Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.11.2017


BGH 16.11.2017 - III ZR 382/15

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
16.11.2017
Aktenzeichen:
III ZR 382/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR382.15.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Köln, 19. Oktober 2015, Az: 18 U 48/15, Beschlussvorgehend LG Köln, 11. Februar 2015, Az: 15 O 294/14, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch.

2

Am 9. November 2005 zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 70.000 € nebst 5 % Agio an der 8. B.                         KG (im Folgenden: 8. B.  KG). Diese Erklärung nahm der Beklagte als "Trustee of B.  KG's" an. Kurz darauf widerrief der Kläger seine Beteiligung mit dem Ziel der Reduzierung der Zeichnungssumme auf 65.000 € nebst Agio. Diese Änderung bestätigte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2005. Der Beitritt des Klägers erfolgte auf der Grundlage des Anlageprospekts. Der Beklagte nahm in der Fondsgesellschaft die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktkommanditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Der Kläger hatte sich für die Stellung eines Direktkommanditisten entschieden. Nach § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags hatten die Kommanditisten 70 % der Einlage nebst 5 % Agio auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten. Der Kläger überwies insoweit 48.750 € auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto.

3

Im Prospekt war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen" zum "Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle" Folgendes ausgeführt:

"Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. ...

Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden."

4

In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten "Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung" zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem:

"§ 1 Nr. 2:

Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des aufzubringenden Kapitals ... durch den Treuhänder für die Dauer der Gesellschaft.

§ 2

1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden.

2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen."

5

In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt:

"§ 5 Leistung der Bareinlagen

1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios werden auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmungen der Beitrittserklärung eingezahlt. ...

§ 15 Mittelverwendungskontrolle

1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesellschaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag geregelt.

2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mittelverwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesellschaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ...

3. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlungen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann."

6

Im "Leitfaden zur Zeichnung" hieß es unter "Einzahlung":

"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:

Treuhandkonto

Achte B.                    KG:

bei: Kreissparkasse K.  BLZ

Konto-Nr.        "

7

Nach den Kontoeröffnungsunterlagen handelte es sich bei dem vom Beklagten zuvor eingerichteten Konto um ein "Geschäftsgirokonto". In der Rubrik "Kontoinhaber" waren der Name und die Adresse der Fondsgesellschaft angegeben. Nachfolgend war unter "Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Sparkasse folgende Vereinbarungen" unter Nr. 2 "Kontovollmacht" Folgendes bestimmt:

"Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das Kontoguthaben ... zu verfügen. ... Die Vollmacht gilt der Sparkasse gegenüber, bis ihr ein schriftlicher Widerruf zugeht ..."

8

Anschließend war - ebenso wie auf der "Unterschriftskarte zum Girovertrag" - unter "Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung" das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter "Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung" wurde bezüglich "Kontoinh" auf die Handelsregisterakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handelsregister K.   vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Bezugnahme erfolgte auch auf Seite 2 der Kontounterlagen. Auf der "Unterschriftskarte zum Girovertrag" war als "Kontoinhaber" wiederum der Name (nebst Adresse) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter "Zeichnungsberechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang" der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen.

9

Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des Zeichnungsschadens im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei dem vom Beklagten eingerichteten Konto handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um ein Treuhandkonto des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr bestanden habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte entweder das vertraglich versprochene Konto einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass das vertraglich vorgesehene Sicherungskonzept nicht installiert worden sei, hätte er sich an dem Fonds nicht beteiligt.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

12

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens zu. Zwar sei dem Kläger wie auch dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über ein Konto abgewickelt habe, das nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen sei. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung dieser Hinweispflicht und der Anlageentscheidung bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text des Zeichnungsscheins weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts. Deshalb greife auch die vom Beklagten geltend gemachte Verjährungseinrede nicht durch. Der Beklagte müsse den Zeichnungsschaden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Kausalitätserwägungen. Zwar sei die Mittelverwendungskontrolle tragender Bestandteil des im Prospekt hervorgehobenen Sicherungskonzepts. Durch die vertragswidrige Kontoerrichtung sei aber letztlich keine nachhaltige Gefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruch zur Prospektwerbung auf das Konto zugreifen können. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung des vom Beklagten verwalteten Kontos Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirklichung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort habe von Anbeginn eine Zugriffsmöglichkeit Dritter bestanden, von der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der Beklagte ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hinweispflicht. Der Kläger hätte äußerstenfalls einen - aber nicht geltend gemachten - Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung des Gesellschaftsanteils, die infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Schaden sei aber inzwischen entfallen, da der Beklagte ohne weitere Fehler seine Mittelverwendungskontrolle abgeschlossen habe. Der Kläger halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall eines korrekt eingerichteten Treuhandkontos nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für den Zeichnungsschaden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung eines Treuhandkontos und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger einen Gesellschaftsanteil, den er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stehen. Die Differenzhypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für deren Wert das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - Aufnahme der Mittelverwendungskontrolle auf einem vertragswidrig geführten Konto - nicht ursächlich sei.

II.

13

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur nicht ausgeschlossen.

14

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf den zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung des Mittelverwendungskontrollvertrags als eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge.

15

2. Nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag war der Beklagte verpflichtet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders" einzurichten, über das nur er unwiderruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gutgeschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kontrollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto abgewickelt hat, dessen Inhaber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

16

a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwiderung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu dem von ihm errichteten Konto und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

17

Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vortrag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN).

18

Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelverfahren III ZR 393/16 u.a.) näher mit der Frage befasst, welches Konto vertraglich geschuldet war und inwiefern das vom Beklagten errichtete Konto hiervon vertragswidrig abwich - die Einwände des Beklagten insoweit übersehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr - unter zustimmender Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers und das landgerichtliche Urteil - unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung eines Kontos der Fondsgesellschaft abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den Instanzgerichten, worauf bereits der Klä ger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt.

19

Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung des Treuhandkontos nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführung habe keine Möglichkeit gehabt, auf das eingerichtete Konto zugreifen zu können. Ausweislich der Kontounterlagen habe er als Kontoinhaber sowie als einziger Verfügungsberechtigter gezeichnet. Dementsprechend beziehe sich der mit "Ja" angekreuzte Satz "Der/Die Kontoinhaber handeln für eigene Rechnung" auf ihn und nicht auf die Fondsgesellschaft. Dass das Konto nicht seinen Namen, sondern den der Fondsgesellschaft trage, sei ohne Bedeutung. Unterschriften des Fondsgeschäftsführers seien nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehende Person akzeptiert hätte.

20

Dieser Vortrag ist unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der Beklagte nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Achte B.                          KG" bekommen hat. Vielmehr ist ausdrücklich die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kontoinhaber eingetragen. Auf diese und nicht den Beklagten bezieht sich die angekreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur für die Fondsgesellschaft ist die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberin durchgeführt worden. Es handelte sich um ein Konto der Fondsgesellschaft. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrief. Vielmehr hätte die Fondsgesellschaft rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügungen über das Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres Geschäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaft noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaft, da das Konto als Konto der Gesellschaft geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können.

21

Soweit in der Klagerwiderung nachfolgend unter anderem auf die Verfahrensweise bei einigen anderen älteren B.  -Filmfonds - dort soll nach den Angaben des Beklagten das Konto für die Mittelverwendungskontrolle auf seinen Namen eingerichtet worden sein, während die Fondsgesellschaft nur als wirtschaftlich Berechtigte angegeben war - hingewiesen wird, ist die daraus für das hiesige Verfahren abgeleitete Schlussfolgerung, dass "die zuständigen Mitarbeiter der Kreissparkasse K.   sehr wohl und umfassend von der Treuhandeigenschaft des Beklagten und der von ihm geführten Konten ... informiert waren", nicht nachvollziehbar. Denn bei dem hier streitgegenständlichen Fonds ist jedenfalls anders verfahren worden. Hier wurde die Gesellschaft als Inhaberin angegeben und die Rubrik "Wirtschaftlich Berechtigter (Bei Handeln für fremde Rechnung)" ist ohne Eintragungen. Die Auffassung des Beklagten, die Änderung der Praxis hätte "gar nichts daran geändert, dass der Beklagte als unterzeichnender Kontoinhaber auch selbst Kontoinhaber ist und bleibt", vermag der Senat nicht zu teilen.

22

Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwiderung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des Beklagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechenden Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Personen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") erweist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L.     und K.   ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei der Kontoeröffnung bezüglich der 8. B.   KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K.   über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mitarbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L.   und K.   ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeichnungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der Kontounterlagen lag weder ein Treuhandkonto noch eine den Zugriff der Kontoinhaberin und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnis des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L.    und K.    davon, dass der Beklagte bei eigenen Verfügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus dem Konto der Fondsgesellschaft ein eigenes Treuhandkonto des Beklagten machen und ändert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der Gesellschaft folgenden rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der Gesellschaft, auf deren Konto zuzugreifen.

23

b) Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 hat der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei "durchaus naheliegend, dass der Beklagte wie auch die Kreissparkasse K.   als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist". Auch dieser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Beklagte bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklagten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberin angegebene Fondsgesellschaft die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesellschaft ein Konto zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht das von ihm geschuldete Treuhandkonto auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse das Konto auf den Namen der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne des vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepts vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaft, sei es vor solchen der Fondsgesellschaft selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaft auf das Konto, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre.

24

c) Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer Ermächtigungstreuhand geht es in Abweichung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber die Einrichtung eines eigenen Kontos, nicht lediglich eines Kontos der Fondsgesellschaft, bezüglich dessen ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilt. Dies hat das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18 U 183/14 (III ZR 388/15) - die diesbezüglichen Ausführungen hat das Landgericht in seinem Urteil insoweit wörtlich übernommen - zutreffend ausgeführt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte, der in erster Instanz die Auffassung vertreten hat, dass hier zumindest eine Ermächtigungstreuhand vorgelegen habe, hiervon in zweiter Instanz in seiner Berufungserwiderung (S. 11: "Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand.") abgerückt ist. Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.).

25

d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über das von ihm vertragswidrig eingerichtete Konto aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Beklagte zu Recht auch nicht.

26

3. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vorwerfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallelverfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.).

27

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und der Anlageentscheidung des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehenden Auges seine Einlage auf ein Konto der Fondsgesellschaft geleistet.

28

Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).

29

a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarung nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext im unteren Teil unter "Einzahlung": "Die Zahlung ... ist ... auf nachstehendes Konto zu leisten: Achte B.                    KG Kto-Nr.           bei Kreissparkasse K.   BLZ         ." Diese Kontobezeichnung kann jedoch nicht isoliert, sondern muss im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. Im Prospekt wird an mehreren Stellen als zentraler Bestandteil des Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausübt. Das konkrete Konto bei der Kreissparkasse wird im Prospekt im "Leitfaden zur Zeichnung" abschließend mit dem ausdrücklichen Zusatz "Treuhandkonto" angeführt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die Worte "Achte B.                   KG" im Formulartext der Beitrittsvereinbarung nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung des Kontos handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen im Prospekt die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt des Zeichnungsscheins keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarung weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflicht habe sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt des Zeichnungsscheins anderweitig aufgeklärt worden sei.

30

b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusammenhangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung des Kontos verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusammenwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft - den Zugang zum Konto eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion des Kontos deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlage zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen.

31

5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wurden, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Zeichnungsschadens nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten aus.

32

Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwendung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss insoweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht desjenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinteressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelaspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622).

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Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelverwendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs- und Aufklärungspflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr ging es bei der im Prospekt und den dort abgedruckten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und dem zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligung. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in dem Investitionskonzept eine zentrale und umfassende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO).

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Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. November 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesprochenen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte.

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Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf das Konto zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Beklagten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch den Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutzzweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen dürfe beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsverantwortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu.

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6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklärung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des vertraglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandkontos verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre.

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7. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätserwägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte das vertraglich geschuldete Konto eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzung, der eigenständige Bedeutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeichnungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diesen Aufklärungspflichtverletzungsschaden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligung bei vertragsgemäßer Kontoerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar.

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8. Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Voraussetzungen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarung die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung des Kontos erlangt habe. Der Senat stimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarung angesichts der übrigen Begleitumstände nicht entnehmen, dass die Fondsgesellschaft Kontoinhaberin war. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Achte B.                     KG" nur um die Bezeichnung des Kontos, nicht dagegen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Prospektinhalt zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberin handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der Beklagte im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger und in seinem Schreiben an den Kläger vom 1. Dezember 2005, mit dem er die Änderung der Zeichnungssumme bestätigt hat, das Konto ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto bezeichnet hat. Ob darüber hinaus wie bei anderen B.  -Filmfonds der den Begrüßungsschreiben beigefügte Überweisungsträger - so der Kläger - bei der Angabe des Begünstigten nach der Erwähnung des Filmfonds (8. B.  KG) den Zusatz "Th. E.   " (Treuhänder E.   ) enthalten hat, was seitens des Beklagten "im Nachhinein nicht mehr für jeden Einzelfall nachvollzogen werden kann", ist insoweit nicht mehr entscheidend.

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9. Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Anlageentschluss des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

Herrmann     

       

Seiters     

       

Reiter

       

Liebert     

       

Arend