Entscheidungsdatum: 13.07.2017
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Streitig ist die Übernahme einer im Mai 2010 fälligen Heiz- und Betriebskostennachforderung für das Jahr 2009 für eine nicht mehr bewohnte Wohnung.
Die 1982 geborene, erwerbsfähige Klägerin, die nicht über eigenes Einkommen verfügte, und ihre beiden Kinder bezogen im Jahr 2009 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von dem beklagten Jobcenter. Sie bewohnten eine 60 qm große Wohnung in N, für welche sie eine Grundmiete in Höhe von 191,21 Euro, (kalte) Betriebskosten in Höhe von 71,31 Euro sowie Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 50,00 Euro zu zahlen hatten. Nach fristgemäßer Kündigung dieser Wohnung zum 31.12.2009 durch den damaligen Vermieter erteilte der Beklagte die Zusicherung zu einem Umzug in die nunmehr bewohnte Wohnung in W (Schreiben vom 6.10.2009). Der Umzug der Klägerin und ihrer Kinder in die neue Wohnung, für die eine Grundmiete in Höhe von 268,07 Euro, (kalte) Betriebskosten in Höhe von 68,58 Euro und Heiz- bzw Warmwasserkosten in Höhe von 68,35 Euro zu erbringen waren, erfolgte im November 2009. Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 31.5.2010 weiterhin SGB II-Leistungen, so auch im Mai 2010 (Bescheid vom 1.12.2009).
Im Mai 2010 reichte die Klägerin eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung (im Folgenden: Nebenkostenabrechnung) für die frühere Wohnung für das Jahr 2009 bei dem Beklagten ein, die einen am 17.5.2010 fälligen Nachzahlbetrag in Höhe von 274,48 Euro auswies. Der Beklagte lehnte den darin gesehenen Antrag auf Kostenübernahme ab (Bescheid vom 4.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 21.9.2010). Einer Übernahme der Beträge aus der Nachforderung stehe entgegen, dass es sich um Kosten für eine nicht mehr bewohnte Wohnung handele. Auch mit dem weiteren Bescheid vom 22.9.2010 lehnte der Beklagte den "Antrag auf Überprüfung" des Bescheids vom 1.12.2009 mit Bezug auf die "Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 15.12.2009" ab. Während des sozialgerichtlichen Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 4.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2010 hat die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 22.9.2010 beantragt (Schreiben vom 25.3.2011). Die gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten (Bescheid vom 28.3.2011; Widerspruchsbescheid vom 11.7.2011) erhobene weitere sozialgerichtliche Klage hat das SG mit dem bereits anhängigen Verfahren verbunden.
Das SG hat den Beklagten "unter Abänderung des Bescheids vom 01.12.2009 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 04.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2010 sowie des Bescheids vom 22.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2011" verpflichtet, der Klägerin für den Monat Mai 2010 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) in Höhe von 90,01 Euro und den Kindern in Höhe von 91,97 Euro bzw in Höhe von 92,58 Euro zu bewilligen und auszuzahlen (Urteil vom 14.3.2013).
Nachdem die Klägerin die ihre minderjährigen Kinder betreffenden Klagen in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zurückgenommen hatte, hat das LSG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 24.2.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ua ausgeführt, der Tenor des erstinstanzlichen Urteils sei dahingehend auszulegen, dass der Beklagte unter Aufhebung des mit den Klagen angefochtenen Bescheids vom 4.6.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2010, des Bescheids vom 22.9.2010 und des Bescheids vom 28.3.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2011 verpflichtet werde, der Klägerin weitere KdUH für den Monat Mai 2010 in Höhe von 90,01 Euro zu zahlen. Mit der Fälligkeit der Nebenkostennachforderung, die als einmaliger Bedarf an KdUH zu berücksichtigen sei, sei eine rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nachforderung für die nicht mehr bewohnte Wohnung mit diesem unterkunftsbezogenen Bedarf liege vor, weil die Klägerin in der Zeit des tatsächlichen Entstehens der Betriebs- und Heizkosten im Leistungsbezug gewesen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, demjenigen Leistungsberechtigten, der laufend die vom Jobcenter zur Verfügung gestellten Mittel an seinen Vermieter weiterleite, mit den im Bedarfszeitraum entstandenen KdUH zurückzulassen. Auch liege dem Umzug eine Zusicherung des Beklagten zugrunde und sei die Erforderlichkeit eines Umzugs anerkannt. Anhaltspunkte dafür, dass die streitigen Kosten im Entstehungszeitpunkt unangemessen gewesen seien, bestünden nicht. Unter Berücksichtigung der Bedarfe und des zu berücksichtigenden Einkommens ergebe sich für die Klägerin der vom SG zuerkannte Betrag für den Monat Mai 2010.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der Anspruch auf Sicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens beziehe sich nur auf die Übernahme von Aufwendungen für die tatsächlich konkret genutzte Wohnung. Nachforderungen für nicht mehr bewohnte Unterkünfte könnten nur in Ausnahmefällen über die eigentliche Grenze des § 22 SGB II hinaus übernommen werden, wenn der Leistungsträger zu einem Wechsel der Mietwohnung Veranlassung gegeben habe. Die Gründe der Klägerin für einen Wohnungswechsel seien nicht derart schwerwiegend, dass sie der Fallgestaltung einer Kostensenkungsaufforderung gleichzusetzen seien.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte den Bescheid vom 28.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2011 aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2016 und des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 14. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat Anspruch auf die kopfteilige Übernahme der im Mai 2010 fälligen Nebenkostennachforderung für ihre im Jahre 2009 bewohnte Wohnung.
1. Im Revisionsverfahren ist (nur) noch ein höherer Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Monat Mai 2010 unter Berücksichtigung des auf sie entfallenden und vom SG zuerkannten Anteils der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2009 in Höhe von 90,01 Euro im Streit.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher zunächst der Bescheid vom 4.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2010. Insofern sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte bereits mit diesen Bescheiden höhere SGB II-Leistungen wegen der Nebenkostennachforderung und damit eine Änderung der laufenden Alg II-Bewilligung vom 1.12.2009 zu Gunsten der Klägerin abgelehnt hat. Dies ergibt die Auslegung der Bescheide nach ihrem objektiven Sinngehalt, dh danach, wie der Empfänger diese bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (stRspr; statt vieler BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25; BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 18). Den Bescheiden ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass es der Beklagte abgelehnt hat, wegen der Nachforderung aus April 2010 höhere als die bereits bewilligten SGB II-Leistungen zu erbringen. Der den Beteiligten bekannte Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 zu laufenden SGB II-Leistungen sollte auch für den Monat Mai 2010 unverändert Bestand haben (zur Befugnis des Revisionsgerichts, das Vorliegen und den Inhalt von Verwaltungsakten selbstständig und damit auch abweichend von den Vorinstanzen auszulegen: vgl nur BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - juris, RdNr 21). Es ist unschädlich, dass der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2010 ua ausgeführt hat, dass eine Entscheidung über die Höhe des Alg II für einen bestimmten Monat wegen Fehlens eines Verwaltungsakts bisher unterlassen worden sei. Besondere Anforderungen an die Durchführung eines Vorverfahrens (insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfangs) stellt § 78 Abs 1 SGG schon deshalb nicht, weil andernfalls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw der zuständigen Widerspruchsbehörde abhängig wäre (zuletzt BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 = SozR 4-4300 § 421g Nr 5, RdNr 19).
Der Bescheid vom 22.9.2010, mit dem es der Beklagte im Ergebnis erneut abgelehnt hat, den Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 wegen der im Mai 2010 fällig gewordenen Nebenkostennachforderung zu ändern, ist mit der Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.9.2010 nach § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 RdNr 2; Behrend in Hennig, SGG, § 96 RdNr 13 ff mwN, Stand Juni 2015). In der Betreffzeile und Begründung dieses Bescheids hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids vom 1.12.2009 nicht nur bezogen auf dessen Erlasszeitpunkt, sondern insgesamt wegen der im Mai 2010 fällig gewordenen Betriebs- und Heizkostennachforderung der Sache nach überprüft werden sollte. Es handelt sich zudem nicht nur um eine wiederholende Verfügung, der kein eigener Regelungsgegenstand zukommt. Für die Einbeziehung eines Bescheids ist nicht erforderlich, dass der neue Bescheid - also hier derjenige vom 22.9.2010 - inhaltlich mit einer anderen Regelung bzw mit einer Änderung der Beschwer verbunden ist (vgl nur BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2; Behrend in Hennig, SGG, § 96 RdNr 24, Stand Juni 2015 mwN).
Bezogen auf den Bescheid vom 4.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.9.2010, beide in der Gestalt des Bescheids vom 22.9.2010, verfolgt die Klägerin ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Die weitere Klage gegen den Bescheid vom 28.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2011 hat sich durch die Aufhebung dieser Bescheide durch den Beklagten erledigt.
2. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Monat Mai 2010 ist § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm den leistungsrechtlichen Vorschriften zur Anspruchsermittlung nach den §§ 19 ff SGB II iVm § 7 SGB II.
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier der Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X). Eine solche wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin ist hier im Monat Mai 2010 eingetreten, weil sie Anspruch auf die anteilige Übernahme der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2009 hatte und sich auch um eine rechtserhebliche Änderung zu ihren Gunsten im Monat Mai 2010 in dem vom SG zuerkannten Umfang ergeben hat.
Der Anspruch der Klägerin auf höhere KdUH folgt aus § 22 Abs 1 SGB II. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. § 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung für die bewohnte Wohnung. Soweit einzelne Nebenkosten - wie hier bei einer Betriebs- und Heizkostennachforderung - in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13). Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Nebenkostenvorauszahlungen bzw -abschlägen der jeweiligen Monate entstehen, gehören dann als einmalig geschuldete Zahlungen grundsätzlich zum tatsächlichen aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat der weiterhin bewohnten Unterkunft eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II (BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 13; BSG vom 22.3.2010 aaO; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 50 RdNr 14; vgl bereits BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46, 51; vgl ausführlich BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 58 zur Abgrenzung von Schulden für eine Unterkunft von den übrigen KdUH).
Diese, das laufende Mietverhältnis betreffenden, Grundsätze finden jedenfalls auch dann nach einem Umzug, bezogen auf Nebenkostennachforderungen für die vormalige Wohnung Anwendung, wenn die Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostennachforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen und - wie vorliegend - eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs während des Bezugs von Alg II vorlag (so auch bereits BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R). Bezogen auf Konstellationen von Kostensenkungsaufforderungen hat der Senat bereits entschieden, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Leistungsberechtigter die Wohnung, für welche die Betriebskosten nachgefordert worden sind, im Monat des Erhalts einer Nebenkostennachforderung nicht mehr bewohnt, wenn die Wohnung aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers aufgegeben und der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Aufwendungen und des Auftretens des (erhöhten) Bedarfs durch die Nachforderung weiterhin im SGB II-Leistungsbezug stand. Auch Nebenkostennachforderungen sind dann als tatsächlich noch nicht gedeckter grundsicherungsrechtlicher Bedarf im Bereich des Wohnens anzusehen, weil der Leistungsträger schon wegen der Kostensenkungsaufforderung nicht von seiner Verantwortung für die Berücksichtigung unterkunftsbezogener Bedarfe für die frühere Wohnung entbunden ist (BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 50 RdNr 17; anders für Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, und deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht: BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 83).
Auch eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs des Leistungsberechtigten durch das Jobcenter begründet eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf jedenfalls dann, wenn sowohl die Entstehung der Nachforderung als auch ihre Fälligkeit einen Zeitraum der ununterbrochenen Hilfebedürftigkeit betrifft, in dem der SGB II-Träger für die unterkunftsbezogenen Bedarfe der Leistungsbezieher einschließlich der Nebenkosten aufzukommen hat. Zudem mindert eine Nebenkostenerstattung unabhängig von der Frage eines vorangegangenen Umzugs nach § 22 Abs 3 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (vgl zu diesem Aspekt BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R).
Die durch die Nebenkostennachforderung für das Jahr 2009 eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse "zugunsten des Betroffenen" iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X war auch wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, dh rechtserheblich, weil die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Mai 2010 in neuer Höhe zu bemessen waren, der Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 also unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (vgl BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 15 mwN). Die Nebenkostennachforderung des vormaligen Vermieters der Klägerin führt dazu, dass ihr im Ergebnis im Mai 2010 höhere SGB II-Leistungen in der vom SG erkannten Höhe von 90,01 Euro zustehen. Unter Berücksichtigung der Nebenkostennachforderung in Höhe von 274,48 Euro sowie der Aufwendungen für die Grundmiete (268,07 Euro) und der Heiz- und Betriebskosten (136,93 Euro) ergeben sich für die Klägerin kopfanteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von 226,49 Euro, von denen der Betrag für die Warmwasserkosten für die Klägerin in Höhe von 6,47 Euro abzusetzen ist. Hieraus folgt ein Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 708,02 Euro (359 Euro zuzüglich Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 129 Euro zuzüglich 220,02 Euro). Hiervon ist der bereits erbrachte Betrag in Höhe von 618,01 Euro abzusetzen. Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte für unangemessen hohe Betriebs- oder Heizkosten oder sonstige Unrichtigkeiten in der Berechnung der mit Bescheid vom 1.12.2009 bewilligten SGB II-Leistungen, die sich mindernd auf den nachzuzahlenden Betrag hätten auswirken können.