Entscheidungsdatum: 31.08.2017
Ein Beschäftigter, der die Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung unterbricht, um Lebensmittel einzukaufen, steht noch nicht wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er den Einkauf auf dem Beifahrersitz abgestellt hat und auf dem Weg zur Fahrertür stürzt.
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Wegeunfall erlitten hat.
Die Klägerin fuhr am 1.12.2010 mit dem PKW von ihrer Arbeitsstätte nach Hause. Für den Heimweg wählte sie an diesem Tag eine etwa 600 bis 700 Meter längere Route, weil sie auf der sonst von ihr befahrenen Wegstrecke wegen Schneeglätte mit erheblichen Verkehrsbehinderungen rechnete. Wegen der winterlichen Witterungsverhältnisse hatte sie in der Mittagspause darauf verzichtet, ein Mittagessen einzukaufen und zu sich zu nehmen. Sie trat ihre Heimfahrt deshalb mit einem deutlichen Hungergefühl an. Als sie während der Fahrt eine Metzgerei sah, hielt sie ihr Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand an und parkte dort. Die Klägerin verließ den PKW, betrat das wenige Schritte entfernt gelegene Geschäft, kaufte dort eine Mahlzeit ein und ging danach wieder zu ihrem Fahrzeug zurück. Sie öffnete vom Bürgersteig aus die Beifahrertür und stellte die Nahrungsmittel auf dem Beifahrersitz ab. Nachdem sie die Beifahrertür geschlossen hatte, ging sie auf dem Bürgersteig in Richtung des Fahrzeughecks, um die Fahrertür zu erreichen und mit dem Fahrzeug ihre Fahrt nach Hause fortzusetzen. In Höhe des rechten hinteren Kotflügels ihres PKWs stürzte sie, fiel auf die Bordsteinkante und erlitt einen Bruch der rechten Hand sowie des rechten Oberschenkels und Prellungen.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab (Bescheid vom 24.2.2011 und Widerspruchsbescheid vom 16.8.2011). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.4.2014) und das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom 1.2.2016). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, der grundsätzlich bestehende Versicherungsschutz während eines mit der versicherten Tätigkeit als Beschäftigte zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem Ort der versicherten Tätigkeit sei mit dem Parken des Fahrzeugs am Straßenrand unterbrochen worden. Diese Unterbrechung sei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses noch nicht beendet gewesen. Der Einkauf des Essens habe nicht in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden, denn der Kauf von Nahrungsmitteln stelle ebenso wie die Nahrungsaufnahme selbst eine unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. Dies gelte auch dann, wenn auf dem Heimweg Lebensmittel eingekauft würden, weil der Versicherte während seiner vorhergehenden Beschäftigung hungrig geworden sei und nach der Arbeit sogleich eine Mahlzeit zu sich nehmen wolle.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Sie habe einen als Wegeunfall versicherten Arbeitsunfall erlitten, weil die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet gewesen sei, als sie die Einkäufe auf dem Beifahrersitz verstaut, die Beifahrertür geschlossen und sich auf dem Weg um ihr Fahrzeug herum befunden habe.
Die Klägerin beantragt, |
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den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Februar 2016 und das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. April 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 1. Dezember 2010 ein Arbeitsunfall ist. |
Die Beklagte beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der angefochtene Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 24.2.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 16.8.2011 sind rechtmäßig, denn die Klägerin hat am 1.12.2010 keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten.
Die Klägerin begehrt mit der zulässigen Kombination (§ 56 SGG) aus Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl § 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl zB BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 11; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 9 mwN), die Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 24.2.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.8.2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 1.12.2010 ein Arbeitsunfall ist. Der Übergang von der Verpflichtungs- zur Feststellungsklage ohne Änderung des Klagegrundes ist gemäß § 99 Abs 3 Nr 2 SGG nicht als Änderung der Klage anzusehen (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 35 RdNr 11 - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 42 RdNr 9; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 11).
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil sie am 1.12.2010 keinen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erlitten hat. Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zB BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 12; BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 37; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 9; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11 und BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die als Beschäftigte gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Klägerin erlitt zwar bei dem Sturz auf den Gehweg eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs 1 S 2 SGB VII. Sie schlug mit der rechten Körperseite auf die Bordsteinkante auf, wodurch ein Teil Außenwelt auf den Körper einwirkte (vgl hierzu BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 42 RdNr 14) und die Klägerin Gesundheits(erst)schäden erlitt. Zwar stand sie während des Zurücklegen des Weges von ihrer Arbeitsstätte zu ihrer Wohnung grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu unter 1). Sie hatte jedoch diesen versicherten Weg für den Einkauf in der Metzgerei mehr als nur geringfügig unterbrochen (dazu unter 2). Diese Unterbrechung war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses - beim Zurücklegen des Weges von der Beifahrertür zum Heck ihres PKWs - noch nicht beendet (dazu unter 3).
1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46 RdNr 47; BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24 RdNr 15). Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln zum Zurücklegen des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehört (vgl BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN).
Nach den für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG bewegte sich die Klägerin nach der Beendigung ihrer versicherten Beschäftigung am Ort der Tätigkeit zunächst mit der Handlungstendenz, ihre Wohnstätte zu erreichen. Dass die Klägerin abweichend von der sonst von ihr befahrenen Strecke eine 600 bis 700 Meter längere Route und damit nicht die direkte und kürzere Wegstrecke als Heimweg nutzte, lässt den Versicherungsschutz nicht in jedem Fall entfallen. Zwar steht, wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII und dem dort verwendeten Begriff "unmittelbar" ergibt, grundsätzlich nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (stRspr, vgl zB BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17 mwN). Allerdings kann ein Weg, der nicht nur unbedeutend länger ist als der kürzeste Weg, dann ein versicherter unmittelbarer Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sein, wenn die längere Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten weniger zeitaufwändig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der kürzere direkte Weg ist (vgl BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 40/02 R - HVBG-INFO 2003, 2446; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 RdNr 18). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ließe sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beurteilen. Dies kann aber offenbleiben, weil die Klägerin jedenfalls auch den konkreten, als Heimweg gewählten Weg nicht nur geringfügig unterbrochen hatte und die Unterbrechung zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet war.
2. Das Zurücklegen des möglicherweise versicherten Weges zur Wohnung und der damit grundsätzlich mögliche Versicherungsschutz wurden durch die dem Einkauf in der Metzgerei dienenden Handlungen der Klägerin unterbrochen. Der Einkauf stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung (dazu unter a). Die Unterbrechung hatte zum Zeitpunkt des Sturzes bereits begonnen, sodass ein möglicherweise gegebener Versicherungsschutz entfallen war (dazu unter b).
a) Der Kauf einer Mahlzeit, die zuhause verzehrt werden sollte, stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Wird der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 19; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 10 mwN). Der Einkauf stand weder als lediglich geringfügige Unterbrechung unter Versicherungsschutz (dazu unter aa), noch bestand Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Nahrungsaufnahme (dazu unter bb) oder demjenigen des Weges zur Nahrungsaufnahme (dazu unter cc).
aa) Es handelte sich nicht um eine, den Versicherungsschutz unberührt lassende, lediglich geringfügige Unterbrechung des Weges. Eine Unterbrechung ist nur dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 21 mwN; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 15 mwN; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 19). Die Gesamtheit des vorliegend von der Klägerin geplanten Handelns kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, weil der Einkauf in der Metzgerei eben gerade nicht "nur nebenbei" erledigt werden konnte. Vielmehr setzte der subjektive Wunsch des Einkaufens von Nahrungsmitteln eine neue objektive Handlungssequenz in Gang, die sich - auch äußerlich - deutlich von der versicherten Handlungssequenz "von der Arbeitsstätte nach Hause fahren" abgrenzen lässt (BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 16).
bb) Gründe dafür, dass der Kauf der Mahlzeit hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte (vgl hierzu zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-2700 § 2 Nr 35 RdNr 26; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 17 sowie BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 11 S 48 f mwN), sind weder festgestellt noch erkennbar. Es kann deshalb dahinstehen, dass die Nahrungsaufnahme als solche auf nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Wegen zu den versicherten Verrichtungen zählen kann. Dies hat der Senat ausnahmsweise anerkannt, wenn betriebliche Interessen die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen und dadurch den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen. Es ist hier aber nach den Feststellungen des LSG nicht ersichtlich, dass das Zurücklegen des Weges ein besonderes Hungergefühl verursacht hätte, das zur Fortsetzung der Fahrt den Einkauf in der Metzgerei zwingend erforderlich gemacht hätte (vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 26; BSG vom 24.2.2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 2, SozR 3-2200 § 548 Nr 36, RdNr 19). Aus den gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin die Mahlzeit zum Verzehr zu Hause einkaufte.
cc) Zwar kann auch das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, nach der Rechtsprechung des Senats unabhängig von dessen zwingender betrieblicher Notwendigkeit grundsätzlich versichert sein. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf während einer Arbeitspause zurückgelegte Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz (vgl zur Abgrenzung auch Senatsurteil vom 31.8.2017 - B 2 U 1/16 R -; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 20; BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - UV-Recht Aktuell 2010, 897; BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 6/00 R - HVBG-INFO 2001, 1111 mwN; BSG vom 27.6.2000 - B 2 U 22/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr 38 S 135 f mwN). Versicherungsschutz besteht dagegen nicht, wenn die Lebensmittel nach Beendigung der versicherten Tätigkeit allein für den Verzehr zu Hause besorgt werden (vgl auch BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn während der versicherten Tätigkeit keine Mahlzeit eingenommen werden konnte, denn der Kauf von Lebensmitteln stellt ebenso wie die Nahrungsaufnahme eine privatwirtschaftliche, nicht versicherte Tätigkeit dar, auch wenn sie während des versicherten Zurücklegens eines Weges erfolgt (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 15/07 R - UV-Recht Aktuell 2009, 200).
b) Die Unterbrechung des versicherten Weges und der damit verbundene Wegfall des Versicherungsschutzes erfolgte in dem Moment, in dem der Klägerin nach außen hin erkennbar ihre subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umgesetzt hatte (BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13). Der Versicherungsschutz entfiel damit hier spätestens in dem Moment, in dem die Klägerin ihren PKW am rechten Straßenrand anhielt. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin - hier der Wohnung der Klägerin - dient, ist ausschließlich die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (stRspr seit BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3; vgl auch BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 12 mwN; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25; vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f; vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32). Bei Benutzung eines PKWs wird die Handlungstendenz, sich nicht weiter auf einem versicherten Weg fortbewegen zu wollen, dabei nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ersichtlich, sondern wird ggf bereits durch ein vollständiges Abbremsen des Fahrzeuges nach außen dokumentiert (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 13 ff mwN; vgl auch Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589). Dies kann hier letztlich dahinstehen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls ihren PKW bereits verlassen und das Ladengeschäft aufgesucht hatte.
3. Die Unterbrechung war zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet und der Versicherungsschutz deshalb nicht erneut entstanden. Erst mit der Fortführung des ursprünglichen Weges liegt wieder eine versicherte Tätigkeit vor (BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 35), es sei denn, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss (BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 16 mwN). Die Klägerin hatte die für eine solche Lösung nach wie vor maßgebende Grenze von zwei Stunden hier zwar noch nicht überschritten (s zum sog Dritten Ort zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58, RdNr 24). Sie hatte aber zum Unfallzeitpunkt den durch den Einkauf unterbrochenen Weg auch noch nicht wieder aufgenommen.
Auch wenn sie bereits an ihrem PKW angelangt war, den Einkauf auf dem Beifahrersitz verstaut hatte und sich auf dem Weg zur Fahrerseite des Kraftfahrzeuges befand, begründete dies allein den Versicherungsschutz auf der zum Unfallzeitpunkt zurückgelegten Wegstrecke nicht neu. Dies gilt selbst dann, wenn ihre weitere Handlungstendenz darauf gerichtet war, wieder die Fahrt nach Hause aufzunehmen.
Bei abgrenzbaren Unterbrechungen bedarf es als objektives Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes einer das Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise markierenden Handlung. Denn die objektive Bewegung in die "richtige" Richtung und die damit einhergehende subjektive Handlungstendenz alleine reichen zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes nicht aus, wenn sich die Versicherte auf einem Abweg befindet bzw den Weg unterbrochen hat (vgl für den irrtümlichen Abweg BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17; vgl auch BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN). An der früheren Rechtsprechung, wonach die Unterbrechung endete, sobald die Versicherte nach Erledigung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung zur Fortsetzung des Weges in den Bereich der Straße zurückkehrte (s etwa BSG vom 2.7.1996 - 2 RU 16/95 - SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN), hat der Senat seit der Entscheidung vom 9.12.2003 (B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3) nicht mehr festgehalten. Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, setzt der Versicherungsschutz folglich erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird (vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 und B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 18; BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 und - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 22 f; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25).
Im vorliegenden Fall war die Klägerin von ihrer Arbeitsstätte auf dem Weg nach Hause mit dem PKW unterwegs. Die konkrete, zur Zurücklegung des versicherten Weges unternommene Verrichtung "Autofahren" hatte sie zur Erledigung des eigenwirtschaftlichen Motivs "Lebensmittel kaufen" unterbrochen. Der Senat lässt offen, ob und zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung nach einer Unterbrechung der Fahrt mit einem KFZ wieder entsteht, insbesondere, ob die das Ende der Unterbrechung und die Wiederbegründung des Versicherungsschutzes markierende Handlung bereits im Einsteigen in das Fahrzeug, im Starten des Motors, im Losfahren oder erst im Einfädeln in den fließenden Verkehr zu sehen ist. Denn jedenfalls genügt das bloße Abstellen des Einkaufs auf dem Beifahrersitz und die Fortbewegung zur Fahrertür - wie bei der Klägerin - noch nicht, um die Unterbrechung, die ggf bereits mit dem Abbremsen des PKW begonnen hatte, wieder "aufzuheben" und Versicherungsschutz wieder zu begründen.
Der Unfall geschah mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin noch nicht einmal die Fahrertür ihres Fahrzeugs erreicht oder geöffnet hatte, um anschließend den mit dem PKW angetretenen Weg von der Arbeit nach Hause fortzusetzen. Dass die Klägerin sich entschlossen haben könnte, diesen Weg zu Fuß oder mittels eines anderen Verkehrsmittels fortzusetzen, hat das LSG nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.
Auch wenn der Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung bei Fußgängern im Gegensatz zu mit einem KFZ zurückgelegten Wegen ggf früher wieder aufleben würde, spricht dies nicht gegen die soeben dargestellte Abgrenzung. Sofern das Abstellen auf eine die Unterbrechung beendende Handlung eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Versicherten, die mit einem Fahrzeug fahren, gegenüber solchen, die zu Fuß gehen, bedeuten könnte, läge eine solche ggf mögliche Ungleichbehandlung gerade darin begründet, dass bei Fußgängern - anders als bei der Benutzung eines PKW - in der Regel keine äußeren objektiv wahrnehmbaren Grenzen existieren (vgl Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589, 591; Krasney in Krasney/Becker/Burchardt/ Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand: Januar 2016, § 8 RdNr 239).