Entscheidungsdatum: 30.01.2019
NV: § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG setzen als weiteres --ungeschriebenes-- Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet.
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Juni 2017 8 K 3725/14 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2018 II B 9/18, BFH/NV 2019, 44, Rz 10).
Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 2016 III B 95/15, BFH/NV 2016, 1575, Rz 13).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung zuzulassen. Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Nutzen der Rechtsposition des Benennungsberechtigten im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für die Erfüllung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals "Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen" ausreicht, wenn ein eigener wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, ist bereits höchstrichterlich geklärt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet, und nach Nr. 7 der genannten Vorschrift die Abtretung selbst, wenn ihr kein solches Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 GrEStG setzen als weiteres --ungeschriebenes-- Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2000 II R 30/98, BFHE 191, 419, BStBl II 2000, 359; vom 18. Dezember 2002 II R 12/00, BFHE 201, 319, BStBl II 2003, 356, und vom 19. November 2008 II R 24/07, BFH/NV 2009, 788). Ein Handeln im Interesse des Grundstücksveräußerers oder des (präsumtiven) -erwerbers reicht nicht aus (BFH-Urteile in BFHE 191, 419, BStBl II 2000, 359, und in BFHE 201, 319, BStBl II 2003, 356).
Diese Rechtsprechung umfasst auch die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage. Danach ist zu prüfen, ob der Benennungsberechtigte seine Rechtsposition, die ihm das Kaufangebot verleiht, zum Nutzen eigener wirtschaftlicher Interessen verwertet. Dabei ist denklogisch zu prüfen, ob auch tatsächlich ein (eigener) wirtschaftlicher Vorteil vorliegt. Die Begriffe "Verwerten" und "Ausnutzen" der Rechtsposition aus dem Kaufangebot sind insoweit nicht trennscharf voneinander abzugrenzen. Ob ein solches Ausnutzen oder Verwerten des Benennungsrechts aus dem Kaufangebot zum eigenen wirtschaftlichen Nutzen vorliegt, ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls zu bestimmen.
Ausgehend davon ist das FG im Streitfall zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ihre Rechtsstellung als Benennungsberechtigte nicht ausgenutzt habe. Dies gelte auch im Hinblick auf den Abschluss des Projektentwicklungsvertrages, der --wie das FG im Einzelnen begründet-- nicht von der Benennung durch die Klägerin abhängig gewesen sei. Diese Beurteilung durch das FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts. Im Kern seines Vorbringens wendet sich das FA gegen die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das FG. Ein solches Vorbringen führt aber nicht zur Zulassung der Revision.
Aus denselben Gründen ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung zuzulassen. Die vom FA zitierten Entscheidungen des BFH lassen dem FG bewusst einen weiten Spielraum bei der Beurteilung des den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG eingrenzenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, die Rechtsprechung des BFH näher einzugrenzen oder zu konkretisieren.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.