Entscheidungsdatum: 21.02.2018
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. September 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 20.9.2017 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen, sodass auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausscheidet.
Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.
Zu den Voraussetzungen der hier streitigen Rente wegen Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG (vgl dazu Gürtner in Kasseler Kommentar, laufende Kommentierung zu §§ 43, 240 SGB VI und die Nachweise im Ablegeordner zu §§ 43, 240 SGB VI). Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut des § 240 SGB VI, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nur solche Versicherten in Anspruch nehmen können, die - anders als die Klägerin (Geburtsdatum 25.9.1964) - vor dem 2.1.1961 geboren sind.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Verletzung der dem LSG obliegenden Sachaufklärungspflicht gemäß § 103 SGG mit Erfolg gerügt werden könnte.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nur dann auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen derartigen Beweisantrag hat die Klägerin nicht gestellt.
War der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, sind zwar an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Auch ein unvertretener Beteiligter muss aber einen konkreten Beweisantrag sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11). Diesen Anforderungen ist nicht genügt.
Der Ehemann der Klägerin, der mit ihr an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG teilgenommen hat, hat in dieser lediglich erklärt, dass seine Frau auf einer Aufklärung des Sachverhalts bestehe. Dass noch konkrete Gesundheitsstörungen der Klägerin hätten aufgeklärt werden müssen und welche Beweismittel hierfür zur Verfügung gestanden hätten, ergibt sich hieraus nicht.
Ebenso wenig lässt sich den Akten eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG entnehmen.
Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19).
Das Berufungsgericht hat sich im Urteil vom 20.9.2017 auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. H. vom 19.2.2016 und Dr. M. vom 17.7.2017 gestützt. Beide Gutachten sind der Klägerin zugesandt worden (vgl Schreiben des SG Nürnberg vom 25.2.2016 und Schreiben des LSG vom 24.7.2017).
Soweit die Klägerin zweitinstanzlich gerügt hat, der dem Gutachten Dr. M. zugrunde liegende Befundbericht Dr. Mo. vom "09.96.2015" sei ihr nicht bekannt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem angegebenen Datum offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Nach der im Gutachten Dr. M. in Bezug genommenen Fundstelle (Bl 333 SG-Akte) führt das Gutachten an dieser Stelle den Befundbericht Dr. Mo. vom 9.9.2015 auf. Diesen hat die Klägerin ausweislich ihrer eigenen Erklärungen erhalten (vgl Schreiben der Klägerin vom 4.5.2016 S 32).
Ebenso wenig sind sonstige Verfahrensmängel ersichtlich.
Ob das Berufungsurteil inhaltlich zutreffend ist, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Die Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar (vgl § 160 Abs 2 Nr 1-3 SGG).
Die von der Klägerin persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).