Entscheidungsdatum: 23.08.2013
Zum Begriff der stationären Leistung in einer Einrichtung als Voraussetzung für die Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers, wenn der Hilfeempfänger zunächst an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Berufsbildungsmaßnahme mit angeschlossenem Internat teilgenommen hat.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juli 2011 mit Ausnahme des Tenors bezüglich der zurückgenommenen Klage auf Zinsen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 29 040,36 Euro festgesetzt.
Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Sozialhilfekosten (24 049,36 Euro) für die Zeit vom 19.3.2004 bis 31.3.2005, die für den Leistungsempfänger M D (M.D.) als Eingliederungshilfe aufgewendet worden sind, und die zusätzliche Feststellung, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, die für M.D. ab 1.4.2005 in der Wohnstätte Z angefallenen Kosten zu erstatten.
Der 1984 geborene M.D. leidet ua an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Lern- und geistiger Behinderung. Ab 14.8.2003 nahm er an einem durch die Bundesanstalt für Arbeit (seit 1.1.2004 Bundesagentur für Arbeit
Nachdem M.D. im November 2003 beim Kläger den Wechsel in eine "stationäre" Heimunterbringung beantragt hatte, weil der Förderlehrgang im CJD seinem Hilfebedarf nicht gerecht werde, wechselte er am 19.3.2004 unmittelbar aus dem CJD in die nach den Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) "vollstationäre" Unterbringung im Jugendheim J in Su (Landkreis E in Niedersachsen) und anschließend (nahtlos) im August 2004 in die nach den Ausführungen des LSG "stationäre Betreuung" der Wohnstätte Z in Z (Landkreis F in Niedersachsen). Den Antrag auf Kostenübernahme für die Unterbringung in Su hatte der Kläger dem Beklagten (erst) im März 2004 zuständigkeitshalber übersandt. Nachdem der Beklagte diesen jedoch unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Klägers zurückgesandt hatte, gewährte der Kläger ab 19.3.2004 Leistungen der Eingliederungshilfe; Erstattungsansprüche machte er gegenüber dem Beklagten erfolglos geltend.
Die im April 2005 erhobene Klage auf Erstattung der Kosten für die bis einschließlich März 2005 erbrachten Leistungen in Höhe von 24 049,36 Euro - zuzüglich Zinsen -, die mit dem zusätzlichen Ziel der Feststellung verbunden war, dass der Beklagte auch verpflichtet sei, sämtliche Aufwendungen ab 1.4.2005 zu erstatten, war erstinstanzlich erfolgreich (Urteil des Sozialgerichts <SG> Osnabrück vom 15.1.2009). Das LSG hat das Urteil des SG in der Hauptsache bestätigt, nach Rücknahme der Klage auf Zahlung von Zinsen das erstinstanzliche Urteil jedoch aufgehoben, soweit darin eine Verurteilung zu deren Zahlung ausgesprochen war (Urteil vom 28.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, M.D. habe in den zwei Monaten vor Aufnahme in die stationären Einrichtungen in Su und Z während der von der BA geförderten Maßnahme im Jugenddorf B seinen für die Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt in S im Zuständigkeitsbereich des Beklagten - gehabt. Bei der Maßnahme in S habe es sich nicht um eine stationäre Leistung iS des § 97 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gehandelt, bei der gemäß § 109 BSHG ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werde; es fehle an einer konzeptionellen Verknüpfung der Bildungsmaßnahme mit der internatsmäßigen Unterbringung. Dem Kläger stünden deshalb als Leistungsträger, der lediglich vorläufige Leistungen erbracht habe, gemäß § 103 Abs 1 Satz 1 BSHG bzw ab 1.1.2005 gemäß § 106 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) Erstattungsansprüche gegen den Beklagten zu. Vorläufige Leistungen habe der Kläger nach § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG bzw ab 1.1.2005 nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII erbringen müssen, weil aufgrund des Zuständigkeitsstreits zwischen den Beteiligten nicht innerhalb von vier Wochen festgestanden habe, ob und wo M.D. vor Aufnahme in Su seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Der Kläger habe deshalb als derjenige Leistungsträger leisten müssen, in dessen Bereich sich M.D. zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Jugendheim J in Su im Sinne des Beginns einer sich daran anschließenden Einrichtungskette - tatsächlich aufgehalten habe. Daraus resultiere auch die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die in der Zeit ab 1.4.2005 angefallenen Aufwendungen zu erstatten.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 97 Abs 2 BSHG (bis 31.12.2004) bzw des § 98 Abs 2 SGB XII (ab 1.1.2005) sowie des § 109 BSHG. Die von der BA geförderte Maßnahme in S sei in einer stationären Einrichtung erbracht worden, sodass M.D. entgegen der Ansicht des LSG gemäß § 109 BSHG dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe begründen können. Örtlich zuständig für die streitbefangenen Leistungen sei deshalb im Rahmen einer Einrichtungskette (S, Su, Z) derjenige Sozialhilfeträger, in dessen Bereich M.D. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt vor der ersten Aufnahme in eine stationäre Einrichtung, also vor der in das Jugenddorf in S, gehabt habe. Dies sei der sachlich zuständige Kläger selbst, weil M.D. zuvor in Fr (Landkreis E) gewohnt habe.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben, soweit darin über die Erstattung von Kosten und die Feststellung der Kostenerstattungspflicht ab 1.4.2005 entschieden worden ist.
Der Kläger beantragt, nachdem er die Feststellungsklage für die Zeit ab 1.4.2005 auf die Zeit des Aufenthalts in der Wohnstätte Z beschränkt hat,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zwar ist nach Aktenlage und den Ausführungen des LSG davon auszugehen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht bestehen, weil entweder der Kläger selbst als örtlicher Sozialhilfeträger oder das Land Niedersachsen als überörtlicher Sozialhilfeträger für die Leistungserbringung gegenüber dem Hilfeempfänger zuständig war, bzw dass der Kläger von diesem zur Aufgabenerfüllung herangezogen worden ist; jedoch fehlen hierzu genauere tatsächliche (§ 163 SGG) sowie Feststellungen zum Landesrecht (§ 162 SGG), die eine abschließende Entscheidung zuließen.
Das LSG hat Inhalt und Art der in S, Su und Z durchgeführten Maßnahmen nicht näher beschrieben. Für den Senat bindend festgestellt, weil Verfahrensrügen dagegen nicht erhoben worden sind, sind ausschließlich die Feststellungen, die das LSG für seine rechtliche Beurteilung herangezogen hat, dass die im Jugenddorf B durchgeführte berufsvorbereitende Maßnahme konzeptionell nicht verknüpft gewesen sei mit der Unterbringung des Hilfeempfängers im dortigen Internat; soweit es die Maßnahmen in Su und Z betrifft, hat das LSG lediglich ausgeführt, es habe sich um vollstationäre Maßnahmen gehandelt, ohne diesen rechtlichen Schluss tatsächlich zu untermauern. Von der Art der Maßnahmen in Su und Z war jedoch auch die eventuelle Zuständigkeit des Klägers für eine vorläufige Leistungserbringung nach § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG bzw ab 1.1.2005 nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII bzw seine Aufgabenwahrnehmung als unter Umständen nach niedersächsischem Landesrecht vom zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger herangezogener örtlicher Sozialhilfeträger abhängig. Da der Hilfebedürftige jedoch nach Aktenlage vor der Aufnahme in das Internat in S
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Fr, im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers gehabt haben dürfte und durch die Unterbringung im Internat in S wohl die Voraussetzungen des § 97 Abs 2 und 4 BSHG erfüllt sind (dazu später), kann davon ausgegangen werden, dass nicht der Beklagte erstattungspflichtig ist. Das LSG mag dies im Einzelnen verifizieren.
Im Hinblick hierauf sieht der Senat jedenfalls davon ab, nähere Ausführungen zu den denkbaren Anspruchsgrundlagen eines Erstattungsanspruchs zu machen. Insoweit kämen § 103 BSHG iVm § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG bzw ab 1.1.2005 § 106 SGB XII iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII (vorläufige Leistungserbringung bei ungeklärtem gewöhnlichen Aufenthalt), § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) wegen der nicht rechtzeitigen Weiterleitung eines Rehabilitationsantrags bzw zweier Rehabilitationsanträge - Maßnahme in Z (§ 14 Abs 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - <SGB IX>) ebenso in Betracht wie eine Anwendung des § 105 SGB X (Erstattungsanspruch des unzuständigen Sozialleistungsträgers gegen den zuständigen), wenn keiner der beiden vorgenannten Fälle zu bejahen wäre.
Gegenstand des Verfahrens ist im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) zum einen die Erstattung der für M.D. erbrachten Aufwendungen in der Zeit vom 19.3.2004 bis 31.3.2005, die der Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend macht, und zum anderen die Feststellung einer ab 1.4.2005 fortbestehenden Erstattungspflicht für die in der Maßnahme in Z entstandenen Aufwendungen. Jedenfalls nach der Konkretisierung des Feststellungsantrags und der Teilrücknahme der Klage (§ 102 SGG) ist die Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG: Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses) zulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war dem Kläger für die nachfolgende Zeit nur die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Feststellung künftiger Rechtsfolgen aus einem bestehenden Rechtsverhältnis möglich. Er kann - davon ausgehend - nicht gezwungen werden, die Feststellungsklage jederzeit und ggf immer aufs Neue dem Umstand anzupassen, dass nach Klageerhebung auch eine Leistungsklage für weitere zwischenzeitlich verflossene Zeiträume möglich wäre.
Ohne auf die einzelnen denkbaren Ansprüche einzugehen (s oben), käme eine Erstattungsverpflichtung des Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum nur in Betracht, wenn M.D. vor der Aufnahme in die J in Su seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten begründet hätte - unterstellt man einmal, dass sowohl die Maßnahme in Su als auch die sich nahtlos anschließende Maßnahme in Z, wie vom LSG ausgeführt, stationäre Maßnahmen im Rahmen einer Einrichtungskette waren (§ 97 Abs 2 Satz 2 BSHG bzw § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII); nach diesen Vorschriften verbleibt es trotz Übertritts in eine andere Einrichtung bei der früheren Zuständigkeit auf der Grundlage des gewöhnlichen Aufenthalts. Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in S selbst, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, während des Aufenthalts des Hilfeempfängers im CJD stünde nur entgegen, wenn Hilfen in einer Einrichtung iS des § 97 Abs 2 BSHG erbracht worden sind (§ 109 BSHG). Dies dürfte jedoch nach Aktenlage zu bejahen sein, ist indes vom LSG noch zu verifizieren.
§ 97 Abs 2 BSHG versteht unter "Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung" einen in einer besonderen Organisation zusammengefassten Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, die auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten sind (vgl insoweit nur BSGE 106, 264 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 19 Nr 2 zur gleichlautenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Allerdings ist für die Anwendung des § 97 Abs 2 BSHG (örtliche Zuständigkeit für Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung) schon nach dem Wortlaut des § 97 Abs 4 BSHG ("Einrichtung, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen") - vgl ebenso § 13 Abs 2 SGB XII ab 1.1.2005 - nicht erforderlich, dass tatsächlich für die Maßnahmen auch Sozialhilfeleistungen bzw Jugendhilfeleistungen gewährt worden sind. Eine andere Auslegung würde § 97 Abs 2 BSHG (seit 1.1.2005 § 98 Abs 2 SGB XII) widersprechen, weil dieser ausreichen lässt, dass ein entsprechender Bedarf erst im Laufe des Aufenthalts ("Zeitpunkt der Aufnahme" bestimmt die Zuständigkeit) oder sogar erst bei Übertritt in eine weitere Einrichtung ("bei Eintritt der Leistungen") entsteht (BVerwG Buchholz 436.0 § 103 BSHG Nr 4); ein permanenter Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger/Jugendhilfeträger bei ununterbrochenem Aufenthalt in einer Einrichtung bzw bei einer Einrichtungskette ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit mithin nicht erforderlich (so auch für die Regelung des BSHG und des SGB XII Schellhorn/ Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 97 BSHG RdNr 75, sowie Hohm in Schellhorn/Schellhorn/ Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 98 SGB XII RdNr 94, die zu Recht darauf hinweisen, dass es unerheblich sei, ob für den vorhergehenden Aufenthalt Kosten der Sozialhilfe angefallen seien).
Ausreichend ist, dass mögliche Hilfen in besonderen Lebenslagen (Terminologie bis 31.12.2004) - vgl ab 1.1.2005 die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII - bzw Jugendhilfeleistungen als Einrichtungsleistungen von den Leistungsträgern des Sozialhilferechts bzw des Jugendhilferechts hätten erbracht werden müssen, wenn die Förderung nicht durch einen anderen erfolgt wäre (vgl für das Sozialhilferecht den sog Nachranggrundsatz: § 2 BSHG; § 2 SGB XII; zum Jugendhilferecht vgl § 10 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe -
Nur ein solches Normenverständnis entspricht dem Zweck der Norm: § 97 Abs 2 BSHG (seit 1.1.2005 § 98 Abs 2 SGB XII) dient nämlich dem Schutz des Einrichtungsorts vor einer übermäßigen finanziellen Belastung auch bei Übertritt aus einer anderen Einrichtung, weil ohne diesen Schutz nicht nur die Gefahr bestünde, dass die erforderlichen Einrichtungen für Leistungen nach diesen Gesetzen nicht geschaffen, sondern auch für Hilfesuchende aus anderen Bezirken nicht zur Verfügung gestellt würden (BT-Drucks 3/1799, S 35). Die Regelung dient damit letztlich auch den Interessen des Leistungsempfängers. Es muss deshalb genügen, wenn Leistungen erbracht werden, die ohne sie bei bestehender Bedürftigkeit der Sozialhilfeträger bzw der Jugendhilfeträger hätte erbringen müssen (vgl: BVerwGE 119, 90, 94; BVerwG Buchholz 436.0 § 103 BSHG Nr 4), wenn auch mit einem höheren oder anderen Betreuungsaufwand.
Inwieweit diese Voraussetzungen auf die an M.D. im CJD in S erbrachten Leistungen zutreffen, ob also statt der von der BA geförderten Maßnahme eine Leistung der Hilfe in besonderen Lebenslagen oder Jugendhilfe hätte erbracht werden müssen, wenn die Leistung nicht von der BA erbracht worden wäre, lässt sich anhand der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilen. Das LSG wird dies zu prüfen haben. Der weitere Verlauf des Geschehens spricht allerdings für eine Bejahung dieser Voraussetzungen, weil die Kosten für die stationären Maßnahmen nach der Maßnahme in S als Sozialhilfeleistung im Hinblick darauf übernommen worden sind, dass die in S besuchte Maßnahme nicht dem (umfassenden) Hilfebedarf/Betreuungsbedarf des Hilfeempfängers gerecht geworden war und dieser bereits während der Maßnahme in S M.D. an Wochenenden bzw in den Ferien vom Jugendhilfeträger in Jugendheimen untergebracht worden war.
Für die Bejahung stationärer Leistungen in einer Einrichtung iS des § 97 Abs 2 iVm Abs 4 BSHG war entgegen der Ansicht des LSG jedoch keine konzeptionelle Verknüpfung zwischen der berufsvorbereitenden Maßnahme selbst und der Unterbringung im angeschlossenen Internat zu verlangen. Maßgeblich ist lediglich, dass M.D. in diesem Internat gelebt hat. Dies belegt § 13 Abs 1 Satz 2 SGB XII in der bis 6.12.2006 geltenden Fassung. Danach sind stationäre Einrichtungen (jedenfalls) solche, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Diese Regelung war gegenüber der vor dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage nicht konstitutionell neu, sondern entsprach dem bis Ende 2004 geltenden gesetzlichen Verständnis, ohne dass dies ausdrücklich im BSHG geregelt war (vgl nur BVerwGE 127, 74 ff). Mit § 13 SGB XII sollten nämlich die bisher an verschiedenen Stellen im BSHG verteilten Regelungen lediglich zusammengefasst und präzisiert (BT-Drucks 15/1514, S 56 zu § 13), nicht inhaltlich verändert werden. Noch deutlicher wird dies in der Gesetzesbegründung zur späteren Streichung des § 13 Abs 1 Satz 2 SGB XII mit Wirkung ab 7.12.2006 (BT-Drucks 16/2711, S 10 zu Art 1 Nr 2). Darin wird ausgeführt, es solle (nur) klargestellt werden, dass es sich beim bisherigen Satz 2 nicht um eine Definition des Begriffs "Einrichtung" gehandelt habe, sondern vielmehr die gefestigte Rechtsprechung zum Einrichtungsbegriff des Abs 2 wie bisher greife. Trotz der gegenüber § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ("stationäre Leistung") abweichenden Formulierung des § 97 Abs 2 Satz 1 BSHG ("Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung") ergeben sich insoweit für das BSHG und das SGB XII keine Unterschiede. Es handelte sich bei der Regelung des § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII lediglich um eine andere Umschreibung, wie die Gesetzesbegründung belegt, die von einer inhaltsgleichen Übertragung spricht (BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 93).
Rechtlich unerheblich ist, dass sich der Hilfeempfänger an einzelnen Tagen nicht im Internat aufhalten durfte; dies ändert nichts daran, dass er dort lebte. Der Charakter der Maßnahme als stationär wird durch kurze, zeitlich begrenzte, erzwungene Unterbrechungen nicht beeinträchtigt. Demgemäß ordnet § 103 Abs 2 BSHG bzw ab 1.1.2005 § 106 Abs 2 SGB XII an, dass als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung auch gilt, wenn jemand außerhalb untergebracht wird, aber in der Betreuung der Einrichtung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird. Dass M.D. in S neben dem Aufenthalt im Internat - konzeptionell getrennt davon - eine Bildungsmaßnahme besucht hat, ist für die Klassifizierung der Unterbringung selbst als stationär ohne Belang: Er hat jedenfalls im Internat gewohnt; die konzeptionelle Verknüpfung ist nur für die Frage bedeutsam, ob auch Zusammenhangkosten zu den stationären Leistungen zählen (vgl: Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII K § 98 RdNr 45 mwN, Stand August 2013; Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 98 SGB XII RdNr 32).
Das LSG wird ggf die Höhe der geltend gemachten Kosten zu überprüfen (vgl nur BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1) und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erforderliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs 1, § 47 Abs 1 sowie auf § 52 Abs 1 und 3 GKG. Dabei waren die Streitfälle der Leistungs- und Feststellungsklage zusammenzurechnen (§ 39 Abs 1 GKG). Der Streitwert der Leistungsklage entspricht dem Betrag der geltend gemachten Hauptforderung (§ 52 Abs 3 GKG). Für die Feststellungsklage war mangels hinreichender Anhaltspunkte für deren Wert der Auffangstreitwert von 5000 Euro anzusetzen.