Entscheidungsdatum: 01.09.2011
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin A beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Im Streit ist im Rahmen der dem Kläger gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung ab Dezember 2008.
Seine hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <SG> Koblenz vom 5.5.2010; Urteil des Landessozialgerichts
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin A, beantragt. Er rügt Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), weil das LSG seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt und damit den Untersuchungsgrundsatz (§ 103 SGG) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) verletzt habe. In beiden Instanzen sei zum Nachweis des Vorliegens einer Erkrankung und hierdurch bedingter kostenaufwändiger Ernährung die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung von Dr. R beantragt worden. Den Beweisanträgen habe weder das SG noch das LSG stattgegeben. Dem LSG hätte sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen, und zwar eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie eines Gutachtens zur Frage der Preisunterschiede, zu Einkaufsmöglichkeiten und Lagerungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Haltbarkeit sowie Preisunterschieden bei verschiedenen Packungsgrößen. Die Gutachten hätten entscheidungserheblich einen krankheitsbedingt erhöhten Kostenaufwand bewiesen; auf diesem Mangel beruhe das angefochtene Urteil.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet hat. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Macht ein Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es würden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Derartige Revisionsgründe macht der Kläger jedoch nicht geltend.
Soweit der beim LSG bereits anwaltlich vertretene Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (§ 103 SGG), fehlt es bereits an der hinreichenden Bezeichnung eines beim LSG gestellten Beweisantrags, den § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausdrücklich verlangt. Der Kläger hat zwar behauptet, Beweisanträge gestellt zu haben; dies allein genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnungspflicht des Verfahrensmangels. Vielmehr müssen die Angaben in der Beschwerdebegründung so gestaltet sein, dass der Beweisantrag (samt Beweisthema und Beweismittel) ohne Weiteres auffindbar ist (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 16e mwN).
Zudem hätte der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger darlegen müssen, dass er seine Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat (BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f). Der Kläger selbst trägt aber nicht einmal vor, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG weiter auf der beantragten Beweiserhebung bestanden habe. Aus diesem Grund ist auch nicht schlüssig die Verletzung des § 62 SGG (rechtliches Gehör) gerügt; die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (Beweisantrag) und des hierfür erforderlichen Vortrags können durch eine solche Rüge nicht umgangen werden (vgl nur Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 699 mwN). Im Übrigen lassen die Ausführungen des Klägers keine weiteren eigenständigen Verfahrensrügen erkennen; vielmehr übt der Kläger lediglich Kritik an der Entscheidung des LSG. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen; denn gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier - wie dargelegt - nicht der Fall. Mit der Ablehnung der begehrten PKH entfällt zugleich die Beiordnung seiner Rechtsanwältin im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).