Entscheidungsdatum: 09.02.2017
Eine nach der Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung stellt keinen Grund für die vorzeitige Löschung der Eintragung dar, wenn der Löschungsantrag erst gestellt wird, nachdem die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 24. Mai 2016 wird auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen.
I. Die Gläubigerin vollstreckte gegen die Schuldner aus einem Urteil vom 23. Juni 2014 sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2014 des Landgerichts Arnsberg wegen Geldforderungen in einer Gesamthöhe von 61.106,21 €.
In dem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Termin am 16. Oktober 2014 gaben beide Schuldner keine Vermögensauskunft ab. Aufgrund der Eintragungsanordnungen des Gerichtsvollziehers wurden die Schuldner noch am selben Tag im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Den gegen die Eintragungsanordnungen gerichteten Widerspruch der Schuldner wies das Amtsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 zurück. Gegen diesen Beschluss wandten sich die Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 nahm die Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag im Hinblick auf eine Ende Januar 2015 abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien sowie zwischenzeitlich gezahlte Raten zurück. Die Schuldner nahmen am selben Tag ihre sofortige Beschwerde vor dem Landgericht Arnsberg zurück.
Unter Bezug auf die Ratenzahlungsvereinbarung beantragten die Schuldner mit Schreiben vom 9. September 2015 gemäß § 882e ZPO die vorzeitige Löschung der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis.
Das Amtsgericht hat die Löschungsanträge der Schuldner zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner ist ohne Erfolg geblieben.
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldner könnten keine vorzeitige Löschung ihrer Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Keiner der in § 882e Abs. 3 ZPO abschließend aufgeführten Tatbestände vorzeitiger Löschung liege vor. Insbesondere sei der Eintragungsgrund nicht weggefallen (§ 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Eintragungsgrund sei vorliegend, dass die Schuldner ihre Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erfüllt hätten. Daran habe sich bis zur Beschlussfassung des Beschwerdegerichts nichts geändert. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 21. Dezember 2015 entschiedenen Fall (I ZB 107/14, NJW 2016, 876) handele es sich vorliegend nicht um ein Widerspruchsverfahren gegen die Eintragungsanordnung, sondern um einen Antrag auf vorzeitige Löschung der erfolgten Eintragung. Den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Amtsgerichts Arnsberg hätten die Schuldner im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt. Die zu Recht erfolgte Eintragung müsse so lange Bestand haben, bis ihre Ursachen vollständig beseitigt seien. Das sei bei einer nachträglich geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht der Fall.
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Eintragung der Schuldner im Schuldnerverzeichnis nicht vorliegen.
1. Nach § 882e Abs. 3 ZPO wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO gelöscht, wenn diesem die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist (Nr. 1), das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (Nr. 2) oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist (Nr. 3).
Die Voraussetzungen für den Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Auch wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Schuldner hätten aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung den größten Teil der Forderung bezahlt, steht außer Streit, dass eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin nicht erfolgt ist. Ebenso wenig kommt vorliegend der Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO in Betracht. Näherer Prüfung bedarf im Streitfall allein der Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
2. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Schuldner lag ein Eintragungsgrund gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, weil sie ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind. Der Eintragungsgrund ist auch nicht deshalb weggefallen, weil die Parteien nach Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen haben.
a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Eintragung des Schuldners sei auf seinen Antrag stets zu löschen, wenn nach Eintragung der Eintragungsgrund wegfalle und der Gläubiger zustimme. Es mache keinen Unterschied, ob die Parteien nach Erlass des vollstreckbaren Titels eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten, die einer Eintragung im Verzeichnis entgegenstünde, oder ob eine solche Vereinbarung während eines Widerspruchsverfahrens unter Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers zustande gekommen sei oder aber sich die Parteien nach Eintragung auf eine Ratenzahlungsvereinbarung geeinigt hätten. Der mit dem Schuldnerverzeichnis bezweckte Schutz der Allgemeinheit spreche jedenfalls dann nicht mehr gegen eine Löschung, wenn sich Gläubiger und Schuldner einig seien und, wie im vorliegenden Fall, die Schuldner den größten Teil der Forderung (50.000 € von 61.000 €) bezahlt hätten. Eine abweichende Entscheidung verstieße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
b) Diesen Erwägungen ist nicht zuzustimmen. In Rechtsprechung und Literatur besteht zu Recht Einigkeit, dass eine nach Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund darstellt, wenn die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211, 212 f.; LG Dessau-Roßlau, DGVZ 2015, 21, 22; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 882e Rn. 7; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 882e Rn. 4; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 882e Rn. 8; Utermark/Fleck, BeckOK ZPO, 22. Edition, § 882e Rn. 5; anders als die Rechtsbeschwerde meint nicht gegenteiliger Ansicht LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris; Schreiber in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 882e Rn. 9).
aa) Eine Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien stellt zwar einen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO dar, der der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegensteht (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 15). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aber nicht mehr zu berücksichtigen, so dass eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund für die Eintragung darstellen kann (vgl. BGH, NJW 2016, 876 Rn. 24 f. i.V.m. Rn. 16 f.).
bb) Die Rechtsbeschwerde kann sich nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 802b Abs. 1 ZPO stützen.
(1) Nach dieser Bestimmung soll der Gerichtsvollzieher zwar in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Daraus ergibt sich indes keine Notwendigkeit, nach Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung eine Ratenzahlungsvereinbarung als Löschungsgrund zu berücksichtigen. Unter "in jeder Lage des Verfahrens" zu verstehen ist der Zeitraum von der Erteilung des Vollstreckungsauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (vgl. Entwurf des Bundesrates zu einem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 24). Dieser Zeitraum umfasst das gesamte Verfahren zur Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, also gegebenenfalls auch das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren über die Eintragungsanordnung (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 89).
(2) Ist die Eintragungsanordnung aber unanfechtbar geworden, so ist die erfolgte Eintragung der Parteidisposition entzogen (LG Detmold, DGVZ 2015, 22; Fleck in BeckOK ZPO, 22. Edition, § 802b ZPO Rn. 11b). Mit der Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses wurde bezweckt, den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers, vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (Begründung des Entwurfs des Bundesrates zu einem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 20, 37, 40). Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich mithin um ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 86). Aus dem Charakter des Eintragungsverfahrens als Amtsverfahren folgt, dass sich Gläubiger und Schuldner nicht darüber einigen können, eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu unterlassen (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 22).
Der Zweck des Schuldnerverzeichnisses, den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern, schließt es aus, noch nach Unanfechtbarkeit der Eintragung Vollstreckungshindernisse wie eine Ratenzahlungsvereinbarung zu berücksichtigen.
cc) Danach kann weder der Nachweis einer Stundungsbewilligung noch das Einverständnis des Gläubigers zu einer Löschung der Eintragung führen, weil sie das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs nicht beseitigen (Begründung des Entwurfs des Bundesrates zu einem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 40). Diese Ausführungen finden sich zwar im Zusammenhang mit dem Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Der Umstand, dass in dem darauffolgenden Absatz der Gesetzesbegründung zu Nummer 2 dieser Bestimmung die Stundungsbewilligung nicht mehr behandelt wird, lässt aber erkennen, sie insgesamt nicht als Löschungsgrund anzusehen.
dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist diese Rechtsfolge auch dann verhältnismäßig, wenn ein Schuldner nach der Eintragung aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung den größeren Teil seiner Schuld beglichen hat. Der Schuldner hat sich bereits mit der Weigerung, die Vermögensauskunft abzugeben, als unzuverlässig erwiesen. Das rechtfertigt es, den Rechtsverkehr im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit zu warnen. Inwieweit der Gläubiger noch ein eigenes Interesse daran hat, die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis aufrechtzuerhalten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Soweit § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO den Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers als Löschungsgrund anerkennt, beruht dies auf der entsprechenden Regelung in § 915a Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF, die bis 31. Dezember 2012 galt. Da mit der Neuregelung bezweckt war, die Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern zu stärken (vgl. Entwurf des Bundesrates zu einem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 1), bestehen keine Anhaltspunkte für eine ausdehnende Auslegung dieses Löschungsgrunds dahingehend, dass bereits eine mehr oder weniger weitgehende teilweise Befriedigung des Gläubigers für eine Löschung ausreichen könnte.
c) Danach kann im Streitfall die Ratenzahlungsvereinbarung nicht als Löschungsgrund berücksichtigt werden.
Die Eintragungsanordnungen sind unanfechtbar geworden, nachdem die Schuldner unter dem 10. Februar 2015 ihre sofortige Beschwerde wegen der Zurückweisung ihres gegen die Eintragungsanordnung gerichteten Widerspruchs zurückgenommen haben.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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