Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 12.06.2012


BGH 12.06.2012 - II ZR 105/10

Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung: Haftung des Vorstands eines Vereins


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
12.06.2012
Aktenzeichen:
II ZR 105/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Görlitz, 4. Mai 2010, Az: 2 S 26/09vorgehend AG Zittau, 3. März 2009, Az: 5 C 290/07nachgehend BGH, 4. Oktober 2012, Az: II ZR 105/10, Revision zurückgewiesen
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der - 2. Zivilkammer - des Landgerichts Görlitz vom 4. Mai 2010 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.572,31 € festgesetzt (davon 86,19 € für den Feststellungsantrag).

Gründe

1

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

1. Einen Grund für die Revisionszulassung benennt weder das Berufungsgericht noch zeigt die Revision einen solchen auf. Ein Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Behörden und öffentlichen Körperschaften richte sich der Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach dem Kenntnisstand der Bediensteten der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Abteilung, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der, wie der Bundesgerichtshof nach dem Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, auch nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht festzuhalten ist  (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, WM 2012, 940 Rn. 18 ff.; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 Rn. 11 ff.).

3

2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

4

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte der Klägerin wegen der von ihm als Vorstand des Vereins zu verantwortenden Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Monate November und Dezember 2003 gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB Schadensersatz zu leisten hat.

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Der Arbeitgeber ist nach § 266a Abs. 1 StGB verpflichtet, im Falle eines Mangels an Zahlungsmitteln vorrangig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen. Er hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Liquidität zur Begleichung dieser Beiträge bei Fälligkeit bereitzustellen. Verletzt er diese Pflicht, ist der Tatbestand des § 266a StGB auch dann verwirklicht, wenn der Beitragsschuldner zum Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304, 308; Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 108/05, ZIP 2006, 2127 Rn. 10; Urteil vom 16. Februar 2012 - IX ZR 218/10, WM 2012, 660 Rn. 10). Das geschäftsleitende Organ einer juristischen Person hat insoweit kraft seiner Organisationsgewalt sicherzustellen, dass die der Körperschaft obliegenden Aufgaben durch die damit betrauten Personen auch tatsächlich erfüllt werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 378; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 10).

6

Dies zu Grunde gelegt kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm infolge eines Cash-Pool-Managements zum Fälligkeitszeitpunkt keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Die Einwände, es habe dem Beklagten innerhalb des Vereinsvorstandes nicht oblegen, sich um die Beitragsabführung zu kümmern und er habe von der Nichtzahlung keine Kenntnis gehabt, sind neu und können im Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Entsprechend ist das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten ausgegangen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 381). Im Übrigen traf den Beklagten zumindest eine Überwachungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 11), von deren vorsätzlicher Verletzung auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen auszugehen ist.

7

b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch sei nicht verjährt. Anders als die Revision meint, kann für den hier maßgebenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 keine Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit der Klägerin beruhende Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB angenommen werden. Die mit der Einziehung der Beiträge befasste Abteilung der Klägerin war schon nicht gehalten, sofort nach dem Verstreichen des Fälligkeitstermins am 15. Dezember 2003 die Regressabteilung einzuschalten. Im Übrigen wäre die Verjährungsfrist auch dann nicht bis zum31. Dezember 2003 in Lauf gesetzt worden, wenn die für die Beitragseinziehung zuständige Abteilung ihr Wissen grob fahrlässig nicht an die Regressabteilung weitergleitet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11 Rn. 14).

Strohn                           Caliebe                             Reichart

                   Born                             Sunder

Hinweis: Die Revision des Beklagten wurde durch Beschluss vom 4. Oktober 2012 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen.