Entscheidungsdatum: 15.03.2011
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Bundesgerichtshof C. wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger hat Richterin am Bundesgerichtshof C. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Infolge der persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richterin zu einem Mitglied der Anwaltssozietät H. M. bestehe die Besorgnis, dass sie nicht unbefangen entscheiden könne. Der Rechtsstreit sei vorgreiflich für vier weitere Verfahren, in denen für die jeweilige Beklagte in den Vorinstanzen das Anwaltsbüro H. M. tätig gewesen sei. Aus der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin, ihr seien die im Ablehnungsgesuch zunächst genannten drei Verfahren nicht bekannt, folge, dass sie selbst der Ansicht sei, dass sie nicht tätig geworden sei bzw. tätig würde, wenn sie die Zusammenhänge mit diesen Rechtssachen gekannt hätte. Spätestens wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung diese Zusammenhänge thematisiere, realisiere sich die Besorgnis der Befangenheit.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 270 m.w.N.). Als solche Gründe kommen persönliche Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache in Frage. Gründe in der Person eines anderen als der Partei lassen die Unvoreingenommenheit eines Richters nur dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440; BFH/NV 2005, 234).
Die abgelehnte Richterin hat keine persönlichen Beziehungen zu einer Partei oder zur Streitsache. Dass Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich ihr persönliches Verhältnis zu einem Dritten auf ihre Einstellung zu einer Partei oder zum Gegenstand der Streitsache auswirkt, ist nicht dargetan. Von einer solchen Auswirkung ist auszugehen, wenn der Dritte am Verfahren etwa als Prozessbevollmächtigter oder als Zeuge beteiligt ist. Das Mitglied der Anwaltssozietät H. M. , zu dem die abgelehnte Richterin eine persönliche Beziehung hat, ist am Verfahren nicht beteiligt, auch nicht als Prozessbevollmächtigter in den Vorinstanzen. Die Parteien wurden auch nicht - was nicht genügen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04, FamRZ 2006, 1440) - durch ein Mitglied dieser Anwaltssozietät vertreten.
Dass Mitglieder dieser Anwaltssozietät an Verfahren beteiligt sind, in denen nach Auffassung des Klägers dieselben Rechtsfragen wie in der Streitsache zu entscheiden sein werden, bietet bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln. Auswirkungen auf die Einstellung der abgelehnten Richterin zum Gegenstand der Streitsache sind schon deshalb nicht zu befürchten, weil ihr diese Verfahren nicht bekannt waren und aus diesem Grund auch nicht bekannt sein konnte, ob es sich - wie der Kläger meint - um dieselben Rechtsfragen handelt. Die Besorgnis der Befangenheit kann auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger diesen Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung thematisieren will. Darüber hinaus bietet allein der entfernte Bezug des Dritten zum Gegenstand der Streitsache keinen Anlass, Auswirkungen auf die Einstellung eines Richters zu befürchten. Ein solcher entfernter Bezug des Mitglieds der Anwaltssozietät H. M. , zu dem die abgelehnte Richterin eine persönliche Beziehung hat, zu der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht dargelegt. Er ist weder selbst noch als Prozessbevollmächtigter anderen weiteren Verfahren beteiligt. Dass andere Mitglieder der Anwaltssozietät in diesen Verfahren Prozessbevollmächtigte der Parteien sind, begründet keinen Bezug zum Gegenstand der Streitsache.
Bergmann Reichart Drescher
Born Sunder