Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 14.02.2018


BGH 14.02.2018 - IV AR (VZ) 2/17

Hinterlegung durch den Insolvenzverwalter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung: Nachweis der Empfangsberechtigung; Herausgabeanordnung zugunsten des Titelgläubigers trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
14.02.2018
Aktenzeichen:
IV AR (VZ) 2/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:140218BIVAR.VZ.2.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 3. Januar 2017, Az: 20 VA 3/16, Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 21 Abs 1 S 2 Nr 1 HintG HE
§ 22 Abs 2 S 1 Nr 2 HintG HE

Leitsätze

1. Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der Empfangsberechtigung erbracht, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.

2. Handelt es sich bei der titulierten Forderung um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, so steht die Anzeige der Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter (§ 210 InsO) der Herausgabeanordnung zugunsten des Titelgläubigers nicht entgegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 142.999,90 €

Gründe

1

I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main, durch den seine Beschwerde gegen eine Herausgabeanordnung der dortigen Hinterlegungsstelle zurückgewiesen worden ist.

2

Der Antragsteller wurde als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2014 bei Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den weiteren Beteiligten 191.116,83 € nebst 13,5 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt und es wurde ausgesprochen, dass beide Parteien die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden können, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Der weitere Beteiligte forderte den Antragsteller zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages einschließlich Zinsen auf. Dieser hinterlegte daraufhin bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main 334.116,73 €.

4

Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 20. Juni 2015 beantragte der weitere Beteiligte die Auszahlung des hinterlegten Betrages. Der Antragsteller erklärte die Freigabe von 191.116,83 €; dieser Betrag wurde aufgrund einer Teil-Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle vom 3. August 2015 an den weiteren Beteiligten ausgezahlt. Im Hinblick auf die restlichen 142.999,90 € ordnete die Hinterlegungsstelle am 22. September 2015 die Herausgabe an den weiteren Beteiligten an. Zuvor, mit Schreiben vom 1. Juli 2015, hatte der Antragsteller dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt.

5

Gegen die Herausgabeanordnung vom 22. September 2015 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Seiner Auffassung nach ist die Empfangsberechtigung des weiteren Beteiligten nicht durch das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nachgewiesen. § 210 InsO stehe einer Auszahlung des noch hinterlegten Betrages an diesen entgegen.

6

Der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat die Beschwerde durch Bescheid vom 19. Januar 2016 zurückgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein auf Aufhebung des Beschwerdebescheids vom 19. Januar 2016 und der Herausgabeanordnung vom 22. September 2015 gerichtetes Begehren weiter.

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II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet.

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1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2017, 733 veröffentlicht ist, hat die Hinterlegungsstelle zu Recht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Hinterlegungsgesetzes (GVBl. I 2010 S. 306; im Folgenden: HintG) die Herausgabe des hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten angeordnet. Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil sei der Nachweis der Empfangsberechtigung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG erbracht, wenn dieses Urteil - wie im Streitfall - rechtskräftig geworden sei.

9

Das ergebe sich bereits aus dem Zweck einer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkten Hinterlegung. Dieser bestehe in der Sicherung der aufgeschobenen Vollstreckungsmöglichkeit; die Sicherheitsleistung sei der Ausgleich für den zeitweiligen Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung. Der Sicherungsfall trete ein, wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund der Rechtskraft des zunächst nur vorläufig vollstreckbaren Urteils unbedingt möglich werde.

10

Dieses Ergebnis folge auch daraus, dass bei Leistung einer prozessualen Sicherheit durch den Schuldner in sinngemäßer Anwendung des § 233 BGB ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Gläubigers an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung des Schuldners auf Rückerstattung der Sicherheit entstehe. Der Gläubiger sei gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Einziehung dieser Forderung berechtigt, wenn der besicherte Anspruch fällig sei. Zum Nachweis der Empfangsberechtigung genüge im Fall der Hinterlegung zur Sicherheitsleistung daher der Nachweis des Eintritts des Sicherungsfalles.

11

Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Antragsteller ändere daran nichts. Dies gelte bereits deswegen, weil die Hinterlegungsstelle allein den Nachweis der Empfangsberechtigung nach §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 HintG zu prüfen habe und ihr eine weitergehende Prüfungskompetenz nicht zufalle. Aber selbst wenn dies anders wäre, stünde § 210 InsO der Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten nicht entgegen. Denn die als prozessuale Sicherheit bewirkte Hinterlegung diene der Sicherung des Gläubigers vor Schäden, die dadurch entstehen könnten, dass eine spätere Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich oder erfolgreich sei, und schütze daher auch vor den Folgen des § 210 InsO.

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Hiergegen spreche auch nicht, dass der weitere Beteiligte gegenüber anderen Massegläubigern bevorzugt werde. Der hinterlegte Geldbetrag hätte dem Antragsteller auch dann nicht zu deren Befriedigung zur Verfügung gestanden, wenn der weitere Beteiligte nach eigener Sicherheitsleistung vollstreckt hätte. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass der weitere Beteiligte bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit Pfändungspfandrechte im Wert des hinterlegten Geldbetrages an Vermögensgegenständen der Insolvenzmasse erworben hätte. Pfändungspfandrechte, die vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erwirkt werden, fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 210 InsO.

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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Erlass der Herausgabeanordnung vom 22. September 2015 den Vorgaben der §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG entsprach und der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Beschwerde des Antragstellers (vgl. § 5 Abs. 1 HintG) daher zu Recht zurückgewiesen hat.

14

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten landesrechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG, § 72 Abs. 1 FamFG gerügt werden kann (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 210; 16/9733 S. 290, 301 f.), sind erfüllt.

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aa) Die Empfangsberechtigung des weiteren Beteiligten ist durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2014 nachgewiesen.

16

Die Frage, ob ein am Hinterlegungsverfahren Beteiligter seine Empfangsberechtigung nachgewiesen hat, beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das der Hinterlegung zugrunde liegt (vgl. KG NJW-RR 2008, 1540 [juris Rn. 9]; Bülow/Schmidt, HinterlO 4. Aufl. § 13 Rn. 15; jeweils zu § 13 HinterlO; siehe auch LT-Drucks. Hessen 18/2526 S. 14 (ʺmaterielles Rechtʺ)). Wird die Hinterlegung - wie im Streitfall - zur Abwendung der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil gemäß §§ 711, 108 ZPO bewirkt, ist die Empfangsberechtigung des Titelgläubigers nachgewiesen, wenn dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Das hat der Bundesgerichtshof unter Geltung des - zum 1. Dezember 2010 aufgehobenen - § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HinterlO für ein Wechselvorbehaltsurteil entschieden, welches gemäß §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft im Nachverfahren aufgehoben werden kann (BGH, Urteil vom 28. September 1977 - VIII ZR 51/77, BGHZ 69, 270 unter II 2 [juris Rn. 13]). Es gilt erst recht für ein Urteil, bei dem diese Möglichkeit nicht besteht. Der Umstand, dass sich der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG geringfügig von demjenigen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HinterlO unterscheidet, begründet kein anderes Ergebnis. Wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, sind die Unterschiede in den Formulierungen der genannten Bestimmungen nur redaktioneller Art.

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bb) Die Empfangsberechtigung ist auch mit Wirkung gegen die Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens festgestellt.

18

Beteiligter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG ist jeder, zu dessen Vermögen die Hinterlegungsmasse möglicherweise gehört bzw. der möglicherweise zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist (LT-Drucks. Hessen 18/2526 S. 14). Bei einer Hinterlegung gemäß §§ 711, 108 ZPO sind das die Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1977 aaO), hier also der weitere Beteiligte und der Antragsteller.

19

b) Rechtsfolge der §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG ist, dass die Herausgabeanordnung auf Antrag ergeht. Die Hinterlegungsstelle war danach verpflichtet, die Herausgabeanordnung zugunsten des weiteren Beteiligten zu erlassen. Daran ändert nichts, dass der Antragsteller dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und damit die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO gemäß § 210 InsO unzulässig ist.

20

aa) § 210 InsO ist seinem Wortlaut nach im Streitfall nicht anwendbar. Bei dem Erlass der streitgegenständlichen Herausgabeanordnung handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Die Herausgabeanordnung ist vielmehr im Rahmen eines Hinterlegungsverhältnisses ergangen, das gerade zur Abwendung der Zwangsvollstreckung begründet worden ist (vgl. §§ 775 Nr. 3, 776 Satz 1 ZPO).

21

bb) Es widerspräche auch dem Willen des Gesetzgebers, der bundesrechtlichen Bestimmung des § 210 InsO das Verbot zu entnehmen, den gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG bestehenden Anspruch des weiteren Beteiligten auf Erlass der Herausgabeanordnung zu erfüllen. Bei der Aufhebung der Hinterlegungsordnung durch Art. 17 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) hat der Bundesgesetzgeber erklärt, das formelle Hinterlegungsrecht der Disposition der Länder überantworten zu wollen (BT-Drucks. 16/5051 S. 35; 16/6626 S. 6). § 210 InsO ist von der Hinterlegungsstelle daher nur zu prüfen, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Das ist in Hessen nicht der Fall. Dort ist sogar in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 HintG ausdrücklich betont, dass es einer Prüfung des materiellen Rechts durch die Hinterlegungsstelle nicht bedarf, wenn die in Absatz 2 genannten formellen Voraussetzungen vorliegen (LT-Drucks. Hessen 18/2526 S. 14). Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Rechtsbeschwerde - insbesondere nicht aus § 22 Abs. 4 HintG. Dort ist lediglich bestimmt, dass die Hinterlegungsstelle die Herausgabeanordnung aussetzen oder zurücknehmen kann, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen. Es geht also nicht darum, welche Umstände für den Erlass der Herausgabeanordnung zu prüfen sind.

22

cc) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, stünde eine auf § 210 InsO gestützte Verweigerung des Erlasses der Herausgabeanordnung darüber hinaus in Widerspruch zu dem Zweck einer zur Abwendung der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil bewirkten Hinterlegung. Die Hinterlegung des Schuldners gemäß §§ 711, 108 ZPO soll die Vollstreckungsbefugnis des Gläubigers, die er durch das Urteil erlangt hat, d.h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2014 - XI ZR 265/13, BGHZ 203, 162 Rn. 25; vom 3. Mai 2005 - XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59 unter II 2 b aa [juris Rn. 19]; jeweils zur Prozessbürgschaft). Sie soll damit vor Nachteilen schützen, die aus dem Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung resultieren können. Zu diesen Nachteilen gehört ein späterer Wegfall der Vollstreckungsmöglichkeit gemäß § 210 InsO. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt aus dem Umstand, dass der Gläubiger im Fall des § 711 ZPO seinerseits Sicherheit leisten und damit seine Vollstreckungsbefugnis wiederherstellen kann, nicht etwas anderes. Der Gläubiger darf darauf vertrauen, dass seine Interessen durch die Sicherheitsleistung des Schuldners gewahrt sind.

23

dd) Alldem steht nicht entgegen, dass § 210 InsO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nicht nur für das Vollstreckungsverfahren von Bedeutung ist, sondern auch das Rechtsschutzinteresse eines Massegläubigers an der Durchführung von Verfahren entfallen lässt, die - wie das Klageverfahren und das Kostenfestsetzungsverfahren - das Ziel haben, einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03, NZI 2005, 328 unter III 1 a [juris Rn. 6]; Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358 unter II 1 [juris Rn. 7 f.]; BAG NZI 2003, 273, 274 f.). Das Hinterlegungsverfahren zielt nicht darauf ab, einen Vollstreckungstitel zu schaffen, sondern dient dazu, die Vollstreckung aus einem bereits bestehenden Titel entbehrlich zu machen.

24

c) Aufgrund des originären Anspruchs aus § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG kommt es auf die Frage, ob der weitere Beteiligte ein Pfandrecht an dem Rückerstattungsanspruch des Antragstellers gegen die Hinterlegungsstelle erworben hat und bejahendenfalls, ob dieses Recht von § 210 InsO betroffen ist, nicht an.

Mayen     

      

Harsdorf-Gebhardt     

      

Lehmann

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann