Entscheidungsdatum: 16.02.2012
1. NV: Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerdeführer regelmäßig auch ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist .
2. NV: Die zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung gegeben sind, erfolgende Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts ist bereits dann nicht ermessenswidrig, wenn die Möglichkeit für das Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht .
3. NV: Ob in der Einspruchsentscheidung auf während des Einspruchsverfahrens ergangene Schreiben Bezug genommen werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls .
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen sei.
a) Die ordnungsgemäße Darlegung dieser Gründe für die Zulassung der Revision verlangt von --vorliegend nicht gegebener-- Offenkundigkeit abgesehen substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschlüsse vom 28. April 2010 II B 178/09, BFH/NV 2011, 262, und vom 29. Juni 2011 II B 127/10, BFH/NV 2011, 1726, je m.w.N.). Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 262; in BFH/NV 2011, 1726, und vom 7. September 2011 X B 113/10, BFH/NV 2011, 2102, je m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger bringt nicht vor, dass die Frage, ob zur Begründung einer Einspruchsentscheidung gemäß § 366 der Abgabenordnung (AO) auf während des Einspruchsverfahrens ergangene Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) Bezug genommen werden darf, in der Rechtsprechung oder Literatur unterschiedlich beurteilt werde. Ob im konkreten Fall eine Bezugnahme zulässig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann daher die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht begründen (BFH-Beschlüsse vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25, und vom 21. Dezember 2007 VIII B 56/07, BFH/NV 2008, 805).
2. Mit der Rüge, die Vorentscheidung sei fehlerhaft, wird kein Grund für die Zulassung der Revision geltend gemacht. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2011 II S 39/10 (PKH), BFHE 232, 310, BStBl II 2011, 657, m.w.N.). Die Revision ist vielmehr nur dann nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen besonders schwerwiegender Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Auslegung revisiblen Rechts zuzulassen, wenn das Urteil des FG objektiv willkürlich ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, also greifbar gesetzwidrig und somit geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, BFH/NV 2011, 1391; vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098; vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48; vom 17. August 2011 X B 225/10, BFH/NV 2011, 2083, und vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3).
Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte.
Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO bedarf keiner näheren Begründung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH verletzt das FA das ihm hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung eingeräumte Ermessen nur dann, wenn es eine Steuererklärung verlangt, obwohl klar und einwandfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht nicht gegeben ist. Besteht die Möglichkeit, dass der Aufgeforderte steuerpflichtig ist, ist die Aufforderung selbst dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Auffassungen der Beteiligten über das Bestehen einer Steuerpflicht auseinandergehen. Die Klärung dieser Zweifel kann nur im Veranlagungs- und ggf. im nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren herbeigeführt werden (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 45/96, BFH/NV 1998, 14, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2003 VII B 228/02, BFH/NV 2003, 594).
Diese Grundsätze gelten auch für die auf § 28 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO beruhende Aufforderung des FA zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf einen anderen Feststellungszeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt etwa zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs. 1 BewG erfüllt sind. Die Aufforderung zur Erklärungsabgabe ist in diesem Fall bereits dann nicht ermessenswidrig, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen der Wertfortschreibung gegeben sind (Gürsching/ Stenger, Bewertungsrecht, § 28 BewG Rz 5). Die Entscheidung, ob eine Wertfortschreibung vorzunehmen ist, ist dann auf der Grundlage der abgegebenen Erklärung zu treffen. Entsprechend gering sind die Anforderungen an die Begründung einer Einspruchsentscheidung, durch die der Einspruch gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf einen bestimmten Feststellungszeitpunkt zurückgewiesen wird.