Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 16.12.2013


BFH 16.12.2013 - III S 23/13 (PKH)

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; gravierender Rechtsanwendungsfehler; Überraschungsentscheidung


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
16.12.2013
Aktenzeichen:
III S 23/13 (PKH)
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. NV: Wird mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten geltend gemacht, erfordert eine ordnungsgemäße Rüge insbesondere die genaue Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben soll, und die Benennung der sich daraus ergebenden wesentlichen Tatumstände.

2. NV: Wird mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, dass das FG-Urteil an einem gravierenden Rechtsanwendungsfehler leide, sind in der Beschwerdeschrift insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren substantiiert darzulegen.

3. NV: Eine zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.

Tatbestand

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I. Die Antragstellerin ist die Mutter von acht Kindern, u.a. einer im Mai 1985 geborenen Tochter (T) und eines im Mai 1985 geborenen Sohnes (S). Sie ist kongolesische Staatsangehörige und lebt seit dem 16. März 2000 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), wo ihr am 8. Februar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde.

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Mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) eine Kindergeldfestsetzung für S für den Zeitraum August 2005 bis Juni 2008 ab. Im hiergegen geführten Einspruchsverfahren erging ein weiterer Bescheid vom 19. Januar 2011, in dem u.a. der Kindergeldanspruch für S und T bis einschließlich Oktober 2006 abgelehnt wurde. Die gegen beide Bescheide eingelegten Einsprüche wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 13. April 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Klägerin die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt habe.

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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage u.a. für die Kinder S und T für den Zeitraum von Juli 2005 bis Dezember 2005 als unbegründet ab.

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Hiergegen legte die Klägerin eine auf die Kindergeldfestsetzung für die Kinder S und T für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2005 beschränkte Beschwerde ein (Az. III B 76/13).

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Zugleich beantragte sie ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihr ihren Prozessbevollmächtigten als Vertreter beizuordnen.

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Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte die Klägerin vor.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt.

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1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist, wie im Streitfall, das Ziel der Rechtsverfolgung die Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil und hat der Beteiligte bereits durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigte Person als Bevollmächtigten fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese auch fristgerecht begründet, erstreckt sich die gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten durch den BFH darauf, ob ein Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der Beschwerdeschrift ordnungsgemäß dargelegt ist und vorliegt (BFH-Beschluss vom 10. März 2005 X S 10/05, juris; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 83; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 142 FGO Rz 30a f.).

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2. Im Streitfall kann PKH schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der angerufene Senat vermag bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen hinlänglichen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO zu erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

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a) Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie im Streitzeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllt habe, weil sie vom 15. März 2004 bis 31. März 2006 bei einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft beschäftigt gewesen sei und anschließend für mindestens ein Jahr Anspruch auf Arbeitslosengeld I gehabt habe, hat sie die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision bereits nicht hinreichend dargelegt.

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aa) Das Vorbringen der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

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aaa) In der Behauptung der Klägerin, das FG habe seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, könnte allenfalls die Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gesehen werden. Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt oder seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachkommt. Insbesondere sind der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei zu berücksichtigen. Das FG darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lassen oder bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgehen - sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt hingegen nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint. Insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, nicht indes um einen Verfahrensverstoß (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 113/05, BFH/NV 2006, 803, m.w.N.). Insbesondere müssen für eine ordnungsgemäße Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten aber die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet und die sich daraus ergebenden wesentlichen Tatumstände benannt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2012 III B 212/11, BFH/NV 2013, 78, m.w.N.).

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bbb) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Die Klägerin hat kein schriftliches oder protokolliertes Vorbringen hinreichend genau bezeichnet, welches dem vom FG zugrunde gelegten Sachverhalt widerspricht.

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bb) Des Weiteren hat die Klägerin mit dem Vorbringen, die Revision sei zuzulassen, weil das angegriffene Urteil insoweit an gravierenden Rechtsanwendungsfehlern leide, auch die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht schlüssig dargetan.

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aaa) Die Revision ist hiernach zwar zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG greifbar gesetzwidrig ist. Die Annahme einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung muss aber auf ganz ungewöhnliche Fallgestaltungen beschränkt bleiben. So kann eine greifbare Gesetzwidrigkeit bejaht werden, wenn eine Entscheidung jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt, auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte, oder wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder eine solche Vorschrift völlig unvertretbar ausgelegt hat. Nur in solchen Fällen beruht das angegriffene Urteil auf einem gravierenden, unerträglichen und außerdem offensichtlichen, d.h. ohne Weiteres erkennbaren Rechtsverstoß (Senatsbeschluss vom 16. August 2013 III B 28/12, BFH/NV 2013, 1936, m.w.N.). Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen, insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren (Senatsbeschluss vom 12. November 2012 III B 186/11, BFH/NV 2013, 236). Unterhalb dieser Schwelle liegende --ggf. auch erhebliche-- Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462).

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bbb) Den dargestellten Erfordernissen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag, wonach das FG zu Unrecht ein im Streitzeitraum bestehendes Beschäftigungsverhältnis und einen im Anschluss daran gegebenen Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht berücksichtigt habe, nur der Vorwurf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung durch das FG. Auch soweit die Klägerin darüber hinaus vorgetragen hat, die Entscheidung des FG sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Familienkasse für den Streitzeitraum hinsichtlich anderer Kinder der Klägerin eine Kindergeldfestsetzung vorgenommen habe, hat sie damit keinen offensichtlichen schwerwiegenden Rechtsfehler geltend gemacht. Vielmehr ergibt sich daraus allenfalls, dass Familienkasse und FG für den Streitzeitraum das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale unterschiedlich beurteilt haben.

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b) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor, soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Kinder S und T im Streitzeitraum die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG für den Bezug von Kindergeld erfüllt hätten, weil sie sich in Ausbildung befunden und Einkünfte und Bezüge unterhalb des gesetzlichen Grenzbetrags gehabt hätten.

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aa) Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

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aaa) Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass sich die Kinder S und T während des gesamten Streitzeitraums in einem Ausbildungsverhältnis befunden hätten, fehlt es im Hinblick auf eine darin zu erblickende Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO an Darlegungen dazu, welche konkreten Aktenteile das FG nicht berücksichtigt haben soll. Hinsichtlich der bis Juli 2005 andauernden Schulausbildung beider Kinder und der sich daran anschließenden Ausbildung des S zum … führt die Klägerin vielmehr selbst aus, dass sie im FG-Urteil berücksichtigt worden seien. In welchem Zusammenhang dem FG der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Praktikantenvertrag der T zur Kenntnis gebracht worden sein soll, führt die Klägerin indes nicht aus.

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Ebenso wird aus dem Vorbringen der Klägerin nicht deutlich, aus welchen Aktenteilen sich eine vollständige Darstellung der für den Streitzeitraum maßgeblichen Einkünfte und Bezüge der beiden Kinder ergeben soll.

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bbb) Nach Aktenlage hat das FG auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör durch Erlass einer sog. Überraschungsentscheidung verletzt. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor. Die sachkundig vertretene Klägerin war gehalten, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag darauf einzurichten (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.). Hierzu zählt auch die im Rahmen des Kindergeldanspruchs für volljährige Kinder regelmäßig zu prüfende und allein aus der Sphäre der Klägerin zu beantwortende Frage, ob während des gesamten Anspruchszeitraums ein besonderer Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG und eine diese Berücksichtigung ausschließende Überschreitung des Einkünfte- und Bezügegrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vorgelegen haben.

22

ccc) Aus den vorstehend unter bbb) genannten Gründen liegt auch der behauptete Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) nicht vor.

23

bb) Eine greifbare Gesetzwidrigkeit hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag, wonach das FG zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, dass sich T in einem Praktikantenverhältnis befunden habe und die Einkünfte und Bezüge der Kinder S und T im Streitzeitraum den gesetzlichen Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschritten hätten, allenfalls der Vorwurf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung durch das FG und kein gravierender Rechtsanwendungsfehler.

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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden, weil das Kostenverzeichnis hierfür keinen Gebührentatbestand vorsieht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil 6 GKG; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 93).