Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.01.2011


BGH 20.01.2011 - III ZR 271/09

Ersatz von Bergschäden: Haftung des Inhabers der Bergbauberechtigung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
20.01.2011
Aktenzeichen:
III ZR 271/09
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Düsseldorf, 9. Oktober 2009, Az: I-7 U 34/08, Urteilvorgehend LG Mönchengladbach, 20. Februar 2008, Az: 6 O 445/04
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG ist neben dem nach § 115 Abs. 1 BBergG ersatzpflichtigen Unternehmer nur derjenige Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrunde liegenden Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet, der zum Zeitpunkt der Schadensverursachung Inhaber der Bergbauberechtigung war .

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Bergschäden in Anspruch.

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Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem denkmalgeschützten Klosterhof bebauten Grundstücks in D.-R. Das Grundstück liegt im Einwirkungsbereich des untertägigen Steinkohleabbaus im E. Steinkohlerevier. Von 1986 bis zur Einstellung des Bergbaus in diesem Bereich im Jahre 1997 war die S.-J. GmbH als Nachfolgerin der Gewerkschaft S.- J. Betreiberin des Bergbaus und Bergwerkseigentümerin. Sie wurde aufgrund im Jahr 1999 geschlossenen Vertrags auf die Beklagte zu 2 verschmolzen. Im Folgejahr erfolgte die diesbezügliche Handelsregistereintragung; die S.-J. GmbH wurde gelöscht.

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Die Beklagte zu 1 entstand als GmbH durch formwechselnde Umwandlung der R. Immobilien AG, welche wiederum seit Oktober 2000 Rechtsnachfolgerin der R. EBV AG mit Sitz in Herzogenrath war. Sie war innerhalb des R.-Verbundes für die technische Aufnahme und Abwicklung der Bergschäden in der linksrheinischen Region zuständig. Sie wurde nach Auflassung im Dezember 1998 im Folgejahr als Bergwerkseigentümerin ins Grundbuch eingetragen; der Eintrag wurde 2007 auf die Beklagte in ihrer jetzigen Rechtsform berichtigt.

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Der Kläger macht umfangreiche Schäden an dem Klosterhof geltend, die er auf den Bergbaubetrieb zurückführt. Er korrespondierte wegen seiner Forderung zunächst über längere Zeit mit der S.-J. GmbH im Hinblick auf eine Schadensregulierung. Diese Korrespondenz wurde nach der Löschung der S.-J. GmbH durch die R. EBV AG fortgeführt. Sie handelte im Namen und für Rechnung der R. Immobilien AG.

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Das Landgericht hat die im Hauptpunkt auf Zahlung von 915.760,47 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1 weder ein Anspruch aus § 115 noch aus § 116 BBergG zustehe. Ein Anspruch aus § 115 BBergG scheitere daran, dass diese keine Unternehmerin im Sinne der Vorschrift sei. Einem Anspruch aus § 116 Abs. 1 BBergG stehe entgegen, dass die Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt der Verursachung nicht Bergbauberechtigte im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Sie hafte auch nicht unter Rechtsscheinsgesichtspunkten. Die Annahme eines zugunsten des Klägers wirkenden Vertrauenstatbestands erfordere, dass dieser auf den gesetzten Rechtsschein vertraut habe. Dies liege nicht vor. Vielmehr habe der Kläger durch seine Anfrage beim Handelsregister zum Schicksal der S.-J. GmbH und die Bewertung des eingeholten Grundbuchauszugs zu erkennen gegeben, dass er auf einen von der Beklagten zu 1 gesetzten Rechtschein nicht vertraut habe. Vielmehr habe er bzw. sein Vertreter lediglich den falschen Anspruchsgegner ermittelt.

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Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 seien verjährt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verjährung aufgrund zwischen dem Kläger sowie der S.-J. GmbH und später der R. EBV AG geführter Verhandlungen zeitweise gehemmt worden sei, sei Verjährung am 21. Juli 2005 eingetreten, während die Klage gegen die Beklagte zu 2 erst am 18. Oktober 2005 erhoben worden sei. Die Korrespondenz zwischen den Parteien nach dem 25. April 2002 erfülle nicht die Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung. Eine Verschiebung der Verjährungsfrist wegen mangelnder Kenntnis vom Schaden komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine hinreichende Kenntnis diesbezüglich bereits seit August 1999 vorgelegen habe.

II.

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1. Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil einer uneingeschränkten Prüfung zu unterziehen. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO "im Hinblick auf die Auslegung zu § 116 BBergG" zugelassen. Darin ist keine Beschränkung der Zulassung zu sehen. Diese müsste sich klar aus den Gründen ergeben. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185, 187 Rn. 7 m.w.N.). Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts, die Revision nur beschränkt auf diesen Teil der Entscheidung zuzulassen, weshalb auch dahinstehen kann, ob eine solche Beschränkung überhaupt wirksam möglich gewesen wäre.

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2. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

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a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 hafte nicht nach § 116 Abs. 1 BBergG, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Schadensverursachung weder sie noch ihre Rechtsvorgängerin Inhaberin der Bergbauberechtigung war, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts endete der Abbau im Bergwerk S.-J. im Jahr 1997, während die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, die R. EBV AG, erst nachher Eigentümerin und damit Berechtigte im Sinne des § 116 BBergG geworden ist.

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Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG ist neben dem nach § 115 Abs. 1 BBergG ersatzpflichtigen Unternehmer auch der Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrunde liegenden Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass Bergbauberechtigter im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG nur derjenige ist, der zum Zeitpunkt der Schadensverursachung Inhaber der Bergbauberechtigung war (so Dapprich/Römermann, BBergG, § 116 Rn. 3; wohl auch Boldt/Weller BBergG, § 116 Rn. 7).

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aa) Der Wortlaut und die Systematik der Regelung in den §§ 115 und 116 BBergG sprechen dafür, dass mit § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG nur der zum Zeitpunkt der Schadensverursachung Bergbauberechtigte verpflichtet wird. Zwar hat der Gesetzgeber die in § 115 Abs. 1 Satz 1 BBergG enthaltene Einschränkung, wonach nur der Unternehmer schadensersatzpflichtig ist, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat, nicht ausdrücklich in § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG wiederholt. Daraus lässt sich aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe bewusst von dieser zeitlichen Eingrenzung Abstand genommen. Vielmehr hat er die Haftung des Bergbauberechtigten in § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG auch sprachlich an die des haftenden - das heißt zur Zeit der Schadensverursachung tätigen - Unternehmers, angelehnt.

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bb) Dass auch im Anwendungsbereich des § 116 Abs. 1 BBergG allein die Zeit der Verursachung maßgeblich ist, zeigt § 116 Abs. 1 Satz 2 BBergG, wonach die Bergbauberechtigung auch dann haftungsbegründend ist, wenn sie bei Verursachung des Bergschadens bereits erloschen war oder wenn sie mit Rückwirkung aufgehoben worden war. Entscheidend kommt hinzu, dass nach § 116 Abs. 2 BBergG im Innenverhältnis von Unternehmer und Bergbauberechtigtem, die nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BBergG dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner haften, allein der Unternehmer den entstandenen Schaden zu tragen hat. Diese Ausgestaltung der Haftung des Bergbauberechtigten ist aber nur dann in sich stimmig, wenn für Unternehmer und Bergbauberechtigten - auch in zeitlicher Hinsicht (Zeitpunkt der Schadensverursachung bzw. der Schadensentstehung) - dieselben Haftungsmaßstäbe gelten.

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cc) Auch die Gesetzgebungsmaterialien lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber nicht die Vorstellung hatte, dass die Bergbauberechtigung unabhängig von dem Zeitpunkt der Schadensverursachung haftungsbegründend sein sollte. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 114 Abs. 1 BBergG-E (= § 116 BBergG) ist ausgeführt, dass es keiner besonderen Regelung für die Aufrechterhaltung der Mithaftung des Inhabers der Bergbauberechtigung bei ihrer Übertragung auf einen Dritten nach Verursachung eines Bergschadens bedürfe, da dies auch ohne besondere Regelung sichergestellt sei, weil es nach § 114 Abs. 1 Halbsatz 1 BBergG-E i.V.m. § 113 Abs. 1 BBergG-E (= § 115 BBergG) für die Begründung der Inhaberhaftung auf den Zeitpunkt der Verursachung ankomme (BT-Drucks. 8/1315 S. 143).

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dd) Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, eine stärkere Verankerung schadensverhütender Maßnahmen im Bergschadensrecht und eine Abrundung des Haftungsumfangs, sprechen ebenfalls dafür, den Zeitpunkt der Verursachung des Schadens als haftungsbegründend auch für den Bergbauberechtigten anzunehmen. Schadensverhütende Maßnahmen kann nur derjenige Bergbauberechtigte vornehmen bzw. auf deren Vornahme hinwirken, der zum schädigenden Zeitpunkt Inhaber der Bergbauberechtigung ist.

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ee) Im Übrigen ist auch in den Blick zu nehmen, dass den Nutzen aus dem den Schaden verursachenden Bergwerk nur der Bergbauberechtigte hatte, der dies zum Zeitpunkt der Schadensverursachung war.

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ff) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei vor dem Hintergrund der Vorgängerregelung des § 148 des preußischen Allgemeinen Berggesetzes (ABG) vom 24. Juni 1865 (GS S. 705) in dem von ihm gewünschten Sinne auszulegen. Nach § 148 ABG haftete der jeweilige Bergwerkseigentümer für alle Bergschäden, die während seiner Besitzzeit eintraten. Dabei war es unerheblich, ob der Bergwerkseigentümer selbst oder einer seiner Rechtsvorgänger die den Schaden verursachende Betriebshandlung vorgenommen hatten. Voraussetzung war lediglich, dass das Bergwerk, dessen früherer Betrieb den Schaden verursacht hatte, zur Zeit des Schadenseintritts noch bestand. Aus dieser früher geltenden Rechtslage wird in der Literatur teilweise der Schluss gezogen, die Haftung des Bergbauberechtigten nach § 116 BBergG sei nicht auf die Schäden zu begrenzen, die zur Zeit seiner Berechtigung verursacht wurden. Denn eine insoweit einschränkende Auslegung des § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG würde gegenüber dem bisherigen Recht einen Rückschritt darstellen. Da aber anzunehmen sei, dass die frühere Rechtslage durch das Bundesberggesetz nicht abgeändert werden sollte, liege es nahe, eine Haftung des Bergbauberechtigten auch für die Vergangenheit zu bejahen (vgl. Piens/Schulte/Graf/Vitzthum, BBergG, § 116 Rn. 3).

19

Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber an der ursprünglichen Haftungsregelung nichts ändern wollte. Dagegen sprechen schon die völlige Umgestaltung der Norm und die Gesetzesbegründung. Insbesondere § 115 BBergG i.V.m. § 116 Abs. 2 BBergG, die die primäre Haftung des Unternehmers begründen, lassen erkennen, dass der Gesetzgeber nicht lediglich die alte Rechtslage fortschreiben wollte. Aus § 148 ABG kann deswegen auch nichts hergeleitet werden, das der Auslegung des § 116 BBergG im oben dargestellten Sinne entgegensteht. Insbesondere kann mit dem Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung der Beweislage oder eine im Einzelfall eintretende schadensrechtliche Schlechterstellung der durch den Bergbau Geschädigten die Intention des Gesetzgebers, die hier in den Gesetzesmaterialien deutlich hervortritt, nicht beiseite geschoben werden.

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b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des Klägers gegen das Berufungsurteil, soweit er sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wendet, dass eine Haftung der Beklagten zu 1 unter Rechtsscheinsgesichtspunkten ausscheide.

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Voraussetzung für eine Haftung aus Rechtsscheinsgesichtspunkten nach § 242 BGB unter dem Blickwinkel des venire contra factum proprium ist, dass der Rechtsschein die Grundlage für das Verhalten des hierauf Vertrauenden ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IV ZR 153/83, BGHZ 94, 344, 351 f; Urteil vom 11. März 1955 - I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 19). Auf eine Vertrauensgrundlage kann sich niemand berufen, bei dem zuvor das Vertrauen in den Rechtsschein zerstört wurde (vgl. BAG NJOZ 2007, 2975, 2984 f; Schmidt-Kessel in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., § 242 Rn. 55).

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Ob das Verhalten der Beklagten zu 1, das vom Berufungsgericht grundsätzlich als mögliches rechtscheinbegründendes Verhalten gewertet wurde, bereits ab dem Zeitpunkt nicht mehr als Vertrauensgrundlage betrachtet werden kann, als der Kläger zur Frage der Passivlegitimation Nachforschungen angestellt hat, kann hier letztlich dahinstehen. Spätestens ab Zugang der Klageerwiderung bestand im Hinblick auf das vorprozessuale Verhalten der Beklagten zu 1 kein Vertrauenstatbestand mehr, auf den sich der Kläger ab diesem Zeitpunkt berufen kann. Die Verjährung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht vor dem 21. Juli 2005 eingetreten. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Erklärung der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche wäre deshalb allenfalls dann zu bejahen, wenn der Kläger es hierauf gestützt unterlassen hätte, die Beklagte zu 2 in nicht rechtsverjährter Zeit in Anspruch zu nehmen. Da er aber jedenfalls ab März 2005 bis zum 21. Juli 2005 die nicht erfolgte Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 nicht auf das durch die Beklagte zu 1 geschaffene Vertrauen stützen kann, kann es der Beklagten zu 1 nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, dass sie sich erst in der Klagerwiderung auf die fehlende Passivlegitimation berufen hat

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c) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des Klägers gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 nach §§ 115, 116 BBergG seien verjährt. Die erhobene Rüge, die durch die Beklagte zu 1 geschaffenen Hemmungstatbestände müssten auch der Beklagten zu 2 gegenüber angerechnet werden, geht ins Leere. Das Berufungsgericht hat die durch die Beklagte zu 1 ausgelösten Hemmungstatbestände bei der Frage der Verjährung zugunsten des Klägers auch bezüglich der Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 berücksichtigt. Der nach dem 25. April 2002 geführten Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht allein deshalb keine verjährungshemmende Wirkung beigemessen, weil es aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nach § 117 Abs. 2 Satz 2 BBergG a.F. bzw. § 117 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 203 BGB wegen des Schwebens von Verhandlungen nicht als gegeben angesehen hat. Gegen die darin liegende tatrichterliche Würdigung erhebt der Kläger keine substantiierten Rügen. Rechtsfehler lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen.

Schlick                               Herrmann                                 Wöstmann

                   Seiters                                   Tombrink