Entscheidungsdatum: 01.09.2016
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2015 - 1 U 1531/14 - wird zurückgewiesen, soweit die Beschwerde die Forderung gegen den Beklagten zu 2 in Höhe von 1.761,08 € wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten betrifft. Die weitergehende Beschwerde bezüglich der Haftung des Beklagten zu 1 ist gegenstandslos.
Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 wird im Umfang seiner Verurteilung die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2015 - 1 U 1531/14 - zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Soweit sich die Beschwerde der Klägerin auf die Forderung gegen den Beklagten zu 2 wegen außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bezieht, liegen Zulassungsgründe nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die weitergehende Beschwerde der Klägerin, die sich nach ihrer Begründung nur auf die vom Beklagten zu 2 abgetretenen Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 bezieht, ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen gegenstandslos.
Das Oberlandesgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen und in den Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt:
"Die Revision wird nach § 543 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, soweit der Senat die Frage entschieden hat, dass auf die Haftung eines Zweckverbandsvorsitzenden iSv § 56 SächsKomZG die Haftungsbeschränkung des § 97 SächsBG aF entsprechend anwendbar ist. Hinsichtlich der weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien … besteht hingegen keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ZPO liegen insoweit nicht vor."
Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings kann die Zulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage, sondern nur auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen solchen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. März 2014 - III ZR 387/13, juris Rn. 4 mwN).
Hieraus folgt, dass das Oberlandesgericht die Revision wirksam in beschränkter Form zugelassen hat, soweit es um die Haftung des Beklagten zu 1 geht und dort um Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2. Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, juris Rn. 2 mwN). Die zur Begründung der Zulassung angesprochene Rechtsfrage des Haftungsmaßstabs im Verhältnis des Beklagten zu 1 zum Beklagten zu 2 war nach Maßgabe der Urteilsgründe nur im Hinblick auf die Abweisung der Ansprüche aus abgetretenem Recht, nicht dagegen für die Abweisung der Ansprüche aus eigenem Recht der Klägerin von Bedeutung. Im Rahmen der Ansprüche aus abgetretenem Recht als eigenem Streitgegenstand ist allerdings eine Beschränkung auf diese Rechtsfrage nicht zulässig, so dass insoweit diese Ansprüche insgesamt Gegenstand der zugelassenen Revision sind. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die (unzulässige) gegenständliche Beschränkung der Zulassung vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist das Rechtsmittel gegenstandslos (vgl. nur Senat, Urteil vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, WM 2015, 569 Rn. 9; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, juris Rn. 8 mwN).
Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 war im Umfang seiner Verurteilung die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen.
Herrmann Seiters Remmert
Reiter Pohl