Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 19.03.2015


BGH 19.03.2015 - I ZR 139/14

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
19.03.2015
Aktenzeichen:
I ZR 139/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Dresden, 21. Mai 2014, Az: 13 U 1303/13, Urteilvorgehend LG Dresden, 1. Juli 2013, Az: 42 HKO 188/09
Zitierte Gesetze
Art 3 CMR
Art 17 Abs 1 CMR
Art 23 Abs 3 CMR
Art 25 Abs 2 CMR

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Mai 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 2 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als 38.383,51 € nebst Zinsen im Teil-Versäumnis- und Endurteil der 2.

Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 1. Juli 2013 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 58.214,44 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin ist Transportversicherin der D. W. H. GmbH und deren Tochtergesellschaft O. D. W. R. (im Folgenden: Versicherungsnehmer). Die Versicherungsnehmer beauftragten die Beklagte zu 1, ein russisches Speditionsunternehmen, mit dem Transport einer Sendung von Baumaterialien von Dresden nach Moskau. Die Beklagte zu 1 beauftragte die Beklagte zu 2, ein litauisches Frachtunternehmen, als Unterfrachtführerin mit der Durchführung des Transports.

2

Die Beklagte zu 2 holte die aus mehreren Kisten bestehende Sendung, die unter anderem hochwertige Steinplatten enthielt, am 6. Mai 2008 mit mehreren CMR-Frachtbriefen mit einem Lkw ab. Am 16. Mai 2008 wurde an der Grenze zu Russland eine vollständige Zollrevision angeordnet. Die Transportkisten wurden abgeladen, geöffnet, von Mitarbeitern der Zollbehörde wieder verschlossen und auf den Lkw geladen. Beim Entladen der Kisten in Moskau wurde festgestellt, dass drei Kisten aufgebrochen und darin enthaltene Steinplatten beschädigt waren.

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Die Klägerin, die ihre Versicherungsnehmer entschädigt hat, hat - soweit im vorliegenden Verfahren noch von Interesse - aus abgetretenem Recht der Empfängerin des Transportguts gegen die Beklagte zu 2 Schadensersatzansprüche in Höhe des Wertes des zerstörten Teils der Lieferung geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 59.130,63 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat deren Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der von der Beklagten zu 2 zu zahlende Betrag auf 58.214,44 € nebst Zinsen beläuft. Die Revision hat es nicht zugelassen.

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Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 2 mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der sie die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage erreichen will.

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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf den von der Beklagten zu 2 durchgeführten Transport sei die CMR anzuwenden. Die Beklagte zu 2 hafte der Empfängerin des Transportguts, die ihren Anspruch an die Klägerin abgetreten habe, nach Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 CMR für den entstandenen Schaden. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte zu 2 von der verschuldensunabhängigen Haftung befreit wäre, lägen nicht vor. Ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zu 2 habe das Landgericht zu Recht nicht festgestellt. Die Haftung der Beklagten zu 2 sei nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b, Art. 23, Abs. 3 CMR auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des durch die Beschädigung entwerteten Teils der Sendung begrenzt. Der Berechnung sei ein Gewicht von 5.036 kg zugrunde zu legen. Die Beklagte zu 2 könne mit ihrem Einwand, das Gewicht der beschädigten Ware habe lediglich 2.930 kg betragen, nicht gehört werden. Das Landgericht habe das Gewicht der beschädigten Packstücke im unstreitigen Tatbestand mit 5.036 kg angegeben. Diese Feststellung unterliege der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO und sei als unstreitiges Vorbringen maßgeblich.

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2. Das Berufungsurteil beruht teilweise auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

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a) Das Landgericht hat im unstreitigen Tatbestand festgestellt, dass Mitarbeiter der Empfängerin der Sendung in Russland festgestellt hätten, dass drei Kisten, die Steinplatten enthielten, aufgebrochen und darin enthaltene Steine mit einem Gewicht von 5.036 kg beschädigt gewesen seien. Es hat außerdem auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, 18,56 qm Fußbodenplatten Basalto di Olbia, 3,52 qm Wandplatten Basalto di Olbia und 26,59 qm Wandplatten Nero Portoro seien beschädigt worden. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin habe das Gewicht der geschädigten Packstücke 5.036 kg betragen.

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b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es sei gemäß § 314 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, das Gewicht der beschädigten Ware habe 5.036 kg betragen.

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aa) Das Berufungsgericht ist im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass das tatsächliche Vorbringen der Parteien in erster Linie dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen ist (§ 314 Satz 1 ZPO). Hierzu zählen auch die tatsächlichen Feststellungen, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind (BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97, BGHZ 139, 36, 39). Enthält der Tatbestand eine Bezugnahme auf Schriftsätze und ihre Anlagen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ist davon auszugehen, dass auch deren Inhalt zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (BGH, Urteil vom 28. November 2001 - IV ZR 309/00, NJW-RR 2002, 381). Die Beweiskraft des Tatbestands und damit auch die Bindung für das Revisionsgericht entfallen, soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962, 963; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 11 = WRP 2011, 1444 - Ford-Vertragspartner). Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen enthalten einen solchen Widerspruch. Diesen Widerspruch hätte das Berufungsgericht von Amts wegen berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08, MD 2010, 362 Rn. 9).

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bb) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist unklar, ob die im Einzelnen konkret bezeichneten beschädigten Steinplatten oder die Packstücke, in denen sich die beschädigten Steinplatten befunden haben, ein Gewicht von 5.036 kg gehabt haben sollen. Die Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils lassen erkennen, dass die beschädigte Ware dieses Gewicht gehabt hat. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen legen demgegenüber ein Verständnis nahe, dass die sie enthaltenden Packstücke 5.036 kg gewogen haben.

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cc) Angesichts dieses Widerspruchs hätte das Berufungsgericht nicht von einer Bindung nach § 314 ZPO ausgehen dürfen und dem Vortrag der Beklagten zu 2 in der Berufungsbegründung nachgehen müssen, dass die nach den Feststellungen des Landgerichts konkret bezeichneten beschädigten Steinplatten nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen nicht das Gewicht hatten, von dem das Landgericht bei seiner Verurteilung ausgegangen ist. Die Beklagte zu 2 hat unter Hinweis auf die eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Rechnung und in der Packliste vorgetragen, dass zwar die beschädigten Frachtstücke insgesamt ein Gewicht von 5.036 kg gehabt hätten, dass ausweislich der Feststellungen des Landgerichts jedoch nicht deren gesamter Inhalt beschädigt worden war, sondern lediglich Ware mit einem Gewicht von 2.930 kg (1.140 kg + 210 kg + 1.580 kg).

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dd) Angesichts des aus dem landgerichtlichen Urteil selbst ersichtlichen Widerspruchs zum Gewicht der Ware, für deren Beschädigung die Beklagte zu 2 ersatzpflichtig ist, kommt es nicht auf die Frage an, ob die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil auch deshalb widersprüchlich sind und der Bindungswirkung des § 314 ZPO nicht unterliegen, weil sie nicht mit dem Inhalt der Anlagen zu den Schriftsätzen der Klägerin übereinstimmen, auf die im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen wird und denen das Landgericht die in den Tatbestand aufgenommenen Gewichtsangaben entnommen hat.

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c) Damit hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zu 2 zum Gewicht der beschädigten Ware ohne verfahrensrechtliche Grundlage unberücksichtigt gelassen und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Auf diesem Verstoß beruht das Berufungsurteil, soweit der Klage in einem über 38.383,51 € nebst Zinsen hinausgehenden Umfang stattgegeben worden ist. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem von der Beklagten gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR geschuldeten Entschädigungsbetrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des durch die Beschädigung entwerteten Teils der Sendung in Höhe von insgesamt 27.590,05 € (8,33 x 1,130420 x 2930 kg) sowie anteilig aus Fracht und Zöllen in unstreitiger Höhe von 3.502,48 € und 7.290,98 €.

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3. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Büscher                                         Richter am BGH Prof. Dr. Koch                                           Löffler

                                                   ist im Urlaub und

                                                   daher gehindert

                                                   zu unterschreiben.

                                                  Büscher

                     Schwonke                                                              Feddersen