Entscheidungsdatum: 05.05.2010
Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers) nach § 257 BGB ist nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist .
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2009 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin macht einen Anspruch auf anteiligen Ausgleich von Darlehensverbindlichkeiten gegen die Beklagte geltend, die mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, am 15. Dezember 1993 ca. 80 % Gesellschaftsanteile der "A. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. Fonds oHG" und am 18. Juni 1996 ca. 96 % Gesellschaftsanteile der "A. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. Fonds oHG" zeichnete. Gemäß § 7 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge konnten Anleger, die nicht selbst Gesellschafter werden wollten, die B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH beauftragen, die Beteiligungen im eigenen Namen und für fremde Rechnung zu erwerben, zu halten und sämtliche daraus resultierenden Rechte als Treuhänderin wahrzunehmen. Die Klägerin und ihr Ehemann machten von dieser Möglichkeit Gebrauch.
In den beiden zugrunde liegenden Treuhandverträgen ist in § 6 jeweils unter der Überschrift "Übertragung" wortgleich geregelt:
"1. Die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis können nur insgesamt übertragen werden. Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders. Der Treugeber hat die Übertragung unverzüglich dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen.
2. Die Rechte des Treugebers aus dem Treuhandvertrag können nur insgesamt verpfändet werden. Die Verpfändung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders. Der Treugeber hat die Verpfändung unverzüglich gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen."
Die Klägerin schloss mit den beiden Fondsgesellschaften Darlehensverträge über einen Betrag von insgesamt etwa 31,3 Mio. DM und sagte zu, die Gesellschafter lediglich entsprechend ihren Beteiligungsquoten persönlich in Anspruch zu nehmen. Die Fondsgesellschaften gerieten in der Folgezeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten; ihre Gesellschafter beschlossen deshalb am 21. Dezember 2006 und am 30. Januar 2007 deren Liquidation und stimmten dem Verkauf der Fondsimmobilien zu. Außerdem einigten sie sich mit der Klägerin über die Ablösung der auf den Fondsimmobilien lastenden Grundpfandrechte. Im Rahmen der Veräußerung wurden am 30. März 2007 Lastenfreistellungsvereinbarungen getroffen, die Darlehen insgesamt fällig gestellt und die Höhe der Restforderungen auf einen Betrag von rund 13,4 Mio. € beziffert. Die Klägerin forderte die Beklagte vergeblich auf, den auf ihre Beteiligungsquoten entfallenden Betrag auszugleichen. Unter dem 8. Juni 2007 trat die Treuhänderin der Klägerin unter anderem sämtliche ihr aus den Treuhandverträgen mit der Beklagten zustehenden Freistellungsansprüche in Bezug auf die Darlehensforderungen ab.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht Zahlung des nach Abzug der jeweiligen für die Fondsgrundstücke erzielten Verkaufserlöse und der von anderen Gesellschaftern geleisteten Haftungsbeiträge auf die Beklagte entfallenden Betrags von insgesamt 2.103.788,87 € nebst Verzugszinsen. Die Beklagte hat ihre Zahlungsverpflichtung aus Rechtsgründen in Abrede gestellt und gegenüber dem aus abgetretenem Recht geltend gemachten Zahlungsanspruch die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung des verlangten Betrags aus abgetretenem Recht nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt hat. Die Kosten des Rechtsstreits hat es im Hinblick auf die teilweise Klageabweisung gegeneinander aufgehoben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter; die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt damit die vollständige Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf die Beklagte.
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (vgl. NZG 2010, 151) hat unter anderem ausgeführt:
Ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht bestehe nicht, weil eine Gesellschafterhaftung gemäß § 128 HGB im Außenverhältnis zur klagenden Bank nur die Treuhänderin treffen könne und eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den hinter dem Treuhänder-Gesellschafter stehenden Treugeber aus Rechtsgründen abzulehnen sei. Dagegen könne die Klägerin aufgrund der ihr von der Treuhänderin abgetretenen darlehensbezogenen Freistellungsansprüche von der Beklagten Zahlung in der beantragten Höhe verlangen. Denn für die von der Treuhänderin übernommene Geschäftsbesorgung habe die Beklagte Aufwendungsersatz zu leisten, sie habe die Treuhänderin gemäß § 257 BGB entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen von der persönlichen Haftung für die Darlehensschulden der Gesellschaft freistellen müssen. Die gegen diesen Anspruch erhobene Einrede der Verjährung sei unbegründet. Auch wenn es im Hinblick auf § 257 Satz 2 BGB, der die sofortige Fälligkeit des Freistellungsanspruch voraussetze, nahe liege, den Verjährungsbeginn auf diesen Zeitpunkt festzulegen, führe dies unter Anwendung der nunmehr geltenden dreijährigen Verjährungsfrist nicht zu sinnvollen Ergebnissen. Es erscheine unbillig, wenn der Gläubiger seinen Freistellungsanspruch wegen bereits eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzen könne, obwohl er selbst noch für die Verbindlichkeiten hafte, die er für den Schuldner eingegangen sei. Deshalb sei eine allgemeine verjährungsrechtliche Lösung zu befürworten, wonach die Verjährung von Freistellungsansprüchen, die sich auf eine noch nicht fällige Verbindlichkeit bezögen, gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem (auch) diese Verbindlichkeit fällig werde. Da die Klägerin vorliegend die den beiden Fondsgesellschaften gewährten Darlehen erst im März 2007 fällig gestellt habe, seien die zedierten Freistellungsansprüche im Zeitpunkt der Klageerhebung (Juni 2007) somit noch nicht verjährt gewesen.
Die Treuhänderin habe ihre Befreiungsansprüche auch wirksam an die Klägerin abgetreten, wodurch sich die zedierten Forderungen in Zahlungsansprüche umgewandelt hätten. Ein Ausschluss der Abtretung folge weder aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses noch aus einer Abrede in den Treuhandverträgen. Es sei unzweifelhaft davon auszugehen, dass sich die Regelung in § 6 Nr. 1 der Treuhandverträge allein auf die Rechte des Treugebers beziehe. Eine objektive Mehrdeutigkeit im Sinne der Unklarheitenregel liege nicht vor, so dass auch dahinstehen könne, ob es sich bei der Bestimmung überhaupt um eine von der Treuhänderin gestellte und der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich trotz Auflösung der Fondsgesellschaften und Veräußerung der Fondsimmobilien auf ein so weitgehendes Abtretungsverbot berufe. Letztlich bestünden Prospekthaftungsansprüche der Beklagten, aus denen sie ein Zurückbehaltungsrecht herleiten könne, ebenfalls nicht.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Zahlungsbegehren der Klägerin aus abgetretenem Recht als begründet angesehen.
1. Ohne Rechtsverstoß und von der Revision auch nicht beanstandet hat es zunächst angenommen, dass die Beklagte als Treugeberin gemäß § 257 BGB verpflichtet gewesen ist, die Treuhänderin von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus den für sie gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligungen entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78 - NJW 1980, 1163, 1164). Dies ergibt sich aus den in den Treuhandverträgen getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit § 675 Abs. 1, § 670 BGB.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die von der Treuhänderin an die Klägerin als Gläubigerin der Darlehensverbindlichkeiten grundsätzlich abtretbaren (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 60/92 - NJW 1993, 2232, 2233 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 399 Rn. 4) Freistellungsansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind und damit deren Umwandlung in Zahlungsansprüche bewirkt worden ist (vgl. MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl. 2007, § 257 Rn. 8).
a) Entgegen der Auffassung der Revision stand dem kein vertragliches Abtretungsverbot entgegen (§ 399 2. Fall BGB). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 6 Nr. 1 der Treuhandverträge. Dabei konnte das Berufungsgericht offen lassen, ob es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Individualvereinbarungen handelt. Denn auch wenn man, wie es die Revision für richtig hält, von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeht, erweist sich die Beurteilung des Inhalts und der Reichweite des § 6 der Treuhandverträge durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerfrei. Vergebens macht die Revision insoweit geltend, die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung des Regelungsgehalts dieser Bestimmungen auf Übertragungsgeschäfte des Treugebers unterliege jedenfalls so erheblichen Zweifeln, dass zugunsten der Beklagten die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB mit der Folge eines umfassenden Abtretungsverbots eingreife.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr. BGHZ 77, 116, 118; 106, 259, 264 f; 176, 244, 250 Rn. 19; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07 - NJW 2008, 2495, 2496, Rn. 19; Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - NJW 2007, 504, 505, Rn. 19; MünchKommBGB/Basedow aaO, § 305c, Rn. 22 f). Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGHZ 152, 262, 265; 180, 257, 262, Rn. 11). Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel zur Anwendung (vgl. BGHZ 112, 65, 68 f; Senatsurteil vom 29. Mai 2008, aaO, Rn. 20, Urteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - NJW-RR 2003, 1247 und vom 15. November 2006, aaO S. 506, Rn. 23; Palandt/Heinrichs, aaO, § 305c Rn. 18).
Von einer derartigen Sachlage kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden.
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 6 der Treuhandverträge vielmehr eindeutig entnehmen, dass sie nur Rechte des Treugebers betreffen und den Treuhänder darum nicht an der Abtretung seiner Freistellungsansprüche hindern. Dies ergibt sich vor allem aus § 6 Nr. 1 Satz 2, wonach die Wirksamkeit einer - nach Satz 1 nur insgesamt möglichen - Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis von der Zustimmung - nur - des Treuhänders abhängig gemacht wird. Es liegt auf der Hand, dass das Erfordernis der Zustimmung des Treuhänders zu einer Übertragung eigener Rechte keinen Sinn ergäbe. Auch die Regelung in Satz 3 des § 6 Nr. 1, wonach der Treugeber die Übertragung dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen hat, spricht dafür, dass Übertragungsgeschäfte des Treuhänders in die Regelung nicht einbezogen sind, da ihm eine derartige Anzeigepflicht gerade nicht auferlegt wird. Nur dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit § 6 Nr. 2 der Treuhandverträge, der den Fall der Verpfändung von Rechten des Treugebers aus dem Treuhandvertrag regelt. Diese Bestimmungen sollen ersichtlich sicherstellen, dass die Verpfändung der Rechte unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen erfolgen kann und soll wie die Übertragung der Rechtsstellung selbst. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch die Regelung in § 2 Abs. 4 der Treuhandverträge zu erwähnen, die eine Abtretung der Ansprüche des Treuhänders auf Gewinnauszahlung, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös enthält. Diese Bestimmungen wären sinnwidrig, wenn man § 6 Nr. 1 auch auf Rechtsgeschäfte des Treuhänders anwenden würde mit der Folge, dass er nach Satz 1 die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis nur insgesamt übertragen könnte.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Klausel keine Zweifel an dieser Auslegung. Insbesondere ergibt sich nicht schon aus der Rechtsnatur des Treuhandverhältnisses ein umfassendes Verbot der Abtretung von Rechten des Treuhänders (§ 399 1. Fall BGB). Dabei versteht sich, dass der Treuhänder nicht frei darüber befinden kann, ob er den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil behält oder sich aber des Treuguts entäußert, um auf diese Weise das Treuhandverhältnis obsolet werden zu lassen. Insoweit enthalten zum einen die §§ 22 der Gesellschaftsverträge besondere Regelungen über die Verfügung der Gesellschaftsanteile mit der Folge, dass der Treuhänder zur Übertragung des (Voll-)Rechts der Zustimmung des Geschäftsführers der Fondsgesellschaften bedarf (während § 6 Nr. 1 Satz 3 der Treuhandverträge nur eine Anzeigepflicht des Übertragenden begründet). Zum anderen ist, was das Verhältnis Treugeber und Treuhänder betrifft, die Beendigung des Treuhandverhältnisses besonders geregelt (§ 5 Kündigung) einschließlich der Frage, was mit dem für den Treugeber gehaltenen Gesellschaftsanteil zu geschehen hat. Sollte schließlich das Treuhandverhältnis mit einem anderen Treuhänder fortgesetzt werden, bedürfte es insoweit nach allgemeinen Grundsätzen einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Treugeber sowie dem bisherigen und dem neuen Treuhänder.
Was den hier in Rede stehenden Befreiungsanspruch angeht, so musste einem verständigen und redlichen Treugeber bewusst sein, dass der Ausschluss seiner selbständigen Gesellschafterhaftung nach außen nur dann mit den Interessen des Treuhänders und auch der Gesellschaftsgläubiger in einem ausgewogenen Verhältnis steht, wenn diese nicht nur auf den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, sondern auf den Freistellungsanspruch zugreifen können und der Treuhänder sich durch dessen Abtretung nicht einer gegen ihn gerichteten Klage aussetzen muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07 - NJW-RR 2009, 254, 255 f, Rn. 24).
c) Auch wenn bereits verschiedene Instanzgerichte § 6 der vorliegenden Treuhandverträge unterschiedlich ausgelegt und verstanden haben, bestehen nach den bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblichen Kriterien keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung, so dass das Berufungsgericht zutreffend von einer wirksamen Abtretung ausgegangen ist.
3. Die von der Klägerin danach berechtigterweise aus abgetretenem Recht geltend gemachten Zahlungsansprüche sind entgegen der Auffassung der Revision nicht verjährt. Wie der Senat bereits in der - nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 12. November 2009 (III ZR 113/09 - NZG 2010, 192) ausgeführt hat, erweitert die Vorschrift des § 257 BGB das sich aus anderen Vorschriften (etwa § 670 BGB) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzberechtigte Befreiung von der lediglich übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen kann. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird dabei nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (vgl. MünchKommBGB/Krüger aaO, § 257 Rn. 7; Toussaint, jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 257 Rn. 10). Diese Rechtsfolge wird aus § 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsschuldner dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, statt Befreiung vorzunehmen, Sicherheit leisten kann (vgl. BGHZ 91, 73, 77 f). Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Fälligkeit der Drittforderung demnächst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese der Höhe nach bestimmt oder unbestimmt ist (vgl. BGHZ aaO).
b) Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Nach Auffassung des Senats kann jedoch unter der Geltung des neuen Verjährungsrechts der Verjährungsbeginn des Freistellungsanspruchs nicht mehr losgelöst von der - oftmals im Vergleich zu dessen Fälligkeit sehr viel später eintretenden - Fälligkeit der Verbindlichkeit, die Grundlage für diesen Anspruch ist, beurteilt werden. Denn die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre (§ 195 BGB a.F. und n.F.), die auch für den Befreiungsanspruch aus § 257 Satz 1 BGB gilt, führt bei strikter Anwendung des neuen Verjährungsrechts zu wenig sinnvollen und unbefriedigenden Ergebnissen, wie dies auch im Streitfall deutlich wird. Danach wären nämlich die Freistellungsansprüche der Treuhänderin bereits seit Ende des Jahres 2004 verjährt, weil sie mit der Ausreichung der Darlehen in den Jahren 1993 und 1996 fällig geworden waren und die dreijährige Verjährungsfrist des neuen Rechts gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu laufen begonnen hätte, während die Darlehensverbindlichkeiten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst im März 2007 fällig gestellt wurden. Es erscheint aber regelmäßig unbillig, wenn ein Beauftragter oder ein Geschäftsbesorger - hier die Treuhänderin - seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem die Drittforderung noch (längst) nicht fällig ist. Zudem ist bei dieser Beurteilung in den Blick zu nehmen, dass der Geschäftsführer, sofern er die Drittforderung ausgleicht, immer noch Aufwendungsersatz verlangen kann, während er zuvor Befreiung von dieser Drittforderung, die auf einfachere Weise zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, wegen der insoweit möglicherweise bereits eingetretenen Verjährung nicht verlangen kann. Dies erscheint aber nicht folgerichtig und widerspräche auch den Interessen des Befreiungsschuldners. Aus seiner Sicht lässt sich kaum nachvollziehen, dass er bereits lange Zeit vor Fälligkeit der Drittforderungen ohne wirtschaftliche Notwendigkeit einem Freistellungsverlangen ausgesetzt ist, das nur im Hinblick auf die drohende Verjährung des Freistellungsanspruchs erhoben wird und er deshalb bereits jetzt zumindest Sicherheit leisten müsste. Eine unbesehene und stringente Anwendung des Verjährungsrechts mit der Frist von drei Jahren entspricht deshalb auch nicht dem Sinn und Zweck des § 257 BGB. Dieser besteht einerseits darin, einen drohenden Verlust im Aktivvermögen des Befreiungsgläubigers möglichst frühzeitig abzuwenden. Deshalb wird mit § 257 BGB die Aufwendungsersatzberechtigung auf den Zeitpunkt der eingegangenen Drittverbindlichkeit, unabhängig von ihrer eigenen Fälligkeit, vorverlagert. Andererseits soll die mit dieser Vorschrift auch bezweckte Erweiterung des Rechts auf Ersatz von Aufwendungen nicht dazu führen, dass der Gläubiger schon vor der Fälligkeit seiner eigenen Verbindlichkeit stets sein Freistellungsbegehren gegebenenfalls im Klageweg durchsetzen muss, um die nach Verjährung seines Freistellungsanspruchs dann zwingend erforderliche eigene Vorleistung nicht erbringen zu müssen. Gerade bei langfristig angelegten Verbindlichkeiten, bei denen die Fälligkeit noch nicht ohne weiteres absehbar ist, wäre der Befreiungsgläubiger regelmäßig zu einer derartigen Vorgehensweise gezwungen, obwohl vor Fälligkeit der Drittforderungen noch nicht einmal feststeht, ob zu ihrer Realisierung überhaupt auf eigene Mittel des Befreiungsschuldners (hier: der "mittelbaren Gesellschafter" von Fondsgesellschaften) zurückgegriffen werden muss.
c) Um derartige Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung bzw. des Aufwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für einen "echten" Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR 82/82 - NJW 1983, 1729). Aus den gleichen Erwägungen hält es der erkennende Senat - wie er bereits in seinem Urteil vom 12. November 2009 erwogen hat (dort waren die von der Bank gewährten Darlehen die ersten 16 Jahre zins- und tilgungsfrei gestellt) - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht (zustimmend Jagersberger NZG 2010, 136, 137 ff; ablehnend Rutschmann, DStR 2010, 555, 559 f) für geboten, dem dadurch zu begegnen, dass für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des Befreiungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen ist, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist.
d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte zu Recht im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt worden. Da die Darlehen vorliegend erst im März 2007 fällig gestellt worden sind, waren die Ansprüche der Treuhänderin auf Freistellung bei Klageerhebung im Juni 2007 deshalb noch nicht verjährt. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Prospekthaftungsansprüche bestünden nicht, so dass sich die Beklagte auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne, wendet sich die Revision nicht; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
III.
Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin, die sich gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil richtet, ist unbegründet.
1. Zwar ist grundsätzlich eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, § 99 Abs. 1 ZPO. Legt jedoch eine Partei in der Hauptsache ein zulässiges Rechtsmittel ein, ist dem Gegner ein (unselbständiges) Anschlussrechtsmittel allein wegen der ihn beschwerenden Kostenentscheidung möglich (vgl. BGHZ 17, 392, 397 f; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1957 - VI ZR 25/56 - ZZP 71 [1958], 368; siehe auch BGHZ 20, 397).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Da die Klägerin nicht mit dem in erster Linie geltend gemachten Anspruch aus eigenem Recht, sondern lediglich mit ihrem Hilfsantrag Erfolg hatte, der die von der Treuhänderin abgetretenen Freistellungsansprüche umfasst, ist sie teilweise unterlegen. Soweit die Anschlussrevision dem entgegenhält, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege bei einer Verurteilung auf einen dem Hauptantrag (wie hier) gleich- oder höherwertigen Hilfsantrag kein Teilunterliegen vor (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 1962 - IV ZR 235/61 - LM § 92 ZPO Nr. 8 und vom 7. Juli 1994 - I ZR 63/92 - NJW 1994, 2765, 2766) verkennt sie, dass diese Rechtsprechung nur dann einschlägig ist, wenn Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen. Entscheidend ist dabei, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02 - NJW-RR 2003, 713 zu § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. m.w.N.)
Da dies vorliegend zu verneinen ist, ist das Berufungsgericht zu Recht von einem hälftigen Teilunterliegen der Klägerin ausgegangen. Dabei hat es allerdings übersehen, dass der Umstand, dass es sich bei Haupt- und Hilfsantrag um unterschiedliche Gegenstände im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt, nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Zusammenrechnung ihrer Werte für die erste und zweite Instanz zur Folge hat.
3. Da der erkennende Senat auch ohne Anschlussrevision in der Lage gewesen wäre, im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Revision die Richtigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu überprüfen, ist die Abweisung der Anschlussrevision weder streitwertmäßig zu berücksichtigen noch besteht Anlass, deswegen hinsichtlich der Kosten des Revisionsrechtszugs eine Quotelung vorzunehmen.
Schlick Dörr Hucke
Seiters Tombrink