Entscheidungsdatum: 22.06.2016
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie "die Frage der Bestimmung des Mindesteinkommens nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG bei Beziehern von Arbeitslosengeld I"; es gelte festzustellen, "ob im Hinblick auf das Mindesteinkommen des § 6a Abs. 1 Nr. 1 BKGG bei Beziehern von ALG I sozusagen das 'Brutto-Arbeitslosengeld' anzusetzen ist".
Damit wird zwar eine abstrakte Rechtsfrage formuliert. Die Beschwerdebegründung legt indes im Weiteren nicht schlüssig deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit dar, sondern führt im Wesentlichen aus, dass und warum die Rechtsauffassung des LSG im angefochtenen Urteil unzutreffend und damit widerlegt sei. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, findet im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht statt.
Auch soweit der Beschwerdebegründung Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu entnehmen sind, genügen diese nicht den Anforderungen. Denn die Beschwerdebegründung legt schon nicht dar, ob sich die formulierte Rechtsfrage in diesem Rechtsstreit überhaupt stellt. Sie verhält sich nicht zu den Unterschieden in den für die streitbefangenen Monate Dezember 2009 und Januar 2010 und aktuell geltenden Textfassungen des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG. Im streitigen Zeitraum war die Mindesteinkommensgrenze dergestalt geregelt, dass Personen einen Kinderzuschlag erhalten, wenn "sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen" (idF der Bekanntmachung vom 28.1.2009, BGBl I 142). Derzeit ist dort geregelt, dass Personen einen Kinderzuschlag erhalten, wenn "sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind" (idF des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7.12.2011, BGBl I 2592). Die Beschwerdebegründung stellt für die in ihr vertretene und vom LSG abweichende Rechtsauffassung auf die Passage "wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind" ab, die indes im streitigen Zeitraum nicht galt. Dass und warum die formulierte Rechtsfrage dennoch in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und ihre Klärung in diesem Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.
Zudem lässt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend erkennen, wie sich das in der Rechtsfrage bezeichnete "Brutto-Arbeitslosengeld" zum als Bruttoeinnahme iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II tatsächlich zugeflossenen Arbeitslosengeld nach dem SGB III verhält. Der Begründung ist insoweit zu entnehmen, dass das "Brutto-Arbeitslosengeld" das noch nicht um Pauschalabzüge bereinigte Arbeitslosengeld nach dem SGB III sei, das jedoch nicht in dieser, sondern in geringerer Höhe ausgezahlt werde und als Einnahme tatsächlich zufließe. Dafür, dass und warum es dennoch im Rahmen der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG, die auf § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II verweist, nicht auf die tatsächliche Einnahme, sondern auf einen Berechnungsposten nach dem SGB III ankommen könnte, lassen sich der Beschwerdebegründung keine genügenden Anhaltspunkte entnehmen.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.