Entscheidungsdatum: 23.12.2013
Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2013 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. beizuordnen, werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Im Streit stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anstelle herabgesetzter Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 24.3. bis zum 14.7.2010. Die Klägerinnen - Mutter (geb 1963) und Tochter (geb 1997) - sind serbische Staatsangehörige, die auf die nach ihren Angaben erstmalige Einreise nach Deutschland im Oktober 2003 zunächst um Abschiebungsschutz wegen der wirtschaftlichen Lage im Heimatland nachsuchten und Ende 2008 unter Verweis auf eine drohende Blutrache wegen der Beteiligung des Ehemannes der Klägerin zu 1. und Vaters der Klägerin zu 2. an einem 1990 begangenen Mord die Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Unter Verweis auf diesen Ablauf bezogen sie seit 2009 Leistungen nach dem AsylbLG nur in abgesenkter Form nach dessen § 3, weil das Asylbegehren rechtsmissbräuchlich bewusst spät gestellt worden sei. Ein deswegen mit dem Ziel der Bewilligung nicht abgesenkter Leistungen nach § 2 AsylbLG erhobener Rechtsstreit ruht noch beim Sozialgericht Köln (S 21 AY 28/09). Nachdem zwischenzeitlich unter Ablehnung der Asylanträge festgestellt worden ist, dass bei nicht auszuschließender Gefährdung wegen Blutrache ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 7 S 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bezüglich Serbien vorliegt (Bescheid vom 11.1.2010), beziehen die Klägerinnen nach Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (Bescheid vom 15.7.2010) seit dem 15.7.2010 Leistungen nach dem SGB II. Erfolglos geblieben sind sie dagegen zuletzt auch beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit dem Begehren, diese Leistungen bereits ab Antragstellung am 24.3.2010 zu erhalten (Urteil vom 21.1.2013). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben sie beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die sie mit grundsätzlicher Bedeutung begründen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Nichtzulassungsbeschwerde konnte deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 2. Halbs SGG iVm § 169 SGG verworfen werden.
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59 und 65). Dem genügt das Beschwerdevorbringen vorliegend nicht.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachten die Klägerinnen, "ob der generelle Leistungsausschluss geduldeter Ausländer von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 I S. 2 Nr. 3 SGB II iVm. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw Abs. 3 AsylbLG mit einem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG verfassungswidrig ist". Das berühre Fragen grundsätzlicher Bedeutung in einer Vielzahl von Konstellationen, etwa bei dauerhaft reiseunfähigen Ausländern, Vätern minderjähriger deutscher Kinder, Ehen unter Ausländern mit nur einem Elternteil mit Aufenthaltserlaubnis oder bei längerer Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs 7 S 1 AufenthG.
Inwieweit sich solche Fragen im hier angestrebten Revisionsverfahren stellen, ist indes nicht ausreichend dargelegt. Wie die Klägerinnen selbst anführen, war das BSG bereits mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Leistungen nach dem SGB II bei Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG befasst, und hat jeweils keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 Grundgesetz erkannt (vgl nur BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R - BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 10; BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris; BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 41/07 R - juris; BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 14; BSG vom 15.12.2010 - B 14 KG 1/09 R - juris). Darzulegen gewesen wäre deshalb, dass die bezeichnete Frage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38, Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN), auch neuere verfassungsrechtliche Rechtsprechung - wie hier das Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) - könnte dazu Anlass geben. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen indes nicht.
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.7.2012 ist bereits geklärt, dass der Gesetzgeber, falls er bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus unterscheiden darf. Eine Differenzierung ist ihm danach vielmehr nur erlaubt, sofern der Bedarf dieser Personengruppen an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (ebenda LS 1). Seither steht zum einen fest, dass der Gesetzgeber bei einer Neugestaltung des AsylbLG - sofern er an der Differenzierung dem Grunde nach festhält - auch der Aufenthaltsdauer Rechnung zu tragen hat. Zum anderen hat das BVerfG für Leistungszeiträume seit dem 1.1.2011 bereits selbst übergangsweise neue Werte für die abgesenkten Leistungen nach § 3 AsylbLG bestimmt. Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Erläuterungen bedurft, welche Frage grundsätzlicher Bedeutung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu den hier im Streit stehenden Ansprüchen für das Jahr 2010 und eine Dauer von knapp vier Monaten noch zu klären sein könnte und inwiefern dies auf der Grundlage des 2010 noch gültigen, vom BVerfG aber bereits umgestalteten Rechts auch als möglich erscheinen könnte. Solches lässt die Beschwerdebegründung indes nicht erkennen; mit den Besonderheiten des Falls, der einen mit den von den Klägerinnen geschilderten anderen, hier aber nicht zu entscheidenden Fallgestaltungen vergleichsweise kurzen Zeitraum betrifft, und den Folgen der Entscheidung des BVerfG für das angestrebte Revisionsverfahren befasst sie sich im Kern gerade nicht.
Den Prozesskostenhilfeanträgen der Klägerinnen konnte nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).