Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.10.2015


BGH 28.10.2015 - III ZR 36/15

Verfahren nach dem UKlaG: Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
28.10.2015
Aktenzeichen:
III ZR 36/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Düsseldorf, 29. Januar 2015, Az: I-6 U 82/14, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 19. Februar 2014, Az: 12 O 223/12, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2015 - I-6 U 82/14 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, es zu unterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, nach der für die Zusendung einer Papierrechnung an seine Kunden jeweils 1,50 Euro zu bezahlen sind. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.

2

Sie hält die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig. Ihre Beschwer betrage mindestens 25.000 Euro. Mit der beabsichtigten Revision möchte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.  

II.

3

Die Nichtzulassungbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Die Beschwer der Beklagten beträgt lediglich 2.500 Euro.

4

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, juris Rn. 1 und vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, juris Rn. 20 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (Senatsbeschluss vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jeweils mwN).

5

Diesen Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, juris Rn. 21 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 21). Dieser Ansatz ist auch in dem vorliegenden Fall zutreffend. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Ansetzung eines höheren Werts Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6 f). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich.

6

Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb vor, weil die Klausel nicht nur für die Beklagte, sondern auch für andere Telekommunikationsdienstleister von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sei, trifft dies nicht zu. Die wesentliche streitentscheidende Frage, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleisters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, unwirksam ist, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt, ist bereits durch die Entscheidung des Senats vom 9. Oktober 2014 (III ZR 32/14, NJW 2015, 328 Rn. 36 ff) grundsätzlich - zum Nachteil der Telekommunikationsunternehmen - entschieden und hat damit keine Bedeutung für den allgemeinen Rechtsverkehr mehr. Die von der Beschwerde zur Begründung einer höheren Beschwer weiter aufgeworfene Frage, ob ein Unterlassungsantrag in einem Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz zu weitgehend ist, wenn er die gesamte Klausel über das Entgelt für Papierrechnungen umfasst, obwohl diese Bestimmung auch für über das Internet geschlossene Verträge gilt, erfüllt ebenfalls nicht die vorgenannten Voraussetzungen, unter denen die Annahme einer höheren Beschwer als 2.500 Euro in Betracht kommt. Diese Frage ist eindeutig zu beantworten, ohne dass hierzu eine Kontroverse ersichtlich wäre: Da die Klausel nicht zwischen den über das Internet und den im Ladengeschäft geschlossenen Verträgen differenziert, ist sie insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Zutreffend beziehen sich der Unterlassungsantrag und der Unterlassungsausspruch demnach auf die gesamte Klausel. Auch in dem Urteil des Senats vom 9. Oktober 2014 (III ZR 32/14, NJW 2015, 328) wurde die entsprechende Klausel insgesamt für unwirksam gehalten und ein umfassendes Verbot nicht beanstandet.

7

Entgegen der Auffassung der Beschwerde begründen auch etwaige Kosten der Beklagten für den Austausch sämtlicher betroffener Vertragsdokumente in Höhe von mehr als 25.000 Euro keine höhere Beschwer. Insoweit handelt es sich um wirtschaftliche Belange allein der Beklagten, die nach den oben genannten Grundsätzen bei der Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz keine maßgebliche Berücksichtigung finden.

8

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Herrmann                            Wöstmann                            Seiters

                        Reiter                                     Liebert