Entscheidungsdatum: 09.01.2017
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Mit Urteil vom 22.9.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) verneint, weil deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Senat habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Gangstörung in dem Maße, wie sie der Kläger bei ärztlichen Untersuchungen und bei der Begutachtung durch Dr. B. dargeboten habe, auch im Alltag tatsächlich bestehe. Dafür spreche auch, dass der Kläger seine Urlaube im Zeltlager verbringen könne. Dr. B. selbst habe auf erhebliche Aggravationsanzeichen hingewiesen. Mit offenen Augen habe der Kläger bei der Untersuchung nur leichte Symptome einer Gangataxie gezeigt. Entsprechend habe der Kläger, als er sich nach dem Ende der Begutachtung unbeobachtet wähnte, zwar leicht schwankend, jedoch letztlich zügig auf der Straße gehen können. Diese Beobachtung decke sich mit der Zeugenaussage von Dr. H. gegenüber dem SG, wonach der Kläger in der Praxis immer allein erscheine und Treppen steigen könne. So habe auch Dr. S. die Fähigkeit zur Teilhabe im Bereich der Mobilität nicht eingeschränkt gesehen, kognitive Defizite bei guter geistiger Flexibilität hätten nicht vorgelegen, lediglich eine leichte Gangstörung aufgrund der sensiblen Polyneuropathie. Die dadurch begründeten Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens hätten auch die persönliche Anhörung des Klägers am 10.3.2016 und der Augenschein seines Gehvermögens am 22.9.2016 nicht ausräumen können. Vor diesem Hintergrund bestehe allenfalls eine gute Möglichkeit, dass der Kläger an der geltend gemachten psychogenen Gangstörung leide. Aber von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit dafür, die für eine Verurteilung des Beklagten notwendig sei, könne sich der Senat nicht überzeugen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und diese mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begründet.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob einem psychiatrischen Gutachter ein echtes Validierungsverfahren zum Ausschluss von Simulation und Aggravation obliegt".
Diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Überprüfung der Authentizität der von einem Probanden geklagten Beschwerden eine Kernaufgabe jeder psychiatrischen Begutachtung darstelle. Die Rechtsfrage habe auch über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, da sie einen größeren Personenkreis betreffe, wenn es um die Frage gehe, ob und wie Simulation und Aggravation ausgeschlossen werden können. Allerdings betrifft die vom Kläger angeführte vermeintliche Rechtsfrage Fragen zur Beweiswürdigung iS von § 128 Abs 1 S 1 SGG und enthält keine Rechtsfrage, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals abzielt (vgl hierzu: Becker, SGb 2007, 261, 265 zu Fn 42 mwN). Zudem hat der Kläger auch die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgestellten Fragen nicht dargetan. Denn es fehlt auch die erforderliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG, um zu begründen, dass sich daraus nicht bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ergeben (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2).
Sofern der Kläger sinngemäß auch einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) rügen wollte, so hat er auch diesen nicht hinreichend bezeichnet. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Geltend gemacht werden kann nur ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Soweit der Kläger allerdings eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügen wollte, so hat er nicht einmal behauptet, einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).