Entscheidungsdatum: 20.01.2011
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob Abnehmerabmahnungen, bei denen in Kenntnis der Ungeklärtheit der Rechtslage diese dennoch pauschal als zweifelsfrei dargestellt werde, entsprechend den Grundsätzen, die zur Beurteilung von Schutzrechtsverwarnungen an Abnehmer gelten, als unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG oder Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB anzusehen seien.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - in der Entscheidung des Senats "Kinderhochstühle im Internet" (Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08) beantwortet worden. Damit ist eine mögliche Grundsatzbedeutung entfallen. Da das Berufungsurteil zudem im Ergebnis richtig ist, besteht insoweit kein Grund für eine Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 - PEE-WEE).
In der Entscheidung "Kinderhochstühle im Internet" hat der Senat ausgesprochen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 Rn. 63 mwN), dass die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 15.Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht übertragbar sind. Der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung könne diese ohne größere Risiken unbeachtet lassen, weil mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen.
Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil keine vergleichbare Interessenlage besteht.
Dass der Schutzrechtsinhaber im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf Unterlassung und - bei Verschulden - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, ist das notwendige Korrelat dazu, dass er Inhaber eines Ausschließlichkeitsrechts ist, mit dem er jeden Wettbewerber von der Benutzung des Schutzgegenstandes ausschließen kann. Dies erfordert einen Ausgleich zwischen dem Schutz der geistigen Leistung und dem Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, einerseits und dem Schutz des freien Wettbewerbs und dem Interesse der Wettbewerber, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, andererseits. Dieser notwendige Ausgleich wäre nicht gewährleistet, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, aus einem Schutzrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (vgl. BGHZ 164, 1 Rn. 14 f. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).
Bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nimmt der Abmahnende kein Ausschließlichkeitsrecht für sich in Anspruch. Es bedarf daher auch keiner Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz, um sicherzustellen, dass der Abmahnende nicht die Grenzen des Schutzbereichs seines Ausschließlichkeitsrechts überschreitet.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 180.000 €.
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