Entscheidungsdatum: 21.12.2015
1. Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur im Falle des Eintragungsgrundes gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO entgegen.
2. Eine Stundungs- oder Stillhalteabrede im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO, die Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers gemäß § 882c Abs. 1 ZPO, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners gemäß § 882d Abs. 1 ZPO oder über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren, stellt ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dar.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27. Oktober 2014 aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 8. August 2014 wird abgeändert. Die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers W. vom 1. April 2014, Az. 13 DR II 437/14, wird aufgehoben.
Gegenstandswert: 2.000 €
I. Der Schuldner wendet sich gegen die Anordnung seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, nachdem die Gläubigerin gegen den Schuldner aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. September 2010 sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2010 die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben hatte.
Nachdem zunächst Teilzahlungen durch die Ehefrau des Schuldners erfolgt waren, erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher stellte fest, dass der Schuldner bereits am 18. Dezember 2013 die Vermögensauskunft abgegeben hatte, nach deren Inhalt eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein würde. Der Gerichtsvollzieher leitete diese Vermögensauskunft an die Gläubigerin weiter und kündigte dem Schuldner mit Schreiben vom 1. April 2014 an, dass er ihn nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen gemäß § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis eintragen werde. Dem widersprach der Schuldner mit Schreiben vom 8. April 2014. Am 23. Juli 2014 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht mit, dass die Vollstreckung ruhen solle, da der Schuldner über einen Dritten Ratenzahlungen aufgenommen habe.
Den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung hat das Amtsgericht Bonn zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zu Recht angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Voraussetzungen des § 882c ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordne, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen könne, lägen vor. Dass auf der Grundlage einer mit der Ehefrau des Schuldners getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung Zahlungen erbracht würden, ändere hieran nichts. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis solle dem Rechtsverkehr Informationen über die Kreditwürdigkeit einer Person geben und verfolge insoweit einen über die einzelne Vollstreckung hinausgehenden Zweck. Es sei vorliegend kein formalisierter Zahlungsplan im Sinne des § 802b ZPO festgesetzt worden, der nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entgegenstehe.
Die Eintragung müsse nicht deshalb unterbleiben, weil die Gläubigerin dem Schuldner im Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung mit seiner Ehefrau eine Stundung bewilligt habe und deshalb die Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO vorlägen. Auch hier greife der Zweck des § 882c ZPO, den Rechtsverkehr vor Personen zu schützen, die ihre Zahlungsverpflichtungen mutmaßlich nicht erfüllen könnten. Dies decke sich mit der Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der die Löschung einer Eintragung vom Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers abhängig mache.
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis vorliegen.
1. Nach § 882c Abs. 1 ZPO in der Fassung des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2258) ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO), oder wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, sofern nicht ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der Begründung angeordnet, aus der bereits in einem vorangegangenen Vollstreckungsverfahren am 18. Dezember 2013 abgegebenen und der vorliegend die Vollstreckung betreibenden Gläubigerin zugeleiteten Vermögensauskunft ergebe sich, dass eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein werde. Die Feststellung, dass nach der bereits erteilten Vermögensauskunft eine Vollstreckung offensichtlich keinen Erfolg haben werde, greift die Rechtsbeschwerde nicht an, so dass hiervon bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist.
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die zwischen Gläubigerin und Schuldner getroffene Ratenzahlungsvereinbarung der Eintragungsanordnung nicht entgegensteht.
a) Aus § 802b Abs. 2 ZPO folgt vorliegend allerdings kein Eintragungshindernis.
aa) Nach § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der Gerichtsvollzieher, der in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll (§ 802b Abs. 1 ZPO), dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können und der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. Zum Abschluss einer solchen Zahlungsvereinbarung - einem vollstreckungsrechtlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 802b Rn. 12; Gothe, DGVZ 2013, 197) - gilt der Gerichtsvollzieher gemäß § 754 Abs. 1 ZPO durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels als ermächtigt. Nach § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO bewirkt die Festsetzung eines Zahlungsplans nach Satz 1 der Vorschrift einen Vollstreckungsaufschub. Nach der Konzeption des Gesetzgebers steht dieser Vollstreckungsaufschub einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 39; BeckOK ZPO/Fleck, Stand 1. September 2015, § 802b Rn. 11a; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 882c Rn. 10).
Auch wenn sich der Vorbehalt eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO aufgrund der sprachlichen Fassung des § 882c Abs. 1 ZPO allein auf den Eintragungsgrund Nr. 3 (fehlender Befriedigungsnachweis) bezieht, folgt aus der in § 802b Abs. 1 Satz 2 ZPO allgemein vorgesehenen Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs seine Geltung für sämtliche Eintragungsgründe des § 882c Abs. 1 ZPO (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211, 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris Rn. 17; BeckOK ZPO/Fleck aaO § 802b Rn. 11a; Mock in Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 882c ZPO Rn. 14a). Die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO stünde also auch vorliegend der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen.
bb) Die vorliegend getroffene Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt jedoch - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - nicht die Voraussetzungen des § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO. Sie ist nicht vom Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer positiven Erfüllungsprognose (vgl. dazu MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 802b Rn. 16) herbeigeführt, sondern von den Parteien oder ihren Verfahrensbevollmächtigten ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers vereinbart worden (vgl. BeckOK ZPO/Fleck aaO § 802b Rn. 11a).
b) Die vorliegend zwischen den Parteien getroffene Ratenzahlungsvereinbarung steht gleichwohl der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen, weil sie einen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO darstellt.
aa) Nach § 775 Nr. 4 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn sich aus einer vom Gläubiger ausgestellten Privaturkunde die Bewilligung einer Stundung ergibt. Unter die Vorschrift des § 775 Nr. 4 ZPO fällt auch die Abrede, die Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen (pactum de non petendo; vgl. MünchKomm.ZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann aaO § 775 Rn. 19). Ein solches Stillhalteabkommen führt im Prozess zur Abweisung der Klage, wenn der Schuldner sich hierauf beruft (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271 Rn. 13).
Die vorliegend zwischen den Parteien abgeschlossene und durch Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin dokumentierte Ratenzahlungsvereinbarung enthält die Abrede, dass die Gläubigerin die Gesamtforderung nicht geltend machen wird, solange der Schuldner die Ratenzahlung einhält. Dies stellt ein pactum de non petendo dar, das gemäß § 775 Nr. 4 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet. Dass die der Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde liegende Forderungsaufstellung einen fortdauernden Zinslauf vorsieht, steht der Annahme eines pactum de non petendo nicht entgegen, weil ein solches Stillhalteabkommen die Fälligkeit der Forderung nicht berührt (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 271 Rn. 13).
bb) Außer Frage steht, dass eine § 775 Nr. 4 ZPO unterfallende Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung ein Eintragungshindernis darstellt, wenn die Vereinbarung schon in dem Zeitpunkt besteht, in dem erstmals die Erfüllung der in § 882c Abs. 1 ZPO genannten Eintragungsvoraussetzungen in Betracht kommt.
Erscheint etwa der Schuldner nicht zu einem gemäß § 802f Abs. 1 ZPO bestimmten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft, nachdem der Gläubiger die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung gestundet hat, so liegt der Einstellungsgrund des § 775 Nr. 4 ZPO vor. Eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht nicht (mehr). Die Bestimmung eines Termins zur Vermögensauskunft erfordert, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, zu denen das Fehlen von Vollstreckungshindernissen im Sinne des § 775 ZPO zählt (vgl. Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 802c ZPO Rn. 3, 16). Ohne eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen Versäumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht in Betracht. Hat der Schuldner den Einstellungsgrund im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO nicht bereits im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen die Terminbestimmung durch den Gerichtsvollzieher geltend gemacht (vgl. hierzu Voit in Musielak/Voit aaO § 802f Rn. 10), so kann er sich mit dem Widerspruch nach § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mit der Begründung wenden, dass eine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bestanden hat.
Beantragt ein Gläubiger - wie vorliegend - innerhalb von zwei Jahren nach auf Betreiben eines anderen Gläubigers abgegebener Vermögensauskunft die Abgabe der Vermögensauskunft und ist der Schuldner hierzu nicht erneut verpflichtet (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO), so leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Abschrift des bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses zu, informiert den Schuldner hiervon und belehrt ihn zugleich über die Möglichkeit einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 802d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Ordnet der Gerichtsvollzieher sodann die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO an, obwohl die dem Vollstreckungsauftrag zugrunde liegende Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits gestundet ist, so kann der Schuldner ebenfalls im Wege des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 882d Abs. 1 ZPO den Einstellungsgrund des § 775 Nr. 4 ZPO geltend machen. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend allerdings nicht, weil die Ratenzahlungsvereinbarung von den Parteien erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens - also nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers - getroffen worden ist.
cc) Die Frage, ob eine der Vorschrift des § 775 Nr. 4 ZPO unterfallende Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung der Eintragungsanordnung entgegensteht, wenn die Parteien sie erst nachträglich - also im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren - treffen, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt.
(1) Im Kern geht es um die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Herbeiführung der Eintragungsvoraussetzungen noch der im Vollstreckungsrecht geltenden Parteiherrschaft (vgl. hierzu Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., Vor § 704 Rn. 19) unterliegt. Mit der Gesetzesreform ist neben einer Modernisierung der Zwangsvollstreckung das weitere Ziel verfolgt worden, durch eine Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 20, 37, 40). Die drohende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mag zwar faktisch auf Seiten des Schuldners einen gewissen Druck erzeugen, die Forderung zu begleichen; die Eintragung erfolgt aber nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers. Vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 37; Mock in Gottwald/Mock aaO § 882c ZPO Rn. 1; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 882c Rn. 1). Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse trägt die Neuregelung dadurch Rechnung, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich mithin nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 86). Aus dem Charakter des Eintragungsverfahrens als Amtsverfahren folgt, dass sich Gläubiger und Schuldner nicht darüber einigen können, dass eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis unterbleibt (vgl. BeckOK ZPO/Utermark/Fleck aaO § 882b Rn. 1; Mock in Gottwald/Mock aaO § 882c ZPO Rn. 2).
(2) Aus dem Umstand, dass das Schuldnerverzeichnis dem Schutz der Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern dient, wird teilweise geschlossen, dass eine erst nachträglich vereinbarte Stundung den Eintragungsgrund im Sinne des § 882c Abs. 1 ZPO nicht mehr beseitigen kann, weil mit dem erstmaligen Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen, spätestens aber mit der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis der öffentliche Schutzzweck greift und das Verfahren deshalb der Parteidisposition entzogen ist (LG Arnsberg, DGVZ 2014, 43; LG Braunschweig, DGVZ 2015, 37; AG Böblingen, DGVZ 2014, 174; vgl. auch [zu einem Fall des § 802b Abs. 2 ZPO] LG Karlsruhe DGVZ 2013, 211).
(3) Demgegenüber vertreten Teile der Rechtsprechung und Literatur den Standpunkt, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet und bis dahin folglich eine Stundung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist (LG Berlin, DGVZ 2013, 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 353/13 - juris; LG Detmold, DGVZ 2015, 22; Voit in Musielak/Voit aaO § 882d Rn. 3).
(4) Der letztgenannten Ansicht ist der Vorzug zu geben.
Es entspricht bereits der Vorstellung des Gesetzgebers, dass für die Entscheidung über die Begründetheit von Widerspruch und Beschwerde auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist und dass zwischen der Eintragungsanordnung und dem Entscheidungszeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderungen den Eintragungsgrund entfallen lassen (Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 39). Dies steht mit der Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Einklang, wonach die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (vgl. Zöller/Stöber aaO § 882d Rn. 4).
Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich eine im Widerspruchsverfahren abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung als Eintragungshindernis benennt (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39), steht dem nicht entgegen. Die Aussage bezieht sich allein auf eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO, so dass hieraus für die entsprechende Wirkung einer zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers geschlossenen Vereinbarung nichts hergeleitet werden kann.
Die Gleichbehandlung der Zahlungsvereinbarung im Sinne des § 802b Abs. 2 ZPO und einer ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffenen Stundungsvereinbarung als Eintragungshindernis ist durch Sinn und Zweck der Vereinbarungen begründet. Es besteht kein Grund, einer zwischen den Parteien getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung, die materiell-rechtlich die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung beseitigt, die nach § 775 Nr. 4 ZPO vorgesehene vollstreckungsrechtliche Wirkung zu versagen, wenn der Gesetzgeber zugleich einer unter Mitwirkung des Gerichtsvollziehers herbeigeführten Parteivereinbarung, die den Charakter eines bloßen vollstreckungsrechtlichen Vertrags ohne materiell-rechtliche Wirkung hat (vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 802b Rn. 3, 11; Hergenröder, DGVZ 2012, 112, 115; Gothe, DGVZ 2013, 197), in § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO die Wirkung eines Vollstreckungsaufschubs zuspricht. Gleiches gilt für ein Stillhalteabkommen der vorliegenden Art, das der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ebenso entgegensteht wie die Stundung (s.o. III 2 b aa Rn. 16). Soll im Falle des § 802b Abs. 2 ZPO der aus der Zahlungsvereinbarung folgende Vollstreckungsaufschub das Eintragungshindernis bewirken (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 39), kann einer materiell-rechtlich und zugleich gemäß § 775 Nr. 4 ZPO vollstreckungsrechtlich wirkenden Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung die entsprechende Wirkung nicht versagt werden. Auch angesichts der Ausgestaltung des Eintragungsverfahrens als Amtsverfahren wirken nach der Konzeption des Gesetzgebers Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auf die Eintragungsgründe des § 882c ZPO ein. Eine die Anwendung des § 775 Nr. 4 ZPO ausschließende Wirkung kann den §§ 802b, 882c ZPO danach nicht entnommen werden.
Soweit die Vorschrift des § 802b Abs. 2 ZPO qualifizierte Anforderungen an eine der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entgegenstehende Zahlungsvereinbarung regelt, stehen diese einer Gleichbehandlung nicht entgegen. Diese qualifizierten Anforderungen - insbesondere die dem Schuldner auferlegte Last zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit - haben lediglich den Zweck, im Interesse des Gläubigerschutzes die dem Gerichtsvollzieher zugleich gemäß § 754 ZPO eingeräumte Ermächtigung zum Abschluss einer für den Gläubiger verbindlichen Zahlungsvereinbarung zu begrenzen. Vereinbart der Gläubiger selbst mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung, so bedarf er eines solchen Schutzes nicht, weil der Gläubiger sein Interesse selbst wahrzunehmen vermag. Der Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses, die Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern zu warnen, hat damit im Falle einer zwischen den Parteien ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung regelmäßig kein wesentlich stärkeres Gewicht als im Falle der nach § 802b Abs. 2 ZPO getroffenen Zahlungsvereinbarung, weil in beiden Fällen eine positive Zahlungsprognose gestellt worden ist.
Nach allem begründet die vorliegend erst im Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers abgeschlossene Stillhaltevereinbarung, die gemäß § 775 Nr. 4 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt, ein Hindernis gegenüber der Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis.
IV. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist danach die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Insbesondere kommt auch angesichts des Obsiegens des Schuldners eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubigerin nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat zwar die Entscheidung über die Eintragungsanordnung und deren nachfolgende Überprüfung gemäß § 882c Abs. 1, § 882d Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan sowie dem Vollstreckungsgericht zugeordnet, so dass in der Folge auch die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statthaft sind. Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (LG Bamberg, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 T 157/13, juris; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris; LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260; aA AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272; vgl. auch LG Hannover, 12. September 2013 - 52 T 58/13, juris). Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass als Kostenschuldner allenfalls der Schuldner selbst in Betracht kommt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 56). Der Charakter des Eintragungsverfahrens als amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme führt mithin dazu, dass sich die im Vollstreckungsverfahren bestehende Parteistellung des Gläubigers im von Amts wegen durchgeführten Verfahren über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht fortsetzt. Die Auferlegung von Kosten zu Lasten des Gläubigers kommt dann aber nicht in Betracht.
Büscher Schaffert Kirchhoff
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