Entscheidungsdatum: 24.10.2011
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger bezog unter anderem vom 1.8.2007 bis zum 31.3.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die der Höhe nach zwischen den Beteiligten streitig geblieben sind. Im Ergebnis des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 25.7.2007 hob der Beklagte diese Bewilligung nach Anhörung des Klägers wegen zu berücksichtigendem Vermögen aus einem Aktienpaket auf (Widerspruchsbescheid vom 1.7.2008). Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18.9.2009; Urteil des Landessozialgerichts
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz des Urteils des LSG zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10) sowie Verfahrensfehler geltend.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind. Die Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Es muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angegeben werden, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
Diesen Anforderungen an die Beschwerdebegründung wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Er hat nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihm gestellte Rechtfrage, |
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ob die Annahme eines Auskunftspflichtigen, die Behörde habe ohnehin schon die erforderliche Kenntnis des Sachverhalts dem Grunde nach, die Anforderungen an seinen Sorgfaltsmaßstab bei der Beantwortung der Fragen reduziert, |
grundsätzliche Bedeutung im dargestellten Sinne hat. Die Revisionsbegründung lässt eine Auseinandersetzung mit der umfangreichen, vom LSG zum Teil zitierten Rechtssprechung des BSG zum Maßstab der Prüfung der groben Fahrlässigkeit vermissen. Die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit anhand eines subjektiven Maßstabs stellt sich mit dieser Rechtsprechung aber als eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatrichterliche Würdigung dar (vgl bereits BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr 8). Insofern hätte es eingehender Ausführungen dazu bedurft, welche weiteren Rechtsfragen sich hinsichtlich des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs stellen könnten. Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß darstellt, dass ausgehend vom subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff neben einer Vielzahl von Umständen sich auch die Annahme des Auskunftspflichtigen, die Behörde habe bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem zu überprüfenden Sachverhalt erlangt, auf die Beurteilung seines Verhaltens auswirken müsse, betrifft dies im Kern die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall und damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Frage der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts eröffnet indes die Zulassung der Revision nicht und ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).
Hinsichtlich der weiteren Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Immobilienvermögen und zur Höhe der Kosten der Unterkunft fehlen ausreichende Darlegungen, weshalb diese Fragen sich im vorliegenden Rechtsstreit als entscheidungserheblich darstellen und also in einem ggf durchzuführenden Revisionsverfahren klärungsfähig sind. Ausgehend von der nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen Rechtsauffassung des LSG, der Kläger sei jedenfalls wegen des Aktienvermögens für den gesamten streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9, 12 SGB II gewesen, hätte es Darlegungen des Klägers dazu bedurft, weshalb die Ausführungen des LSG zur Berücksichtigung des Immobilienvermögens gleichwohl tragend und deshalb für die vorliegende Entscheidung erheblich sein sollen.
Im Hinblick auf die geltend gemachte Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zur Entscheidung des BSG vom 15.4.2008 (B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10) fehlt es an notwendigen Darlegungen dazu, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Auch insoweit macht die Beschwerdebegründung nicht deutlich, weshalb es auf die Ausführungen des LSG zur angemessenen Größe eines selbstgenutzten Hausgrundstücks überhaupt ankommen könnte.
Soweit die Beschwerdebegründung als Verfahrensmangel eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) beanstandet, beachtet sie nicht die gesetzliche Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Danach kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dies erfordert bei anwaltlich vertretenen Klägern den Vortrag, dass er seine Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat. Die "Warnfunktion" eines solchen förmlichen Beweisantritts entfällt, wenn Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 67). Der Kläger trägt aber nicht einmal vor, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 16.12.2010 weiter auf der Beweiserhebung bestanden habe.
Der Kläger kann auch mit seiner Rüge eines Gehörsverstoßes, weil das Gericht sein Vorbringen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen habe, nicht durchdringen. Zwar kann als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 62 SGG gerügt werden, das Gericht habe wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten nicht in Erwägung gezogen. Der Kläger räumt in seiner Beschwerdebegründung zum einen selbst ein, dass die vom LSG aufgeworfene Frage, ob er weiteres Einkommen erzielt hat, nicht entscheidungserheblich war. Insoweit hat er einen Gehörsverstoß nicht schlüssig dargetan. Im Übrigen hätte es der Darlegungen bedurft, dass sich dieser Vorwurf nicht auf den von ihm behaupteten Beweisantrag bezieht. Der Kläger wendet sich nämlich im Kern dagegen, dass das LSG zur Auffassung gelangt ist, der Beklagte habe Kenntnis von seinem weitergehenden Vermögen erst im Widerspruchsverfahren erhalten. Damit enthält die Beschwerdebegründung lediglich eine Wiederholung des zu § 103 SGG Vorgebrachten. Hierauf kann die Beschwerde aber nicht gestützt werden, weil die in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen über den Umweg des § 62 SGG nicht erweitert werden kann (vgl BSG Beschluss vom 3.12.2010 - B 12 KR 11/10 B; BSG Beschluss vom 28.7.1992 - 2 BU 37/92).