Entscheidungsdatum: 16.12.2014
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I. Mit Urteil vom 21.5.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 für die Zeit ab 31.3.2010 anstelle eines zuerkannten GdB von 40 ebenso verneint wie die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ist iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG hinreichend bezeichnet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor, denn das LSG ist dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, ein augenärztliches Gutachten gemäß §§ 103, 106 SGG einzuholen, ohne hinreichende Begründung, dh ohne hinreichenden Grund (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5), nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
Das LSG ist ersichtlich davon ausgegangen, dass beim Kläger eine Sehbeeinträchtigung vorliegt und nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe gegenüber den medizinischen Sachverständigen angegeben, die Fähigkeit zum räumlichen Sehen verloren zu haben und sehe auf dem rechten Auge gut, keinen Anhalt für das Bestehen einer Gesichtsfeldeinengung und somit auch keine Grundlage für eine weitere Beweisaufnahme gesehen. Ausweislich des vom Kläger selbst vorgetragenen Befundberichtes seiner behandelnden Augenärztin vom 11.1.2011 bestand "keine Prüfindikation" bezüglich des Vorliegens von Gesichtsfeldeinschränkungen. Damit hat das LSG aber auch zu erkennen gegeben, dass es sich anhand des bisherigen Beweisergebnisses kein klares Bild über das Sehvermögen bzw die gesamte Sehbeeinträchtigung des Klägers im streitigen Zeitraum hat machen können. Dem entspricht es, dass das SG von der behandelnden Fachärztin für Augenheilkunde Dr. W
einen weiteren Befundbericht vom 29.6.2011 eingeholt hat, indem diese zu den abgefragten Funktionsbeeinträchtigungen mitgeteilt hat, keine Aussage ohne aktuelles Gutachten/Untersuchung machen zu können, da der Kläger seit dem 25.11.2010 nicht wieder zur Untersuchung vorstellig geworden sei. Einen im Januar 2011 vorgesehenen OP-Termin zur Lidoperation habe dieser abgesagt. Unter diesen Umständen wäre es geboten gewesen, eine aktuelle Untersuchung des Klägers durch dessen behandelnde Augenärztin oder im Rahmen eines augenärztlichen Gutachtens zu veranlassen, um dessen aktuellen Gesundheitszustand sein Sehvermögen betreffend zu erfassen. Dieses Begehren hat der Kläger gegenüber dem SG mündlich geäußert als auch gegenüber den ihn untersuchenden Sachverständigen der anderen Fachgebiete, sodass sich das LSG spätestens auf den in der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2014 gestellten Beweisantrag hätte gedrängt sehen müssen, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen.
Die vom LSG gegebene Begründung für die Ablehnung der Einholung eines weiteren augenärztlichen Gutachtens, dass ein solches nicht erforderlich sei, weil der Kläger selbst angegeben habe, auf dem rechten Auge gut zu sehen, trägt die Ablehnung des Beweisantrages nicht; denn es ist nicht ersichtlich, auf welcher medizinischen Grundlage das LSG zu dieser Auffassung gelangt ist. Insoweit handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.
Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von dem ihm gemäß § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Ermessen zur Verfahrensbeschleunigung Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.
Das LSG wird bei Abschluss des wiedereröffneten Berufungsverfahrens über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden haben.