Entscheidungsdatum: 21.09.2016
1. Nimmt eine Kapitalgesellschaft, die Investmentanteile an einem in US-Dollar geführten Aktienfonds erworben hat, aufgrund einer ungünstigen Entwicklung des Währungswechselkurses eine Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile in ihrer Steuerbilanz vor, so führt dies zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung gemäß § 8 Abs. 3 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG und damit zu einer steuerlichen Neutralisierung der Teilwertabschreibung .
2. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten werden hierdurch nicht beschränkt .
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Juli 2015 4 K 2484/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob auf Basis des US-Dollars (USD) erzielte Investmentfonds-Aktiengewinne, die sich aufgrund von Währungsschwankungen als Aktienverluste erweisen, bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erwarb in den Jahren 2006 und 2007 Anteile an einem ausländischen Investmentfonds, die sie ihrem Umlaufvermögen zuordnete. Die Vermögensanlagen des Fonds erfolgten ausschließlich in USD. Es wurde im Wesentlichen in US-amerikanische Aktien investiert (im Folgenden: US-Aktienfonds).
Im Einzelnen erwarb die Klägerin folgende Anteile: |
|||
Kaufdatum |
Wert der Anteile |
Wechselkurs |
Betrag in € |
5. September 2006 |
1.826.704,00 USD |
1,28045 |
1.426.610,96 |
7. März 2007 |
106.931,70 USD |
1,31175 |
80.832,25 |
20. September 2007 |
195.356,70 USD |
1,40225 |
139.286,80 |
Anschaffungskosten |
2.128.092,40 USD |
1.646.730,01 |
Nach Mitteilung des Fonds betrug der steuerrelevante prozentuale Anteil der Aktiengewinne am Rücknahmepreis der Investmentanteile zum 5. September 2006: 3,69 %, zum 7. März 2007: 5,69 %, zum 20. September 2007: 7,87 %, zum 31. Dezember 2007: 8,91 % und zum 10. Juni 2008: 10 %.
Am 10. Juni 2008 veräußerte die Klägerin sämtliche Anteile an dem Fonds über ihr USD-Konto bei der A Bank und erzielte einen Erlös in Höhe von 2.267.668,08 USD. Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten ergab sich insgesamt ein Gewinn aus der Anschaffung und dem Verkauf der Wertpapiere in Höhe von 139.575,68 USD. Die Anlage des Verkaufserlöses der Anteile erfolgte zunächst auf einem in USD geführten Währungskonto, das zu einem späteren Zeitpunkt in Euro umgerechnet wurde. Da es sich bei der Klägerin um eine deutsche Kapitalgesellschaft handelt, wurde der Verkaufserlös in der Buchhaltung der Klägerin in Euro erfasst, was bei einem Umrechnungskurs am 10. Juni 2008 von 1,55075 einen Verkaufserlös von 1.462.304,10 € ergab. Insgesamt errechnete sich damit aus der Anlage auf Eurobasis ein Verlust in Höhe von 184.426 €.
In den Jahresabschlüssen 2006 bis 2008 hatte die Klägerin Teilwertabschreibungen auf die Anteile mit steuerlicher Wirkung in Höhe von 24.903 € in 2006, 102.686 € in 2007 und 56.837 € in 2008 vorgenommen. Die Abschreibungen ergaben sich durch Vergleich der in Euro umgerechneten Anschaffungskosten mit dem in Euro umgerechneten Kurs zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Für die Abschreibung in 2008 wurde der in Euro umgerechnete Verkaufserlös mit dem zum 31. Dezember 2007 bilanzierten Buchwert der Anteile verglichen.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass zwar die Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz anzuerkennen seien. Allerdings sei der Verlust außerbilanziell gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) in voller Höhe wieder hinzuzurechnen.
Die Sprungklage der Klägerin blieb weitgehend ohne Erfolg (Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 15. Juli 2015 4 K 2484/13, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 228).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs. 1 bis 3 des Investmentsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (InvStG).
Die Klägerin beantragt, die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide unter Aufhebung des FG-Urteils dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen 2007 um 102.686,05 € und das zu versteuernde Einkommen 2008 um 155.864,92 € zu vermindern und der Gewerbesteuermessbetrag und die Körperschaftsteuer auf der Basis des verminderten Einkommens festzusetzen ist.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen und die im angegriffenen Urteil festgestellten Werte gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu korrigieren.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Der Berichtigungsantrag des FA ist begründet.
Das FG hat zu Recht angenommen, dass die steuerbilanziellen Wirkungen der Teilwertabschreibung und des Veräußerungsverlusts weitgehend durch außerbilanzielle Hinzurechnungen zu neutralisieren sind. Allerdings wurde der Umfang der Hinzurechnung rechnerisch fehlerhaft zu Gunsten der Klägerin ermittelt. Dieser Fehler ist gemäß § 107 FGO zu berichtigen.
1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht mehr streitig, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile gegeben sind.
a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.
In Bezug auf Anteile an Aktienfonds, die bilanziell als Wertpapiere qualifiziert werden (vgl. z.B. Helios/Gstädtner in Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 2011, § 7 Rz 138; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 7. Aufl., § 246 HGB Rz 306; Haisch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1092), gelten nach der Rechtsprechung des Senats für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG die Grundsätze zur Teilwertabschreibung börsennotierter Aktien entsprechend (Senatsurteil vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616). Danach rechtfertigen Kursverluste der zum Fonds gehörenden börsennotierten Aktien grundsätzlich eine Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Kurs- und damit Wertsteigerung vorliegen (Senatsurteil in BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616).
b) Was für Wertveränderungen aufgrund des Börsenkurses gilt, gilt auch für Wertveränderungen aufgrund des Währungswechselkurses.
Der Wechselkurs ist lediglich ein unselbständiger Faktor für die Bewertung von Wirtschaftsgütern in der Bilanz. Jeder Geschäftsvorfall, der zunächst in ausländischer Währung ausgewiesen ist, muss für Bilanzierungszwecke (§ 244 des Handelsgesetzbuchs; vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1996 I R 43/95, BFHE 180, 286, BStBl II 1997, 128; vom 13. September 1989 I R 117/87, BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 57), jede einzelne Besteuerungsgrundlage muss aber auch generell für die Anwendung der deutschen Steuergesetze in die inländische Währung umgerechnet werden. Der Wechselkurs ist daher von dem zu bewertenden Wirtschaftsgut oder dem sonst für steuerliche Zwecke zu quantifizierenden Geschäftsvorfall nicht zu trennen (vgl. Korn, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2007, 890; Schänzle, IStR 2009, 514).
c) Bei der Bewertung von Investmentanteilen ist somit nicht allein auf die Kursnotierungen der vom Aktienfonds gehaltenen Aktien abzustellen, sondern auch auf den Wechselkurs, wenn der ausländische Fonds in einer Fremdwährung geführt wird und er in auf Fremdwährung lautende Aktien investiert hat. Für die Zulässigkeit der Teilwertabschreibung kommt es damit --wie bei der Teilwertabschreibung aufgrund eines gesunkenen Börsenkurses-- darauf an, ob die Kursänderung als dauerhaft zu beurteilen ist (vgl. Schänzle, IStR 2009, 514; Schindler in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 6 Rz 104 zu Fremdwährungsforderungen; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295).
Damit kann selbst bei einem positiven Kursverlauf der Aktien auf Fremdwährungsbasis steuerlich eine Wertminderung zu berücksichtigen sein, wenn sich der Wechselkurs aus Sicht des Steuerpflichtigen gegenläufig zu dem in Fremdwährung notierten Börsenkurs, also ungünstig, entwickelt hat.
d) Im Streitfall haben sich möglicherweise die Börsenkurse der in Dollar notierten Aktien des Fondsvermögens günstig entwickelt, was die in USD ausgewiesenen Wertsteigerungen (steigende positive Fondsaktiengewinnanteile) und den in USD erzielten Veräußerungsgewinn erklären könnte. Der Wechselkurs des Euro zum Dollar entwickelte sich aus Sicht der Klägerin allerdings gegenläufig, also ungünstig. Damit waren die Investmentanteile "per saldo" zum Bewertungsstichtag am 31. Dezember 2007 und zum Veräußerungszeitpunkt weniger wert als zum Zeitpunkt ihrer Anschaffung. Da zum Bilanzstichtag nichts für eine Wertsteigerung, also einen sich erholenden Dollarkurs, sprach, war von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Investmentanteile auszugehen.
2. Da zwischen der Währungskomponente und der Börsenkurskomponente als unselbständigen Faktoren für die Bewertung von Geschäftsvorfällen und Wirtschaftsgütern nicht zu unterscheiden ist, musste die in der Steuerbilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2007 vorgenommene Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG führen.
a) Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG ist bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits, soweit dieser Unterschiedsbetrag sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
Diese Regelung stellt die Grundlage für die außerbilanzielle Korrektur einer Teilwertabschreibung dar (Helios/Gstädtner in Haisch/Helios, a.a.O., § 7 Rz 173). Die Teilwertabschreibung wird insoweit neutralisiert, als sie auf die während der Haltedauer des Anlegers eingetretenen Wertminderungen im Aktienbestand --und nicht etwa auf Wertminderungen bei Immobilien oder festverzinslichen Wertpapieren-- beruht (vgl. z.B. Engl, Erträge aus Investmentvermögen, 2009, S. 196; Helios/Gstädtner in Haisch/Helios, a.a.O., § 7 Rz 148 und 173). Somit ist für die Bestimmung des außerbilanziellen Hinzurechnungsbetrags der sog. besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn maßgeblich, der sich aus der Differenz zwischen dem Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag und dem Aktiengewinn zum Anschaffungszeitpunkt ergibt.
b) Zu der von § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG vorausgesetzten besitzzeitanteiligen Wertminderung im Aktienbestand ist es im Streitfall gekommen. Eine solche Wertminderung tritt nicht nur dann ein, wenn der Börsenkurs der vom Investmentfonds gehaltenen Aktien sinkt, sondern auch dann, wenn der Wert der Aktien zum Bilanzstichtag wechselkursbedingt gesunken ist. Wie ausgeführt, ist steuerlich zwischen börsenkursbedingten und wechselkursbedingten Wertveränderungen nicht zu differenzieren.
c) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Wortlaut des Gesetzes dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Die Klägerin vermisst das Vorliegen eines negativen (besitzzeitanteiligen) Aktiengewinns, weil der Fondsaktiengewinn --erkennbar an den während der Haltezeit von 3,69 % auf schließlich 10 % gestiegenen positiven Aktiengewinnanteilen-- durchweg positiv gewesen sei. Sie verkennt hierbei allerdings, dass die Investmentgesellschaft den --positiven oder negativen-- Prozentsatz (vgl. § 5 Abs. 2 InvStG) auf der Basis des USD ermittelt hat und sich die Wechselkurskomponente naturgemäß auf der Ebene des in USD geführten Fonds nicht auswirken konnte. Die für die Besteuerung der Klägerin gemäß § 8 InvStG maßgeblichen Grundlagen sind aber in Euro zu ermitteln. So sind die in § 8 Abs. 1 und 2 InvStG legaldefinierten Begriffe des positiven und negativen Aktiengewinns und die sich hieraus ableitbare Größe des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 InvStG --nicht anders als zahlreiche ähnliche steuerrechtliche Begriffe (Einkommen, Gewinn, Freibetrag u.v.a.m.)-- zwingend als auf Euro lautende Beträge zu verstehen. Daran vermag ein gemäß § 5 Abs. 2 InvStG auf Basis des USD ermittelter und veröffentlichter Aktiengewinn nichts zu ändern, schon deswegen, weil der von der Investmentgesellschaft ermittelte und veröffentliche Fondsaktiengewinn keine Bindungswirkung für die Anlegerbesteuerung gemäß § 8 InvStG entfaltet (vgl. Neumann in Moritz/Jesch, InvStG, Bd. 2, § 8 Rz 42). Verlieren deshalb die Aktien während der Besitzzeit des Anlegers wechselkursbedingt an Wert, liegt auf der maßgeblichen Basis des Euro die von § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG vorausgesetzte Wertminderung im Aktienbestand vor.
d) Nur mit dieser Betrachtungsweise kann auch dem Zweck des § 8 InvStG, den Investmentfondsanleger (Investition in Aktienfonds) mit einem Direktanleger (Investition in Aktien) gleichzustellen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 I R 92/10, BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486; Bacmeister/Reislhuber in Haase, InvStG, 2. Aufl., § 8 Rz 2; Büttner/Mücke in Berger/ Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, § 8 InvStG Rz 1 f.), entsprochen werden.
Erwirbt eine Körperschaft direkt eine Beteiligung, z.B. an einer Aktiengesellschaft (Investition in Aktien), führen wechselkursbedingte Wertveränderungen im Veräußerungsfall zu Steuerbilanzgewinnen oder -verlusten bzw. können im Bewertungsfall eine Teilwertabschreibung rechtfertigen (Korn, IStR 2007, 890). Außerbilanzielle Kürzungen oder Hinzurechnungen gemäß § 8b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 KStG sind dann die zwingende Folge. Dass die realisierten Wertveränderungen wechselkursbedingt sind, rechtfertigt es nicht, sie vom Anwendungsbereich dieser Regelungen auszunehmen (Schänzle, IStR 2009, 514). Für eine isolierte steuerliche Behandlung wechselkursbedingter Wertveränderungen ist auch hier kein Raum.
Nichts anderes kann für eine Investition in Aktienfonds gelten. Auch hier ist zur Sicherstellung des vom Gesetz bezweckten Besteuerungsgleichlaufs mit der Direktanlage eine außerbilanzielle Hinzurechnung geboten, wenn der Anleger sich aufgrund der Währungsverluste für eine Teilwertabschreibung der Fondsanteile entscheidet (zum diesbezüglichen Wahlrecht des Steuerpflichtigen vgl. Helios/Gstädtner in Haisch/Helios, a.a.O., § 7 Rz 144).
e) Die Ermittlung der Höhe der besitzzeitanteiligen Wertminderung durch das FG begegnet --abgesehen von einem Rechenfehler-- keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Der Sache nach hat das FG die Wertminderung im Schätzungswege festgestellt. In einem ersten Schritt hat es den auf den Aktienbestand entfallenden Teil der Wertveränderung auf der Basis des USD ermittelt. Hierbei hat es auf die zwei gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG maßgeblichen Stichtage (Bewertungsstichtag 31. Dezember 2007; Anschaffungszeitpunkt) die Aktiengewinne ermittelt und den Unterschiedsbetrag (besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn) errechnet. Den so auf USD-Basis festgestellten prozentualen Anteil des Aktiengewinns am Gesamtgewinn hat es sodann auf den auf Euro-Basis berechneten Gesamtverlust übertragen, um den auf die Wertminderung im Aktienbestand entfallenden Teil der Teilwertabschreibung, also den außerbilanziellen Hinzurechnungsbetrag (vgl. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG), bestimmen zu können. Daraus ergab sich zum 31. Dezember 2007 ein steuerlich abzugsfähiger --weil nicht auf Wertminderungen im Aktienbestand entfallender-- Verlustanteil von 3,249 % und ein steuerlich nicht abzugsfähiger --weil auf Wertminderungen im Aktienbestand entfallender-- Verlustanteil von 96,751 %.
bb) Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, an die der BFH als Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 31). Revisible Fehler, etwa ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, sind --auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung-- nicht ersichtlich.
cc) Das FA hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass dem FG bei der Ermittlung des Aktiengewinns auf den Anschaffungszeitpunkt ein Additionsfehler unterlaufen ist (Aktiengewinn zum Anschaffungszeitpunkt 88.813,15 USD anstatt 83.383,15 USD). Wird die Berechnung um diesen Fehler korrigiert, so folgt daraus ein steuerlich abzugsfähiger Anteil von lediglich 1,36 %. Korrespondierend dazu steigt der Betrag der außerbilanziellen Hinzurechnung.
dd) Da dem FG ein reiner Rechenfehler unterlaufen ist, der aufgrund überschlägigen Nachrechnens ohne Weiteres erkennbar ist und somit "auf der Hand liegt", war der Senat als hierfür zuständiges Gericht (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 I R 91/10, BFH/NV 2012, 2004, m.w.N.) gehalten, das FG-Urteil gemäß § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen.
ee) Eine vollständige Neutralisierung der vorgenommenen Teilwertabschreibung scheidet wegen des Verbots der Verböserung aus.
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass der BFH im Rahmen der Teilwertabschreibung eines Aktienfondsanteils (Senatsurteil in BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616) typisierend unterstelle, dass die Wertveränderung vollständig auf die vom Fonds gehaltenen Aktien entfalle. Dies könne es rechtfertigen, auch den Betrag der außerbilanziellen Hinzurechnung --ungeachtet des Wortlauts des § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG, der die Hinzurechnung auf die Höhe des negativen besitzzeitanteiligen Aktiengewinns begrenze-- typisierend in der (vollen) Höhe der vorgenommenen Teilwertabschreibung anzusetzen (Grieser/ Faller, Deutsches Steuerrecht 2012, 727). Zu dieser Rechtsfrage braucht der Senat indes nicht Stellung zu nehmen. Denn die vollständige steuerliche Neutralisierung der Teilwertabschreibung ginge zu Lasten der Klägerin. Eine solche Verböserung ist in dem allein von ihr angestrengten Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.
f) Zu einer Beschränkung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten kommt es durch die außerbilanzielle Hinzurechnung nicht. Zwar bewirkt diese, dass der Wechselkursverlust steuerlich im Ergebnis nicht berücksichtigt wird (zur Problematik vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 I R 13/14, BFH/NV 2016, 961). Allerdings sehen die gesetzlichen Regelungen für den umgekehrten Fall eines Wechselkursgewinns, der sich in einem positiven besitzzeitanteiligen Aktiengewinn niederschlägt, eine entsprechende Steuerbefreiung vor. Denn der in der Steuerbilanz erfasste wechselkursbedingte Veräußerungsgewinn führt gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG zu einer außerbilanziellen Kürzung (vgl. Korn, IStR 2007, 890). Bei einer derartigen Regelungssymmetrie (Befreiung der Gewinne einerseits, Verlustabzugsverbot andererseits) ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union X vom 10. Juni 2015 C-686/13 (EU:C:2015:375, IStR 2015, 557) mit dem Nichtansatz des Währungsverlusts kein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verbunden (Eiling/Oppel, Internationale Steuer-Rundschau 2015, 328, zu § 8b KStG; s.a. Senatsurteil in BFH/NV 2016, 961, zu einer vergleichbaren Regelungssymmetrie im Gewerbesteuerrecht).
3. Die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags im Zusammenhang mit der Veräußerung der Investmentanteile am 10. Juni 2008 folgt denselben Rechtsgrundsätzen. Auch hier ist die Währungskomponente bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns zu berücksichtigen. Dies führt im Streitjahr 2008 ebenfalls zu einem in der Steuerbilanz abgebildeten Verlust aus der Veräußerung der Investmentanteile zum 10. Juni 2008 und zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung in annähernd gleicher Höhe.
a) Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG ist der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende Teil der Einnahmen, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits.
Auch diese Regelung verlangt für die Schlussbesteuerung des betrieblichen Anlegers die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns (Helios/Gstädtner in Haisch/Helios, a.a.O., § 7 Rz 171 ff.), nur dass sich hier die Bestimmung des Unterschiedsbetrags aus der Gegenüberstellung der Aktiengewinne zum Anschaffungszeitpunkt und zum Veräußerungszeitpunkt ergibt, während es bei der außerbilanziellen Korrektur einer Teilwertabschreibung (s. oben unter II.2. der Gründe dieses Urteils) auf den Bewertungsstichtag ankommt.
b) Im Streitfall kam es während der Haltedauer der Klägerin zu --wechselkursbedingten-- Wertminderungen im Aktienbestand und damit zu einem negativen Anleger-Aktiengewinn. Auch dieser Begriff beschreibt eine in Euro auszudrückende Besteuerungsgrundlage, so dass Währungsverluste zu einem negativen Aktiengewinn führen können. Bei der Berechnung hat das FG auch die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG berücksichtigt, wonach der auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermittelnde negative Anleger-Aktiengewinn um den zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten negativen Anleger-Aktiengewinn zu berichtigen ist, soweit sich dieser auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat. Da die Klägerin zum 31. Dezember 2007 eine sich auf den Bilanzansatz auswirkende Teilwertabschreibung wegen der im Aktienbestand eingetretenen Wertminderungen vorgenommen hat, lagen die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung vor (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. August 2009, BStBl I 2009, 931, Rz 174 f.).
4. Die Revision der Klägerin konnte hiernach keinen Erfolg haben. Aufgrund der gebotenen Urteilsberichtigung gemäß § 107 Abs. 1 FGO (s. oben unter II.2.e cc und dd der Gründe dieses Urteils) war die vom FA vorgenommene Hinzurechnung zum Ausgleich der Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 2007 lediglich um 1.733,88 € --das entspricht einem steuerlich abzugsfähigen Anteil von 1,36 %-- und die Hinzurechnung zum Ausgleich des Veräußerungsverlusts in 2008 um 409,36 € --das entspricht einem steuerlich abzugsfähigen Anteil von 1,16 %-- zu mindern. Der Tenor des angegriffenen Urteils ist im Hauptsacheausspruch folglich dahin zu berichtigen, dass das zu versteuernde Einkommen der Klägerin und der Gewinn aus Gewerbebetrieb in 2007 um 1.733,88 € und in 2008 um 409,36 € vermindert wird. Die Kostenentscheidung des FG war nicht zu berichtigen, da die Vorinstanz der Klägerin ohnehin sämtliche Kosten wegen der Geringfügigkeit des Klageerfolgs auferlegt hatte (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.