklich auch einen Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen. Hierzu hat er Vollmachten der Klägerinnen vom 22. Februar 2018, 7. März 2018 und 20. März 2018 vorgelegt.
Der Senat hat am 18. April 2018 beschlossen, über den Prozesskostenhilfeantrag vom 18. Januar 2018 sei nicht zu entscheiden, da der Bevollmächtigte der Klägerinnen Rechtsanwalt R. wirksam dessen Rücknahme erklärt habe. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat mit Schriftsatz vom 22. April 2018 im Namen ihrer Mandanten beantragt, das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren fortzuführen. Der Senat hat am 24. April 2018 beschlossen, das als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 18. April 2018 zu wertende Schreiben der Rechtsanwältin Dr. G. gebe keine Veranlassung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Mit weiteren Schriftsätzen vom 29. April 2018 hat die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerinnen Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben sowie die an der Abfassung des Beschlusses vom 24. April 2018 beteiligten Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 darauf hingewiesen, die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte werde nicht im Namen der Klägerinnen tätig.
II. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2018 ist unbegründet. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet worden.
III. Das Ablehnungsgesuch der Klägerinnen ist unzulässig und kann daher unter Beteiligung der mitwirkenden Richter verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO ist dann unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird. Rechtsmissbräuchlichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 72 [juris Rn. 18-20]; BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 [juris Rn. 5 f.]; Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 42 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 5. Aufl. § 45 Rn. 2). So liegt es hier. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat gegen den erklärten Willen der Klägerinnen nicht nur das Berufungsverfahren zu Ende geführt, sondern zugleich an dem eingelegten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann noch festgehalten, als die Klägerinnen durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mehrfach erklärt hatten, sie hätten ihr für ein derartiges Verfahren keine Vollmacht erteilt und wollten dieses nicht durchführen. Auf dieser Grundlage verfolgt die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte verfahrensfremde Zwecke, wenn sie aufgrund einer älteren Vollmacht aus dem Jahre 2015 trotz entgegenstehenden Willens ihrer früheren Mandanten und neueren Vollmachten zugunsten des jetzigen Prozessbevollmächtigten das Verfahren weiterbetreibt und in diesem im Namen der Klägerinnen Befangenheitsanträge gegen die beteiligten Richterinnen und Richter stellt. Die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hat sich selbst ausdrücklich als Gegnerin der Klägerin zu 1 bezeichnet. Das Verfahren gegen die Beklagte dient indessen nicht dazu, das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu klären oder dieser - wie von ihr vorgebracht - im Falle eines Obsiegens die Möglichkeit zu eröffnen, von der beklagten Partei ihre Kosten erstattet zu erhalten.
Mayen |
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Prof. Dr. Karczewski |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Götz |
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