(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
- 1.
-
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
- 2.
-
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
- 3.
-
der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.