Entscheidungsdatum: 04.05.2017
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 5.12.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Leistung eines höheren Übergangsgeldes verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Leipzig vom 30.4.2015 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht ein Abweichen des LSG-Urteils von Entscheidungen des BSG sowie einen Verfahrensmangel geltend (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn |
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), |
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder |
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3). |
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Mit seinem Vortrag, das LSG weiche mit seinem Beschluss von den Entscheidungen des BSG "zur Reichweite der Rechtskraft und der Bindungswirkung von Bescheidungsurteilen ab", bezeichnet der Kläger nicht hinreichend einen Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nur vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).
Der Kläger hat schon keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG hinreichend konkret benannt. Auch gibt er keinen Rechtssatz an, den das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. In der Sache rügt der Kläger unter Hinweis auf verschiedene Urteile des BSG (BSG Urteil vom 27.10.1976 - 2 RU 127/74 - BSGE 43, 1 = SozR 2200 § 690 Nr 4; Urteil vom 28.6.2001 - B 3 P 9/00 R - BSGE 88, 215 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1; Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 27/06 R - SozR 4-1500 § 141 Nr 1; Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 20/14 R - BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr 4) vielmehr eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG, das irrtümlich von einer Identität des Streitgegenstands ausgegangen sei, obwohl das SG Berlin in seinem Urteil vom 13.2.2006 über weitere Berechnungselemente - über das "Berechnungselement des zu berücksichtigenden Einkommens und aus welchem Monat und aus welchem Beschäftigungsverhältnis stammend" hinaus - keine Entscheidung getroffen habe. Ob das LSG die Sache im Einzelfall richtig entschieden hat, ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG und führt dazu aus, das LSG habe ihn zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG angehört, ohne konkrete Hinweise zu geben, woraus sich eine mangelnde Erfolgsaussicht ergebe. Insbesondere die vom LSG entschiedene "Zurückweisung des Berechnungsmangels wegen des zu berücksichtigenden Urlaubsgeldes" sei nicht erkennbar gewesen. Das SG habe in seinem vorausgegangenen Urteil einen solchen "materiellrechtlich bestehenden - Berechnungsmangel - nicht einmal erwähnt". Deshalb habe "keine inhaltliche Stellungnahme und Auseinandersetzung" erfolgen können. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel nach § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger nimmt insbesondere nicht Bezug auf die Rechtsprechung des BVerfG, wonach eine Anhörungsmitteilung darüber, dass ein Rechtsschutzgesuch einstimmig für unbegründet gehalten und das Gericht durch Beschluss ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheiden wird, ohne dass die Rechtsansicht des zur Entscheidung berufenen Senats enthalten ist, nicht gegen Art 103 Abs 1 GG verstößt. Aus diesem Prozessgrundrecht folgt nämlich keine Frage- und Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts (vgl BVerfG Beschluss vom 5.11.1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 RdNr 15). Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Auch dazu trägt der Kläger nichts vor.