Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 04.01.2017


BSG 04.01.2017 - B 3 P 26/16 B

Gericht:
Bundessozialgericht
Entscheidungsdatum:
04.01.2017
Aktenzeichen:
B 3 P 26/16 B
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2017:040117BB3P2616B0
Dokumenttyp:
Beschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Streitig sind Leistungen der sozialen Pflegeversicherung wegen erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz (§§ 45a, 45b, 123 SGB XI).

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Der 1966 geborene Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung sowie ergänzende Leistungen des Sozialhilfeträgers als persönliches Budget. Er leidet an paranoider Schizophrenie (stabil), einer Alkoholkrankheit (stabil), einem Diabetes mellitus, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, an Bluthochdruck und Übergewicht. Seit 2011 wird er von einem ambulanten Pflegedienst des DRK durch einmal wöchentlich erfolgende Hausbesuche betreut.

3

Den Antrag des Klägers vom 29.7.2015 auf Gewährung von Leistungen nach der sogenannten Pflegestufe 0 lehnte die beklagte Pflegekasse nach Einholung von Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 19.8.2015 und 19.10.2015 ab, weil zwar ein Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (täglich 30 Minuten), nicht aber bei der Grundpflege (§ 14 Abs 4 Nr 1 bis 3 SGB XI) bestehe, sodass jegliche Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung von vornherein ausscheide (Bescheid vom 31.8.2015, Widerspruchsbescheid vom 24.2.2016). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.6.2016), das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Beschluss nach § 153 Abs 4 S 1 SGG vom 26.10.2016): Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b Abs 1 SGB XI könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er keinerlei Grundpflegebedarf habe und deshalb nicht einmal die Pflegestufe 0 erreicht werde (§ 45a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB XI). Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b Abs 1a SGB XI seien ausgeschlossen, weil zwar keine demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen vorliegen müssten (§ 45a Abs 1 S 2 SGB XI), wohl aber ein Grundpflegebedarf mindestens nach der Pflegestufe I (§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 3 S 1 Nr 1 SGB XI), weil nur dann "Pflegebedürftigkeit" iS des § 45b Abs 1a SGB XI vorliege. Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 123 SGB XI könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er mangels Grundpflegebedarf nicht die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfülle.

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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 28.10.2016 zugestellten Beschluss des LSG vom 26.10.2016 hat der Kläger mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 17.11.2016 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger am 28.11.2016 vorgelegt.

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II. 1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

6

a) Es kann offenbleiben, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage wäre, die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ganz oder zumindest teilweise selbst aufzubringen. PKH kann ihm jedenfalls nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision von einem Bevollmächtigten mit Erfolg gerügt werden und auch tatsächlich vorliegen könnte.

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Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn

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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Bestimmte Verfahrensrügen sind allerdings nur eingeschränkt oder gar nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).

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b) Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels liegt keiner der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG vor.

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c) Die Sache bietet keine Hinweise auf eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Revision kann wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Fragen, die bereits höchstrichterlich entschieden sind, sind regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 6 ff mwN). Auch bei Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung ist die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung praktisch außer Zweifel steht oder so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 17 mwN). Es ist nicht erkennbar, dass im Rechtsstreit des Klägers eine solche grundsätzliche Rechtsfrage von Bedeutung sein könnte.

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Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass es für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen allein auf den Hilfebedarf bei den in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen ankommt (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr 2; BSGE 85, 278 = SozR 3-3300 § 43 Nr 1), dass der Katalog des § 14 Abs 4 SGB XI abschließend ist (stRspr, vgl BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr 2; BSGE 82, 276 = SozR 3-3300 § 14 Nr 7; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 3, 6 und 11; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 14: Erweiterung nur um das Liegen und Sitzen), dass die Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung ebensowenig in Ansatz gebracht werden kann (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 5 und 8 sowie BSG SozR 3-3300 § 43a Nr 5) wie eine allgemeine Ruf- oder Einsatzbereitschaft einer Pflegeperson (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr 1) und dass der Bezug der Pflegebedürftigkeit auf bestimmte Verrichtungen sowie die Nichtberücksichtigung eines allgemeinen Betreuungsaufwandes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (ebenso BVerfG SozR 4-3300 § 14 Nr 1). Dabei hat der Senat stets betont, dass die Betreuung, die Aufsicht und die Kontrolle durch die Pflegeperson nur dann bei der Bemessung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen sind, wenn sie sich konkret auf eine der in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen beziehen und ein so hohes Maß an Aufmerksamkeit der Pflegeperson erfordern, dass die gleichzeitige Ausführung anderer Tätigkeiten praktisch ausgeschlossen ist (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 6). Ein daneben bestehender allgemeiner, also nicht konkret verrichtungsbezogener Aufsichtsbedarf kann deshalb nicht in Ansatz gebracht werden.

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An diese Vorgaben hat sich das LSG gehalten, als es einen Hilfebedarf des Klägers bei der Grundpflege verneint und dabei alle Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie die soziale Betreuung (zB Begleitung bei Spaziergängen) und die psychosozialen Gespräche als von § 14 Abs 4 Nr 1 bis 3 SGB XI nicht umfasst ausgeklammert hat. Ungeklärte Rechtsfragen sind nicht ersichtlich.

12

Die vom Kläger angesprochenen Leistungsausweitungen durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl I 2424) spielen im vorliegenden Fall keine Rolle, weil der leistungsrechtliche Teil dieses Gesetzes erst zum 1.1.2017 in Kraft getreten ist. Das LSG hat also die Vorschriften des PSG II bei der Beschlussfassung am 26.10.2016 zu Recht noch nicht berücksichtigt. Es steht dem Kläger aber jederzeit frei, mit Blick auf die Leistungsausweitungen durch das PSG II einen neuen Leistungsantrag bei der Beklagten zu stellen.

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d) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, denn das LSG weicht in der angefochtenen Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

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e) Das Berufungsverfahren weist ferner keine die Zulassung der Revision begründenden Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass das LSG seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) oder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) verletzt haben könnte.

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f) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen.

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Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.