Entscheidungsdatum: 17.04.2014
NV: Erachtet der Beschwerdeführer die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam, ob die Familienkasse das Kindergeld von ihm als nachrangig Berechtigten zurückfordern dürfe, obwohl er es gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung an sein volljähriges Kind ausgekehrt habe, ist der Klärungsbedarf nur dann ausreichend dargelegt, wenn sich der Beschwerdeführer auch mit der BFH-Rechtsprechung auseinandersetzt, wonach es sich bei dem zwischen der Familienkasse und dem nachrangig Berechtigten bestehenden Erstattungsanspruch einerseits und dem zwischen der Familienkasse und dem vorrangig Berechtigten bestehenden Auszahlungsanspruch andererseits um zwei gesetzlich nicht miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse handelt.
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm gerügten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.
1. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … --Familienkasse-- eingetreten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.1.).
2. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
a) Macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.). Liegt bereits eine Entscheidung des BFH zu der entscheidungserheblichen Frage vor, ist schlüssig und substantiiert darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage nach wie vor umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist (Senatsbeschluss vom 2. September 2011 III B 163/10, BFH/NV 2011, 2090).
b) An einem solchen Vorbringen fehlt es.
aa) Der Kläger führt sinngemäß aus, grundsätzliche Bedeutung komme der Rechtsfrage zu, ob die Familienkasse das Kindergeld auch dann von dem nachrangig Berechtigten i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung zurückfordern dürfe, wenn dieser das Kindergeld bereits an sein volljähriges Kind ausgekehrt und die Familienkasse in Kenntnis dieser Sachlage gleichwohl das Kindergeld nochmals an den vorrangig Berechtigten gezahlt habe. Diese Vorgehensweise --so der Kläger-- stehe nicht im Einklang mit § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung --BGB n.F.-- (vgl. dazu Art. 1 Nr. 19, Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl I 2007, 3189). Nach dieser Vorschrift müsse der Elternteil, der das Kindergeld beziehe, es an das volljährige Kind auskehren. Im Streitfall sei daher dem Zweck der Kindergeldgewährung dadurch entsprochen worden, dass er, der Kläger, das Kindergeld an seinen volljährigen Sohn ausgekehrt habe. Gleichwohl knüpfe § 64 EStG nicht hieran an. Es bestehe ein Wertungswiderspruch zwischen § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB n.F. und § 64 EStG.
bb) Mit diesen Ausführungen legt der Kläger den Klärungsbedarf der bezeichneten Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Er setzt sich weder inhaltlich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH auseinander noch zeigt er schlüssig einen erneuten Klärungsbedarf auf.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch bei volljährigen Kindern zur Bestimmung des vorrangig Berechtigten auf das in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG genannte Kriterium der Haushaltsaufnahme abzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. Februar 2008 III B 69/07, BFH/NV 2008, 948). Daneben hat der erkennende Senat entschieden, dass es sich bei dem zwischen der Familienkasse und dem nachrangig Berechtigten bestehenden Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) einerseits und dem zwischen der Familienkasse und dem vorrangig Berechtigten bestehenden Auszahlungsanspruch (§ 37 Abs. 1 AO) andererseits um zwei eigenständige, gesetzlich nicht miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse handelt, welche die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen nur dann miteinander verbindet, wenn die in Abschn. 64.4 Abs. 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (Stand 2013) genannten Voraussetzungen vorliegen (Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 82/08, BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734, Rz 20). Zu den dort bezeichneten Voraussetzungen gehört aber nicht, dass --wie im Streitfall-- der nachrangig Berechtigte das Kindergeld an sein volljähriges Kind auskehrt, sondern dass eine auf amtlichem Vordruck abzugebende Weiterleitungserklärung vorgelegt wird, mit welcher der vorrangig Berechtigte den dort angegebenen Inhalt bestätigt.
Ein erneuter Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten --vermeintlichen-- Wertungswiderspruch. Die Vorschrift des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB n.F. ist im Streitfall schon nicht anwendbar, weil vorliegendes Klageverfahren keine Kindergeldansprüche ab Januar 2008, sondern die von Mai 2005 bis März 2007 betrifft. Aber selbst wenn die Wertungen des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB n.F. bereits im Streitzeitraum gegolten hätten, legt der Kläger nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen das Zivilrecht das zwischen dem Kläger und der Familienkasse bestehende öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis überlagern soll. Auch das vom Kläger insoweit sinngemäß bemühte Gebot der Einheit der Rechtsordnung vermag dies nicht zu begründen. § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB n.F. regelt nämlich nur, wie sich das Kindergeld unter Berücksichtigung seiner Zweckbestimmung unterhaltsrechtlich auswirkt, lässt aber das Außenverhältnis des i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG (vorrangig oder nachrangig) berechtigten Elternteils zur Familienkasse unberührt (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29 f.; dazu auch Born in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1612b Rz 30, 35).
Schließlich fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass die bezeichnete Rechtsfrage aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich bedeutsam sein könnte.
3. Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2012 III B 153/11, BFH/NV 2012, 705, m.w.N.). Hieran fehlt es (dazu oben 2.).
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2005 XII ZR 34/03 (BGHZ 164, 375), nach dem das staatliche Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen ist. Diese Entscheidung, die inhaltlich dem Regelungsinhalt des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB n.F. entspricht, betrifft ebenfalls nur die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen des Kindergeldes.
4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.
Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 139 Abs. 4 FGO). Mit ihrem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hat sie kein eigenes Kostenrisiko i.S. des § 135 Abs. 3 FGO getragen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368). Unabhängig davon hat sie das Beschwerdeverfahren durch ihren Schriftsatz vom 17. April 2013 auch nicht gefördert. Er befasst sich nicht mit den vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. August 1988 II B 138/87, BFHE 153, 519, BStBl II 1988, 842).