Entscheidungsdatum: 18.02.2010
Die als privilegiertes Einkommen anerkannte Eigenheimzulage kann nur dann von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden, wenn sie tatsächlich eine Verminderung der monatlich anfallenden Schuldzinsen des Haus- oder Wohnungseigentümers bewirkt.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Insbesondere ist streitig, ob die den Klägern gewährte Eigenheimzulage bei den KdU bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf.
Der Kläger zu 1 ist 1955 geboren, seine Ehefrau 1966 (Klägerin zu 2) und die gemeinsame Tochter im Jahre 2001 (Klägerin zu 3). Die Kläger wohnen in einer dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 je zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung mit einer Größe von 73 qm. Die ihnen zustehende Eigenheimzulage beträgt jährlich 3.527,91 Euro. Die Kläger erhalten seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Die Agentur für Arbeit Heilbronn bewilligte mit Bescheid vom 11. November 2005 den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 117,40 Euro für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006. Die Agentur für Arbeit ging dabei von einem monatlichen Bedarf von 829 Euro aus, auf den das Krankengeld der Klägerin zu 2 und das Kindergeld für die Klägerin zu 3 angerechnet wurde. Bei der Klägerin zu 3 ergab sich ein Einkommensüberhang von 67 Euro monatlich.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 5. Januar 2006 den Klägern für Dezember 2005 KdU in Höhe von monatlich 210,18 Euro. In dem Bescheid hieß es ua, die Eigenheimzulage in Höhe von 293,99 Euro monatlich sei auf den Bedarf für die KdU anzurechnen. Die Beklagte berücksichtigte einen Wohnbedarf von insgesamt 571,17 Euro, von dem sie die Eigenheimzulage in Höhe von 293,99 Euro und den von der Bundesagentur für Arbeit (BA) ermittelten Einkommensüberhang in Höhe von 67 Euro in Abzug brachte. Wegen Änderungen des den Bedarf übersteigenden Einkommens der Klägerin zu 3 ab Februar 2006 erfolgte mit Bescheid vom 12. April 2006 eine Neuberechnung der Leistungen durch die Beklagte. Die Leistungen wurden nunmehr für Februar 2006 auf 215,41 Euro und für die Monate März bis Mai 2006 auf 203,79 Euro festgesetzt. Dabei wurde die Eigenheimzulage jeweils in Höhe von 293,99 Euro bedarfsmindernd berücksichtigt.
Am 9. Januar 2006 bzw 7. Februar 2006 legte der Kläger zu 1 gegen den Bescheid vom 5. Januar 2006 Widerspruch ein und machte dabei höhere KdU geltend. Er wandte sich insbesondere gegen die Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen und legte eine Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt vom 13. Dezember 2005 vor. Daraus folgt, dass der Kläger zu 1 die Eigenheimzulage für 2006 in voller Höhe an die Kreissparkasse Heilbronn abgetreten hat. Am 27. April 2006 legte der Kläger zu 1 gegen den Bescheid vom 12. April 2006 Widerspruch ein und verwies auf die Abtretungserklärung. Die Beklagte gab durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 2006 den Widersprüchen teilweise statt. Sie bewilligte nunmehr für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Januar 2006 monatlich 382,87 Euro KdU, für den Monat Februar 2006 388,10 Euro und für die Monate März bis Mai 2006 jeweils 376,48 Euro monatlich. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie im Wesentlichen aus, in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 seien durchschnittlich monatlich 602,13 Euro an Schuldzinsen zu berücksichtigen, von denen ein Pauschalbetrag für den Tiefgaragenstellplatz in Höhe von monatlich 35 Euro abzuziehen sei. Hiermit beliefen sich die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Schuldzinsen auf 567,13 Euro monatlich. Die Eigenheimzulage von 293,99 Euro monatlich mindere die berücksichtigungsfähigen Schuldzinsen auf 273,14 Euro. Die Nebenkosten seien mit 148,87 Euro monatlich zu veranschlagen und die Kosten für Heizung und Warmwasser beliefen sich auf 39,43 Euro monatlich, wovon die in den Regelleistungen bzw im Sozialgeld enthaltenen Energieanteile für die Warmwasserbereitung in Höhe von insgesamt 11,57 Euro abzuziehen seien, sodass reine Heizkosten von 27,86 Euro monatlich verblieben. Die zu berücksichtigende KdU würden somit 449,87 Euro monatlich betragen, wovon der von der BA ermittelte Einkommensüberhang in Höhe von 67 Euro und 73,39 Euro (für den Zeitraum von März bis Mai 2006) anzurechnen sei.
Hiergegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben, das durch Urteil vom 22. März 2007 die Bescheide der Beklagten vom 5. Januar 2006 und 12. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2006 abgeändert und die Beklagte verurteilt hat, den Klägern für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 weitere Leistungen für KdU und Heizung in Höhe von monatlich 293,99 Euro zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Eigenheimzulage sei nicht bedarfsmindernd im Rahmen der KdU zu berücksichtigen. Dies gelte sowohl hinsichtlich des Teils der Eigenheimzulage, der zur Tilgung des zur Finanzierung der Eigentumswohnung aufgenommen Darlehens gedient habe, als auch des Teils, der zur Zahlung der Schuldzinsen verwendet worden sei. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, die das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg durch Beschluss vom 1. April 2008 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es zunächst auf den Inhalt des Urteils des SG verwiesen (§ 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es sei zwar richtig, dass die Beklagte die Eigenheimzulage formal nicht als Einkommen gewertet, sondern angenommen habe, dass durch die Eigenheimzulage der Bedarf für die KdU verringert worden sei. Dies treffe aber nicht zu, denn durch die Gewährung einer Eigenheimzulage werde der Anspruch der Kreissparkasse gegen die Kläger zu 1 und 2 auf Zahlung von Schuldzinsen nicht berührt, der Bedarf insoweit also gar nicht verändert. Soweit der Zinsanspruch der Bank dadurch erloschen sei, dass die Kläger die Zinsen mit Hilfe der Eigenheimzulage getilgt hätten, beruhe dies auf einer Erfüllung der Zinsforderung mit Einkünften, welche die Bedürftigkeit gerade nicht mindern würden.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision. Sie rügt eine Verletzung der §§ 9 Abs 1 und 22 Abs 1 Satz 1 SGB II und macht geltend, dass im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II nur der konkrete Wohnbedarf zu decken sei. Durch die Abtretung der Eigenheimzulage an die kreditgebende Kreissparkasse würden monatlich die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten gesenkt. Würde man die Eigenheimzulage nicht als bedarfmindernd berücksichtigen, so würde im Ergebnis die Eigenheimzulage den Klägern doppelt gewährt. Das LSG habe insgesamt gegen den das SGB II prägenden Bedarfsdeckungsgrundsatz verstoßen. Im Übrigen entspreche ihr Vorgehen den in Baden-Württemberg geltenden Richtlinien zum SGB II, die vom Landkreistag Baden-Württemberg und vom Städtetag Baden-Württemberg herausgegeben worden seien. Dort sei eindeutig bestimmt, dass die Eigenheimzulage die Unterkunftskosten senke.
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. April 2008
und das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. März 2007 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung in der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG ist es nicht möglich, zu überprüfen, in welcher Höhe den Klägern im streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 KdU zustanden.
1. Der Senat kann bereits nicht darüber entscheiden, ob die den Klägern von den Vorinstanzen zugesprochenen KdU "angemessen" iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind. Streitig sind hier allein die KdU gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, für die die Beklagte hier auf Grund des offensichtlich praktizierten Trennungsmodells ausschließlich zuständig ist (§ 6 Abs 1 Nr 2 SGB II). Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II haben die Leistungsempfänger grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden angemessenen KdU. LSG und SG haben es versäumt, eine Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten der Kläger vorzunehmen. Dies folgt insbesondere daraus, dass das SG die Beklagte verurteilt hat, den Klägern monatlich weitere 293,99 Euro an KdU zu gewähren. Das LSG hat diesen Tenor des SG durch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten bestätigt. Das LSG hat es jedoch - ebenso wie das SG - unterlassen, im Einzelnen zu begründen, inwieweit die den Klägern - unter Zugrundelegung der Verurteilung durch das SG - zugesprochenen KdU noch angemessen waren. Hieran hat der Senat auf Grund des Inhalts der Akten erhebliche Zweifel.
Jedenfalls aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. September 2006 geht hervor, dass den Klägern für den streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 ein Wohnbedarf in Höhe von 422,01 Euro zuerkannt worden ist, jeweils zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 27,86 Euro. Von diesem anerkannten Wohnbedarf wurde der aus den Leistungsbescheiden der Arbeitsagentur folgende (im Einzelnen wohl nicht angefochtene und unstreitige) Einkommensüberhang der Klägerin zu 3 in Höhe von 67 Euro (Dezember 2005 und Januar 2006) bzw 61,77 Euro (Februar 2006) und 73,39 Euro (März bis Mai 2006) abgezogen. Hieraus folgten für die Kläger Zahlbeträge für die KdU in Höhe von 382,87 Euro für Dezember 2005 und Januar 2006, für Februar 2006 in Höhe von 388,10 Euro und für den Zeitraum März bis Mai 2006 in Höhe von 376,48 Euro. Geht man von dem in dem Widerspruchsbescheid anerkannten Wohnbedarf in Höhe von 422,01 Euro aus, so folgt bei einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 293,99 Euro monatlich, dass das SG und das LSG mithin von einem Wohnbedarf der Kläger von monatlich 716 Euro zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten ausgegangen sind. Weder im Urteil des SG noch im Beschluss des LSG wird aber eine Prüfung vorgenommen, inwieweit diese ausgeurteilten KdU noch angemessen iS des § 22 Abs 1 SGB II gewesen sind.
Hierzu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil die zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) bei Haus- oder Wohnungseigentümern grundsätzlich entschieden haben, dass die Schuldzinsen und Nebenkosten nur in Höhe der Miete einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen sind (bereits BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3; BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, jeweils RdNr 34 ff; Urteil des Senats vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13; vgl auch 4. Senat des BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 14). In dem Widerspruchsbescheid der Beklagten findet sich der Hinweis, dass im Bereich der Stadt Heilbronn für einen Drei-Personen-Haushalt bei einer maximalen Wohnfläche von 75 qm eine Brutto-Kaltmiete in Höhe von 444 Euro als angemessen betrachtet werde. Ob dieser Betrag eine richtige Grenzziehung bezüglich der Angemessenheit der KdU enthält, kann nur auf Grund der Überprüfung des "schlüssigen Konzepts" des Grundsicherungsträgers entschieden werden (hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R und Urteil des 4. Senats des BSG vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R). Jedenfalls hätte es einer Prüfung und gegebenenfalls eingehenden Begründung durch das LSG bedurft, wieso die Kläger als Wohnungseigentümer auf Grund des Tenors des SG KdU in Höhe von 716 Euro monatlich als noch angemessen zugesprochen bekommen haben.
Das LSG wird mithin nach der Zurückverweisung zunächst einen Vergleich anzustellen haben, welche KdU für Mieter im hier streitigen räumlichen Bereich aufgrund des schlüssigen Konzepts des zuständigen Grundsicherungsträgers als angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II betrachtet werden. Insofern könnte es sich - zu Gunsten der Beklagten und Revisionsführerin - erweisen, dass der insgesamt zugesprochene Betrag über dem für einen Drei-Personen-Haushalt als angemessen geltenden Mietbedarf liegt.
2. Der Senat kann des Weiteren nicht abschließend darüber befinden, inwieweit die den Klägern zufließende Eigenheimzulage als bedarfsmindernd bei den KdU abzusetzen ist. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu Lasten der Grundsicherungsempfänger zu berücksichtigen ist, wenn sie nachweislich ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (grundlegend Urteil des 4. Senats vom 30. September 2008 - BSGE 101, 281 = SozR 4-4200 § 11 Nr 14; bestätigt in dem Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17). So lagen die Verhältnisse auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG jedenfalls hier. Die Kläger haben die Eigenheimzulage direkt an ihren Gläubiger, die Kreissparkasse Heilbronn, abgetreten. Damit war der von ihnen geforderte Nachweis geführt, dass die Eigenheimzulage zur Finanzierung des geschützten Eigenheims - hier der Eigentumswohnung - dient (vgl jetzt den Wortlaut von § 1 Abs 1 Nr 7 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499).
Andererseits hat der 4. Senat des BSG aber auch zu erkennen gegeben (Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 20), dass die Eigenheimzulage, soweit sie direkt auf die Schuldzinsen verrechnet wird, den Wohnbedarf senken kann. Zu Recht hat insofern die Revisionsführerin vorgetragen, dass im Rahmen der KdU jeweils der tatsächliche Bedarf der Kläger zu decken ist. Würden sich die Vertragsgestaltungen zwischen der Kreissparkasse und den Klägern so darstellen, dass die Eigenheimzulage tatsächlich zu einer monatlichen Reduzierung der real anfallenden Schuldzinsen geführt hätte, so könnten nach der Logik des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auch nur die tatsächlich anfallenden Schuldzinsen als KdU geltend gemacht werden (zur lediglich ausnahmsweise in besonderen Härtefällen möglichen Übernahme auch von Tilgungsleistungen als KdU vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 13 RdNr 27 ff). Wie sich die Rechtsverhältnisse und die Zahlungsflüsse hier tatsächlich dargestellt haben, insbesondere wie die in einem Betrag ausbezahlte Eigenheimzulage sich auf die monatlichen Schuldzinszahlungen auswirkte, kann der Senat den Feststellungen in dem Beschluss des LSG nicht entnehmen. Das LSG hat zwar ausgeführt, dass durch die Gewährung einer Eigenheimzulage der Anspruch der Kreissparkasse gegen die Kläger auf Zahlung von Schuldzinsen nicht berührt, der Bedarf insoweit also gar nicht verändert werde. Es bleibt unklar, ob es sich hierbei um eine generelle Aussage des LSG handelt oder ob die konkreten Vertragsbeziehungen zwischen der Kreissparkasse und den Klägern berücksichtigt werden. Soweit der Zinsanspruch der Bank tatsächlich monatlich nicht durch die Eigenheimzulage gemindert wird, bestehen die Schuldzinsen und der Anspruch auf KdU aber wohl in ungeminderter Höhe. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, geht es bei den KdU um den tatsächlich anfallenden Bedarf. Wird die Eigenheimzulage jährlich einmal auf einem Konto der Kreissparkasse in irgendeiner Form verrechnet, ohne dass dies zu einer Reduzierung der monatlichen Schuldzinszahlung führt, so sind diese real anfallenden Schuldzinsen auch als tatsächlicher Bedarf bis zur Angemessenheitsgrenze anzuerkennen. Eine (fiktive) Umlage der einmalig gezahlten Eigenheimzulage auf die tatsächlichen monatlichen Schuldzinsen ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Eigenheimzulage nicht zu einer tatsächlichen Reduktion der Schuldzinsen geführt hat. Insofern hat das LSG zutreffend entschieden, dass der Privilegierungscharakter der Eigenheimzulage im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen durch ein solches Vorgehen bei den KdU konterkariert würde.
Das LSG wird also im Einzelnen festzustellen haben, in welcher Weise die jährlich gewährte Eigenheimzulage sich auf die monatlich tatsächlich anfallenden Zinszahlungen der Kläger auswirkte. Diese tatsächlich anfallenden Zinszahlungen sind jedenfalls als Schuldzinsen dann bei der Berechnung der angemessenen KdU zu Grunde zu legen. Hierbei ist - worauf bereits oben hingewiesen wurde - jedoch weiterhin zu berücksichtigen, dass die Schuldzinsen - und die KdU insgesamt - nicht in jeder Höhe sondern nur in Höhe der angemessenen Kosten zu übernehmen sind. Die Angemessenheitsgrenze bestimmt sich dabei für Hauseigentümer - worauf auch bereits hingewiesen wurde - nach denselben Kriterien wie für Mieter.
Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ausgangs des Revisionsverfahrens zu befinden haben.