Entscheidungsdatum: 21.12.2017
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Juni 2017 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. In der Sache begehrt der 1976 geborene Kläger bisher die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) ab Geburt sowie die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF" wegen Autismus. Die Klage vor dem SG ist ebenso erfolglos geblieben (Urteil vom 28.7.2011) wie das anschließende Berufungsverfahren vor dem LSG (Urteil vom 19.12.2012). Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 19.12.2012 hat das BSG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil das angegriffene Urteil auf unzureichender Amtsermittlung beruhte. Das LSG habe sich ausweislich der Beweisanordnung vom 21.5.2012 selbst gedrängt gesehen, weiteren Beweis zu erheben. Insbesondere sei eine auf das Krankheitsbild des Klägers abgestimmte persönliche Untersuchung verbunden mit einer entsprechenden Exploration und Testung durchzuführen (Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/13 B).
Nach Zurückverweisung hat das LSG Dr. K., Institut für neurologisch psychiatrische Begutachtung in B., mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Dieser hat mit Gutachten vom 18.9.2015 und ergänzender Stellungnahme vom 26.9.2016 ua bei dem Kläger die Diagnose einer schweren seelischen Erkrankung in Form einer Autismusspektrumsstörung festgestellt. Die Integrationsfähigkeit in die Gesellschaft sei hochgradig beeinträchtigt, dies gelte auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt und das öffentliche Leben. An der Diagnose einer mittelschweren sozialen Anpassungsschwierigkeit bestehe kein Zweifel. Daraufhin hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.11.2015 im Rahmen eines Teilanerkenntnisses verpflichtet, bei dem Kläger ab dem 15.8.2012 einen GdB von 70 festzustellen und die Anerkennung von Merkzeichen weiterhin abgelehnt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis des Beklagten nicht angenommen und nach Niederlegung des Mandats durch seinen Prozessbevollmächtigten eine Barrierefreiheit der mündlichen Verhandlung in Form einer fernschriftlichen Verhandlung im Internet, die sich über einige Wochen ähnlich den Abläufen in einem Online-Forum erstrecke, gefordert. Eine Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG hat der Kläger nicht abgegeben und nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine mit der Vertretung beauftragte Person zu entsenden oder in Begleitung zu erscheinen.
In Abwesenheit des Klägers hat das LSG dann aufgrund mündlicher Verhandlung den Beklagten entsprechend seines Teilanerkenntnisses verurteilt, bei dem Kläger ab dem 15.8.2012 einen GdB von 70 festzustellen und im Übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die vom Kläger geforderte Durchführung eines Online-Chats werde vom SGG nicht für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgesehen. In der Sache habe der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung eines GdB ab Geburt, eines höheren GdB als 70 ab 15.8.2012 und auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Merkzeichen "G", "H", "RF" und "B". Der Kläger verfüge über einen normalen Intellekt ohne anhaltende und gehäuft wiederkehrend auftretende Orientierungsstörungen. Trotz der gelegentlich als vom Kläger schwerwiegend empfundenen Reizüberflutung im Straßenverkehr, gehe er oft ohne Begleitung spazieren und fahre mit seinem Dreirad für Erwachsene bzw benutze öffentliche Verkehrsmittel selbstständig. Ein Verlaufen oder Herumirren sei nicht dokumentiert. Darüber hinaus sei er auch im Stande, einen eigenen Haushalt zu führen und bedürfe keiner ständigen und umfassenden Beratung, Überwachung oder Anleitung. Er wohne nicht in einem Wohnheim für chronisch psychisch kranke Menschen und habe keinen gesetzlichen Betreuer. Der Kläger verfüge über das Abitur und habe ab Antragstellung im Jahr 2006 bis zum Verfahren beim BSG im Januar 2013 den Rechtsstreit selbstständig geführt. Er sei in der Lage in angemessenen Zeiträumen mit Hilfe der neuen Medien seine rechtlichen Angelegenheiten sachgerecht zu begründen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG" eingelegt und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Das LSG habe ihm den barrierefreien Zugang zur mündlichen Verhandlung in seiner Sache verwehrt und ihm dadurch die Möglichkeit abgeschnitten, im Rahmen der Verhandlung sich zu Wort zu melden und ggf darin neue Beweisanträge zu stellen. Ob hierdurch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliege, sei im Rahmen einer zuzulassenden Revision zu klären. Hieraus ergebe sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, die auch klärungsbedürftig sei. Zudem widerspreche das Urteil des LSG der Rechtsprechung des BSG oder wenigstens anderer LSG. Schließlich habe das LSG die in den Akten vorliegenden Tatsachen nicht korrekt gewürdigt, da es die ihm zuzuerkennenden Merkzeichen weiterhin abgelehnt habe. Insoweit habe das LSG auch seine weitergehende Amtsermittlungspflicht verletzt.
II. 1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil des LSG einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.
Nach § 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es hier.
Der Senat lässt dahingestellt, ob im Fall des Klägers die von der Rechtsprechung zum Merkmal des "Nicht-Findens" entwickelten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl BSG Beschluss vom 18.3.2008 - B 11a AL 30/07 BH - RdNr 7 mwN - Juris). Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des LSG vom 6.6.2017 erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung ähnlich dem Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH, vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 ZPO) jedenfalls aussichtslos. Im Unterschied zur PKH ist der Entscheidungsmaßstab allerdings keine hinreichende Erfolgsaussicht, sondern "Aussichtslosigkeit" als solche. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen (BSG SozR 4-1750 § 78b Nr 1 RdNr 6 mwN).
2. Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffes vorliegend nicht gegeben. Der Kläger wendet sich vor allem gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit ohne die Möglichkeit eines Online-Chats-Verfahrens über mehrere Wochen hinweg. Ferner rügt der Kläger die Wertung des LSG hinsichtlich der Ablehnung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF" sowie eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht diesbezüglich. Insoweit ist allerdings nicht ersichtlich, welche grundsätzlichen, fallübergreifenden Rechtsfragen der Fall des Klägers aufwerfen oder warum das LSG von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein sollte.
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft (s § 162 SGG). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Vorliegend könnte das Vorbringen des Klägers sinngemäß die Rechtsfrage aufwerfen, ob Art 13 UN-BRK Autisten einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung in Form eines online-chats einräumt.
Hierzu hat der Kläger ausweislich des Senatsbeschlusses vom 14.11.2013 (B 9 SB 5/13 B - RdNr 14) bereits mit Schreiben vom 17.11.2012 auf das "Autisten-Informationsblatt 10" verwiesen, welches sich mit der "Notwendigkeit barrierefreier Kommunikation" befasst. Insoweit wird jedoch ein Klärungsbedarf nicht ersichtlich. Die UN-BRK ist als Völkervertragsrecht lediglich zur Auslegung des Gesetzesrechts heranzuziehen und geht hinsichtlich des unmittelbar zu berücksichtigenden Diskriminierungsverbots in Art 5 Abs 2 UN-BRK nicht über das in Art 3 Abs 3 S 2 GG enthaltene Benachteiligungsverbot hinaus (BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69; s auch Luthe in JM 2015, 190, 191 f mwN). Daraus folgt zum Einen, dass die UN-BRK keinen Anwendungsvorrang vor dem SGG hat. Zum Anderen ergibt sich ein diskriminierungsfreier Rechtsschutz aller Rechtsschutzsuchenden iS von Art 13 UN-BRK bereits aus dem vorhandenen Gesetz. Das Gericht entscheidet, soweit nichts anders bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG). Damit werden die Grundsätze der Unmittelbarkeit (§ 129 SGG) und Öffentlichkeit (§ 61 SGG) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) gewahrt. Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen (§ 202 SGG iVm § 186 Abs 1 GVG). Im Übrigen reichen die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, nach denen ein Gericht ohnehin die effektive Verständigung mit Verfahrensbeteiligten sicherzustellen hat (vgl BT-Drucks 14/9266, 40). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass ein Prozessbevollmächtigter vorliegend eine grundsätzliche Bedeutung darlegen könnte. Ein online-chat-Verfahren zur Durchführung der mündlichen Verhandlung über mehrere Wochen ergibt sich weder aus Art 13 UN-BRK, der die Vertragsstaaten verpflichtet, einen gleichberechtigten wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten noch aus den og Verfahrensvorschriften.
b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Ausweislich der angefochtenen Entscheidung ist das LSG zu sämtlichen sich stellenden Rechtsbereichen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt und hat zu keinem Zeitpunkt einen eigenen dieser Rechtsprechung entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt oder aufstellen wollen.
c) Auch ein Verfahrensfehler des LSG ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, den das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Dafür ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat das LSG nach erfolgter Zurückverweisung durch das BSG nach umfangreicher weiterer Sachaufklärung den Anspruch des Klägers erneut geprüft und eine Entscheidung gefällt. Während Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG iS von § 128 Abs 1 S 1 SGG damit von vornherein für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausscheiden, ist hier auch kein Beweisantrag ersichtlich, den das LSG unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte. Der Vorwurf, das LSG habe die in den Akten vorliegenden Tatsachen nicht korrekt gewürdigt und zu Unrecht die begehrten Merkzeichen abgelehnt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung, welche von vornherein nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Entscheidung sei falsch (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Verfahrensrechtliche Einwände gegen die Durchführung der Verhandlung vom 6.6.2017 ohne Beisein des Klägers durch den zuständigen Senat des LSG können gleichfalls nicht geltend gemacht werden. Zwar kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzen. Denn der in §§ 62, 128 Abs 2 SGG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Insbesondere besteht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter an der Teilnahme zur mündlichen Verhandlung gehindert wurde (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 11c mwN). In diesem Sinne ist vorliegend jedoch kein Verfahrensfehler des LSG aufzeigbar. Dieses hat den Kläger umfänglich über die in Betracht kommenden Möglichkeiten der Verständigung informiert.
Das LSG hat dem Kläger die Möglichkeit der Zustimmung durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ebenso eröffnet wie die Möglichkeit, eine mit der Vertretung beauftragte Person zu entsenden oder in Begleitung zu erscheinen. Darüber hinaus ist dem Kläger zuvor schriftlich genau der Ablauf der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt worden mit der Eröffnung der Möglichkeit, im Sitzungssaal einen Laptop zu erhalten, um mit dem Senat ausschließlich schriftlich zu kommunizieren. Auch die angebotene Möglichkeit einer Videoübertragung nach § 110a SGG hat der Kläger abgelehnt. Damit hat das LSG im Rahmen der Prozessordnung alle geeigneten Hilfestellungen gegenüber dem Kläger angeboten bzw aufgezeigt und einen diskriminierungsfreien Zugang zur Justiz gewährleistet. Ein online-chat-Verfahren (über mehrere Wochen) sieht die Prozessordnung nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, welches mögliche Vorbringen des Klägers durch das LSG nicht zur Kenntnis genommen worden sein sollte. Denn abgesehen von der Verhinderung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (siehe oben) liegt eine Gehörsverletzung nur dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnissen beruht, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Hierfür ist nichts ersichtlich.
3. Aus den genannten Gründen könnte der Kläger ebenso wenig eine von ihm ggf sinngemäß beantragte PKH verlangen, weil diese nur zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier aus oben genannten Gründen erst recht nicht erfüllt, da schon die Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen ist (vgl zum Verhältnis von § 114 und § 78b ZPO nur BGH vom 6.7.1988 - IVb ZB 147/88 - FamRZ 1988, 1152).
4. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
5. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.