Entscheidungsdatum: 19.01.2017
1. NV: Für die Beurteilung des Merkmals "Behinderung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthaltene Legaldefinition maßgeblich (Anschluss an BFH-Urteile vom 21. Oktober 2015 XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190; vom 28. Mai 2013 XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409, und vom 23. Februar 2012 V R 39/11, BFH/NV 2012, 1584).
2. NV: Die Folgerung des FG, dass ein volljähriges Kind behindert ist, kann grundsätzlich nur das Ergebnis einer durch das FG vorzunehmenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sein.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. März 2014 15 K 768/09 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für das Kind X für die Monate Juni 2002 und Juli 2002 sowie April 2003.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des im Mai 1981 geborenen Sohnes X. X war seit seinem 16. Lebensjahr bis in den streitigen Zeitraum hinein drogenabhängig und psychisch krank. In dem Zeitraum vom 27. Juni 2002 bis 8. Juli 2002 und im April 2003 war X stationär in einer Klinik aufgenommen.
Die Klägerin beantragte am 28. August 2006 Kindergeld für X. Dem Kindergeldantrag war ein Attest des Landschaftsverbandes R vom 21. August 2006 beigefügt. Hiernach befinde sich X wegen einer psychiatrischen Erkrankung seit 2003 in regelmäßiger fachpsychiatrischer Behandlung. Die Ersterkrankung sei auf das Jahr 2002 zurückzudatieren. Auch unter medikamentösen und nichtmedikamentösen Behandlungsmaßnahmen bestehe durch die Erkrankung weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens. X sei derzeit aufgrund der Erkrankung für einen noch nicht absehbaren Zeitraum nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Mit Bescheid vom 26. März 2008 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den Antrag der Klägerin auf Kindergeld für X ab, da laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes eine nachträgliche Aussage oder Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit nicht mehr möglich sei.
Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2009).
Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin Kindergeld für X, zuletzt für die Monate Juni 2002 und Juli 2002 sowie April 2003. Zum Beleg ihres Vortrags, X sei aufgrund seiner Behinderung erwerbsunfähig gewesen, legte sie eine Bescheinigung des Landschaftsverbands R vom 2. Januar 2009 vor, aus der sich u.a. ergibt, dass X seit dem Jahr 2002 psychisch erkrankt ist.
Das Finanzgericht (FG) holte zunächst eine Stellungnahme, sodann eine schriftliche Zeugenaussage des den Sohn im Streitzeitraum behandelnden Arztes ein. Zu der Frage, ob die krankheitsbedingten Folgen so stark gewesen seien, dass X nicht in der Lage gewesen sei, eine berufliche Tätigkeit von mindestens 15 Stunden in der Woche auszuüben, erklärte dieser, eine Einschätzung sei ihm zwar nicht mehr möglich, aufgrund der Aufzeichnungen sei jedoch davon auszugehen, dass X nicht in der Lage gewesen sei, einer strukturierten Arbeit vollschichtig nachzugehen.
Am 18. Juli 2012 erließ das FG einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Fragen,
"1. ob das Kind X ... im Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2003 oder in Teilen dieser Zeit aufgrund einer psychischen Erkrankung behindert war,
2. ..., welcher Grad der Behinderung und welches Merkmal festgestellt werden kann,
3. ..., ob das Kind nach Art und Umfang der Behinderung in der Lage war, eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben".
Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2013 im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:
"... 1. ... X ... war im Zeitraum von Januar 2002 bis Juli 2003 in Teilen dieser Zeit aufgrund einer psychischen Erkrankung behindert. Allerdings lässt sich diese Feststellung nur treffen für die Zeiträume zwischen dem 27. Juni 2002 bis zum 8. Juli 2002 sowie zwischen 1. April 2003 bis zum 8. April 2003, da es sich hierbei um die Dauer der stationären Aufenthalte handelte. ...
2. Daher ist für die genannte Dauer der stationären Behandlung ein Grad der Behinderung von 100 % festzustellen unter der Diagnose einer akuten ... psychotischen Störung mit Symptomen einer ...
3. Für die genannten Zeiträume der stationären Behandlung ... war der Proband nicht in der Lage, eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Über die weiteren Zeiträume kann keine Aussage getroffen werden. ...".
Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 821 veröffentlichten Urteil statt. Es hob den Bescheid vom 26. März 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2009 teilweise auf und setzte Kindergeld für den Sohn X für den zuletzt streitigen Zeitraum Juni 2002 und Juli 2002 sowie April 2003 fest.
Mit der Revision rügt die Familienkasse die sich aus einer unzutreffenden Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) ergebende Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler.
Die Familienkasse beantragt,
das Urteil des FG Köln vom 13. März 2014 15 K 768/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, dass X als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist, wird durch die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht getragen. Die Revision hat somit bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr ankommt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2011 X R 65/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, Rz 50, m.w.N.).
1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch --SGB IX--; z.B. BFH-Urteile vom 23. Februar 2012 V R 39/11, BFH/NV 2012, 1584, Rz 22; vom 28. Mai 2013 XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409, Rz 14, m.w.N., und vom 21. Oktober 2015 XI R 17/14, BFH/NV 2016, 190, Rz 27, m.w.N.).
aa) Seelisch behindert ist, wer infolge seelischer Störung in der Funktionsfähigkeit entsprechend gemindert ist. Als solche seelische Störungen kommen körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheit oder Verletzung des Gehirns, Anfallsleiden oder körperliche Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen in Betracht (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 21, m.w.N.).
bb) Eine Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX setzt zudem eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Entscheidend ist nicht die seit Beginn der Erkrankung oder seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung tatsächlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 22, m.w.N.). Zur Beurteilung dieser Frage ist (ggf.) eine Prognose zur (weiteren) Entwicklung der Funktionsbeeinträchtigung zu stellen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. April 2000 B 9 SB 3/99 R, Sozialrecht --SozR-- 3-3870 § 3 Nr 9, zu § 3 Abs. 1 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes).
cc) Die (seelische) Gesundheit muss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zudem "von dem für das Lebensalter typischen Zustand" abweichen. Leistungseinschränkungen, die für das jeweilige Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind, stellen keine Behinderung dar. Bei Kindern ist zur Feststellung einer Behinderung die Abgrenzung altersadäquater Gesundheitszustände notwendig. Erforderlich ist ein Vergleich der körperlichen, geistigen bzw. seelischen Fähigkeiten mit denen eines altersentsprechenden nicht behinderten Kindes (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 23, m.w.N.).
dd) Für die Frage, ob in Folge einer seelischen Störung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, kommt es auf das Ausmaß und den Grad der seelischen Störung an. Entscheidend ist, ob die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Die Prüfung einer Teilhabebeeinträchtigung hat aufgrund einer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen nach sozialpädagogischem und gegebenenfalls psychologischem Sachverstand zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40, Rz 24, m.w.N.; vgl. auch BSG-Urteil vom 30. September 2015 B 3 KR 14/14 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 48, Rz 19).
b) Das FG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass X im Streitzeitraum i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG behindert war. Es stützt seine Würdigung auf die Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat in seinem wissenschaftlich-psychiatrischen Gutachten u.a. die Feststellung getroffen, dass X im Zeitraum der stationären Klinikaufenthalte (27. Juni 2002 bis 8. Juli 2002 und 1. April 2003 bis 8. April 2003) aufgrund einer psychischen Erkrankung behindert gewesen sei. Diese ärztliche Beurteilung kann eine Grundlage der vom FG vorzunehmenden Gesamtwürdigung sein. Die Frage, ob eine Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegt, ist hingegen eine Rechtsfrage. Dem Sachverständigen, der Beweismittel ist und dem Gericht im Wesentlichen die allgemeinen Erfahrungssätze aus seinem Fachgebiet vermittelt, darf die Prüfung von Rechtsfragen nicht übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 16-19/89, BFH/NV 1991, 850, unter II.2.b, m.w.N.; vgl. auch Stiepel in Beermann/Gosch, FGO § 82 Rz 132, und Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 82 FGO Rz 140). Die Folgerung des FG, dass X im Streitzeitraum i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG behindert war, kann daher nur das Ergebnis der durch das FG vorzunehmenden Gesamtwürdigung sein.
2. Zwar ist die finanzrichterliche Überzeugungsbildung revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze überprüfbar. Das FG hat jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat. Die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Würdigung des FG ist nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor (z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9, Rz 21, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 16. April 2015 III R 6/14, BFH/NV 2015, 1237, Rz 16, m.w.N.).
Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist die vom FG vorgenommene Würdigung zu beanstanden. Denn für den Senat ist nicht nachvollziehbar, auf welche Tatsachen und Umstände das FG seine Folgerung stützt, dass X im Streitzeitraum i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG behindert war. Es fehlt an einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
a) Zwar diagnostizierte der Sachverständige bei X für die Dauer der stationären Behandlung eine akute psychotische Störung. Das FG hat aber weder Feststellungen dazu getroffen, ob die seelische Gesundheit des X tatsächlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich noch hat es aus dem seelischen Zustand des X sich ableitende, für eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bedeutsame Umstände festgestellt. Zwar ist der Vorentscheidung zu entnehmen, dass X seit seinem 16. Lebensjahr bis in den streitigen Zeitraum hinein drogenabhängig und psychisch krank war. Es sind aber weder Ausmaß noch Folgen der psychischen Erkrankung insbesondere in psychischer, physischer, beruflicher und sozialer Hinsicht ersichtlich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738, unter II.2.b bb, zur Teilnahme an einem Polamidon-Substitutions-Programm).
b) Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem vom FG in Bezug genommenen Sachverständigengutachten. Zwar führt der Sachverständige darin aus, dass von einer initial durch ausgeprägten Drogenkonsum angestoßenen psychotischen Entwicklung im Jahr 2002 auszugehen sei. Der Sachverständige beschränkt seine Feststellungen aber ausdrücklich auf die Dauer des 12-tägigen und des 8-tägigen stationären Klinikaufenthalts des X. Allein die Diagnose einer psychotischen Störung für die Dauer der stationären Klinikaufenthalte lässt jedoch unter Beachtung der unter II.1.a dargelegten Maßstäbe nicht den Schluss zu, dass X i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG behindert war (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738, unter II.2.b bb, zur Teilnahme an einem Polamidon-Substitutions-Programm).
3. Die Vorentscheidung war somit aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif und daher gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die entsprechenden Feststellungen, gegebenenfalls nach persönlicher Anhörung des Sachverständigen, zu treffen haben.
a) Sollte sich eine Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht feststellen lassen, geht der fehlende Nachweis der Behinderung nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten (z.B. Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.c; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1409, Rz 14, m.w.N.).
b) Für den Fall, dass bei X im Streitzeitraum eine Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorgelegen haben sollte, wird das FG weiter aufzuklären haben, ob X wegen seiner Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten.
Für die Prüfung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt wird das FG den gesamten existenziellen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) des X einerseits und dessen finanzielle Mittel andererseits gegenüberzustellen haben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. April 2016 III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 10 ff., m.w.N.). Auch hier tragen die in sich nicht widerspruchsfreien Feststellungen der angefochtenen Vorentscheidung nicht den Schluss, dass X mangels tatsächlicher Erwerbstätigkeit und fehlender Anhaltspunkte für einen Arbeitslosengeldbezug außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls zur mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, X habe im streitigen Zeitraum Sozialleistungen erhalten, aber kein sonstiges Erwerbseinkommen erzielt. Zu den Bezügen, mit deren Hilfe ein behindertes volljähriges Kind seinen existenziellen Grundbedarf abdecken kann, können jedoch grundsätzlich auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gehören (vgl. z.B. Senatsurteil vom 5. Februar 2015 III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 15, m.w.N.); soweit ein Sozialleistungsträger für seine Leistungen bei den Eltern Rückgriff nimmt, dürfen solche Leistungen nicht als Bezüge des Kindes angesehen werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. November 2003 VIII R 32/02, BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588, unter 2.b, m.w.N., und vom 12. Dezember 2012 VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651, Rz 12, m.w.N.). Die Schlussfolgerung des FG, dass X außerstande war, sich selbst zu unterhalten, kann daher ohne konkrete Feststellungen dazu, ob und welche Sozialleistungen X, gegebenenfalls in welcher Höhe, im streitigen Zeitraum bezogen hat, nicht getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die sich bei den Akten befindliche Aufstellung vom 10. März 2008 hinzuweisen, aus der Immobilienvermögen des X hervorgeht (vgl. Kindergeldakte Bl. 543).
c) Die Entscheidung über die Mitursächlichkeit hat das FG schließlich unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles und unter Abwägung der für und gegen eine Mitursächlichkeit sprechenden Indizien zu treffen (z.B. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 46/08, BFH/NV 2012, 730, Rz 20). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe in den BFH-Urteilen in BFH/NV 2012, 730, Rz 13 ff.; vom 15. März 2012 III R 29/09, BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892, Rz 27, und in BFH/NV 2016, 190, Rz 29 ff., m.w.N. Bezug genommen.
4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.