Entscheidungsdatum: 03.04.2019
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 396 Euro festgesetzt.
Die Klägerin ist Ärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie. Sie war im Umfang einer halben Stelle als Krankenhausärztin beschäftigt und zuletzt bis zum 31.12.2011 zur Durchführung kardiologischer Konsiliaruntersuchungen auf Überweisung des Herzchirurgen Dr. A. ermächtigt. In ihrem Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung über den 31.12.2011 hinaus teilte die Klägerin mit, dass sie den Umfang ihrer Beschäftigung als Krankenhausärztin auf vier Stunden in der Woche reduziert habe. Außerdem beabsichtige sie im Umfang von 20 Stunden wöchentlich als Angestellte in einem MVZ tätig zu sein. Der Zulassungsausschuss und - auf den Widerspruch der Klägerin - auch der beklagte Berufungsausschuss lehnten die Erteilung der Ermächtigung ab. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht die Klägerin Rechtsprechungsabweichungen sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 und 1 SGG) geltend.
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin Rechtsprechungsabweichungen geltend macht, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsprechungsabweichung gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG wird nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteils des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG bezeichnet und einander gegenübergestellt werden und wenn dargelegt wird, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - Juris RdNr 8 mwN). Die Beschwerdebegründung enthält schon nicht die erforderliche Gegenüberstellung von Rechtssätzen. Mit der geltend gemachten Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall kann die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht den Anforderungen entsprechend begründen.
2. Bezogen auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist die Beschwerde der Klägerin nicht begründet.
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG
Die Klägerin hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, "unter welchen Voraussetzungen eine angestellte Klinikärztin als Krankenhausärztin im Sinne von § 116 SGB V iVm § 31a Abs 1 Ärzte-ZV angesehen werden kann."
In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass auf der Grundlage des § 116 SGB V nur Ärzte ermächtigt werden können, die hauptberuflich in einem Krankenhaus bzw einer der anderen dort genannten Einrichtungen beschäftigt sind und dass dazu keine Vollzeitbeschäftigung erforderlich ist. Der Beschäftigungsumfang muss aber so ausgestaltet sein, dass er die ärztliche Berufstätigkeit des Arztes prägt und darf - ausgedrückt in Stunden der regelmäßigen vertragsgemäßen Beschäftigung - die Hälfte des insoweit für einen vollzeitbeschäftigten Arzt maßgeblichen Volumens nicht unterschreiten (BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 26/12 R - SozR 4-2500 § 116 Nr 8 RdNr 30; BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R - RdNr 38 zur Veröffentlichung für BSGE und SozR 4 vorgesehen). Unter Hinweis auf die genannte Entscheidung vom 20.3.2013 haben sowohl das SG als auch das LSG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung an die im Umfang von nur 4 Stunden wöchentlich als Krankenhausärztin beschäftigte Klägerin nicht als erfüllt angesehen.
Dass der Senat als Voraussetzung für die Erteilung einer Ermächtigung eine Beschäftigung als Krankenhausärztin wenigstens im Umfang einer halben Stelle fordert, wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Senat diese Voraussetzung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 116 SGB V, sondern unter Berücksichtigung von Entstehungsgeschichte und Regelungszweck der Norm abgeleitet habe. Dabei handelt es sich indes um anerkannte Auslegungsmethoden. Soweit das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass die Auslegung durch den Senat sie nicht überzeugt, so kann allein dieser Umstand eine Klärungsbedürftigkeit nicht begründen. Eine erneute Klärungsbedürftigkeit, die ua gegeben sein kann, wenn einer Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen worden ist oder wenn seit der Entscheidung Rechtsänderungen eingetreten sind, ist von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und dafür sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar. In der Kommentarliteratur ist der Entscheidung des Senats soweit ersichtlich nur ganz vereinzelt widersprochen worden (vgl Köhler-Hohmann in Schlegel/Voelzke, JurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 116 RdNr 19; übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats dagegen zB Düring in Schallen, Ärzte-ZV, 9. Aufl 2018, § 31a RdNr 3; Gamperl, KassKomm, Stand März 2016, § 116 SGB V RdNr 4; Grühn/Seifert in Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl 2018, § 116 RdNr 8; Kingreen/Bogan in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.12.2018, § 116 RdNr 6; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Aufl 2018, RdNr 965; Ladurner, Ärzte-ZV, 2017, § 31a RdNr 9; ebenso die veröffentlichte Instanzrechtsprechung: LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.10.2014 - L 11 KA 46/13 - Juris RdNr 37).
Auch der Umstand, dass der Sachverhalt, der der og Entscheidung des Senats vom 20.3.2013 zugrunde lag, nicht in jeder Hinsicht mit dem Sachverhalt des vorliegenden Falles übereinstimmt, ändert entgegen der Auffassung der Klägerin nichts daran, dass die für die Entscheidung des LSG maßgebende Frage des erforderlichen Umfangs der Tätigkeit als Krankenhausärztin in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanzen, die von keinem Beteiligten infrage gestellt worden ist.